Subventionsbetrug: Strafbarkeit und Folgen bei Falsch­an­gaben im Zusammenhang mit Corona-Förderprogrammen

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zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

Die Politik versucht, durch ein beispielloses Maßnahmenpaket die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer abzu­schwä­chen. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei Geldzahlungen, den sog. Corona-Soforthilfen, zu, die unbürokratisch beantragt werden können. Die Angaben in Förderanträgen müssen richtig sein, fehlerhafte Angaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen.

  

  
 

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden verschiedene Hilfsprogramme zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie aufgelegt. In Fällen, in denen Geld einfach und unbürokratisch ausgezahlt wird, ist die Gefahr des Missbrauchs durch Unberechtigte hoch und nicht zu unterschätzen. Aber auch redlichen Antragstellern können durch fehlerhafte Angaben schwerwiegende Konsequenzen drohen. Es ist anzunehmen, dass die Überprüfung der Förderanträge in der Zukunft zahlreiche Ermittlungsverfahren nach sich ziehen wird.

 

 

Strafbarkeit und Konsequenzen im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen

Kommt es zu Falschangaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen, sehen sich Antragsteller mit vielfältigen Risiken konfrontiert.

 

Neben der Rückforderung bzw. Einziehung von Leistungsüberzahlungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren, sind in erster Linie die strafrechtlichen Konsequenzen von hoher praktischer Relevanz. Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind die § 263 (Betrug) und § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuches, die immer dann erfüllt sind, wenn die Vortäuschung falscher Tatsachen zu der Auszahlung einer Leistung geführt hat, auf die bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände kein Anspruch bestanden hätte.

 

Grundlage für die Gewährung von Fördergeldern sind grundsätzlich die Angaben in den jeweiligen Anträgen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fördermaßnahme ist in jedem Fall durch den Antragsteller darzulegen. Liegt eine bewusste Täuschung über die Anspruchsvoraussetzungen vor, liegt hierin eine tatbestandsmäßige Betrugshandlung.

 

Die Risiken treffen bereits denjenigen, der leichtfertig handelt, der Subventionsbetrug sieht insoweit geringe Anforderungen vor. Die Rechtsunsicherheiten aufgrund der schnellen Einführung der Soforthilfe mit teils unklaren Förderbedingungen schaffen hierbei auch für den redlichen Antragsteller ein Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko.

 

Ferner kann eine Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG begründet werden und gewerberechtliche Konsequenzen drohen (Auswirkungen einer Verurteilung auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und mögliche Gewerbeuntersagung). Hohe praktische Relevanz hat außerdem das Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit falsch abgerechneten Arbeitsstunden bei der Kurzarbeit, da der Arbeitgeber der Einzugsstelle für die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge haftet.

 
Strafbarkeit im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld

Neben den Zuschüssen besteht auch im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld ein strafrechtliches Risiko. In diesen Fällen kommt ein Betrug des Arbeitgebers zu Lasten der Agentur für Arbeit in Betracht.

 

Das Kurzarbeitergeld ist eine arbeitsrechtliche Hilfsmaßnahme, bei der Zuschüsse in Form von Lohnersatzleistungen für Arbeits- und Entgeltausfall gewährt werden. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den Lohn, der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmer entlastet und hat so die Möglichkeit, Mitarbeiter auch bei Arbeitsausfall weiter zu beschäftigen.

 

Ein strafbarer Betrug ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen, beispielsweise wenn der Arbeitsausfall nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen ist und damit bereits über das Vorliegen der Voraussetzungen getäuscht wird.

 

Von hoher praktischer Relevanz ist außerdem der Fall, dass die tatsächliche Arbeitszeit nicht dem Umfang des beantragten Kurzarbeitergeldes entspricht, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer länger arbeitet, als im Rahmen des Antrags auf Kurzarbeitergeld angegeben wurde. Hier liegt eine Täuschung über den Arbeitsausfall vor.


Kontrolle durch die Behörden und Strafverfahren

Auch wenn sich seitens der Behörden bereits andeutet, dass infolge der Corona-Krise die Bearbeitung und Überprüfung der Anträge einen langen Zeitraum beanspruchen wird, ist mit einer genauen Kontrolle zu rechnen. In verschiedenen Bundesländern wurden zu diesem Zweck Sonderprüfgruppen gebildet.

Anknüpfungspunkt im Rahmen der Überprüfung sind neben zwingend den Anträgen beizufügende Unterlagen, die Steuererklärungen des Antragstellers.

 

Anhand eines Vergleichs der Steuererklärung des vorangegangenen und des aktuellen Jahres kann nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Förderung, insbesondere der krisenbedingte Umsatzrückgang zum Zeitpunkt der Beantragung vorgelegen haben. Behauptete Finanzengpässe werden so nachvollziehbar.

 

Liegen Anhaltspunkte für Verfehlungen vor, muss grundsätzlich mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gerechnet werden. Entsprechend stellt die Agentur für Arbeit bereits in dem Antragsformular für Kurzarbeitergeld klar: Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Ähnliche Hinweise finden sich bei den für die Auszahlung der Zuschüsse zuständigen Stellen der Länder.

 

Korrektur des Förderantrags und Selbstanzeige

Kommt es zu Falschangaben bei der Antragstellung, besteht die Möglichkeit, bis zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine Korrektur des Förderantrags an die Behörde zu schicken.

 

Ab Zeitpunkt der Leistungsgewährung ist eine Korrektur nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich. In bestimmten Fällen kann dann eine Selbstanzeige angebracht sein. Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 6 StGB vor, dass von der Strafe abgesehen werden kann, wenn durch Zutun des Antragstellers eine Auszahlung der Subvention verhindert werden kann.

 

Fazit: Antragsteller von Fördermaßnahmen müssen besondere Sorgfalt anwenden. Aufgrund der hohen Kosten, die dem Staat durch Missbrauch entstehen, werden auch im Rahmen der Corona-Krise kritische Überprüfungen der Anträge durch die Behörden durchgeführt werden.

 

Für Antragsteller die unrichtige Angaben gemacht haben, ist Handeln angezeigt.

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