Slowenien: Das „Gesetz zu Notfallmaßnahmen und zur Eliminierung von SARS-COV-2 (ZIUOOPE)“ ist seit dem 1. Juni 2020 in Kraft

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veröffentlicht am 15. Juni 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Seit dem 1. Juni 2020 gelten in Slowenien folgende Maßnahmen:

 

 

 

FINANZIELLE ANREIZE IM RAHMEN DES FINANZIELLEN HILFSPROGRAMMS ZU COVID-19

  • Finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen und rückzahlbaren Mitteln, um die laufende Betriebstätigkeit und Liquidität von Unternehmen und die angemessene Sicherheit oder den sicheren Betrieb von Unternehmen sicherzustellen, so dass die Ausbreitung von COVID-19 verhindert wird, um die Einnahme-Ausfälle im Tourismus und Gastgewerbe teilweise auszugleichen, um die Produktion in grenznahen Gebieten zu fördern, um Digitalisierung und den digitalen Wandel von Unternehmen zu gewährleisten, und für Entwicklungsprojekte, die sich bereits in der Umsetzungsphase befinden oder das Potential für einen baldigen Start haben.
  • Förderungsberechtigt sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Großunternehmen, die mit den negativen Folgen der COVID-19-Epidemie kämpfen; sie erhalten Förderung in Form eines Prozentsatzes der Projektkosten, eines Pauschalbetrags oder anderer vereinfachter Formen der Kostenbezuschussung;
  • die finanzielle Förderung wird auf der Grundlage eines Antrags, den der Begünstigte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung oder öffentlichen Einladung zur Abgabe eines Angebots gestellt hat, oder entsprechend dem Verfahren bei Direktvergabe gemäß dem Gesetz über die öffentlichen Finanzen gewährt. Sie wird in Form eines Prozentsatzes der Projektkosten, eines Pauschalbetrags oder anderer vereinfachter Formen der Kostenbezuschussung gewährt.
  • Der Begünstigte muss zum Tag der Antragstellung alle Bedingungen erfüllen, die für jede Form der staatlichen Beihilfe in dem Vorläufigen Rahmenwerk für Öffentliche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft bei Ausbruch von COVID-19 (Ges.-Bl. C 91, I vom 20.3.2020) festgelegt wurden, in der Republik Slowenien geschäftsansässig sein und darf keine Rückstände bei Pflichtabgaben und anderen als steuerlichen geldwerten Verbindlichkeiten haben.

 

VERSORGUNG VON UNTERNEHMEN MIT LIQUIDITÄT AUS STAATLICHEN FÖRDERMITTELN

  • Der Slowenische Unternehmensfonds und der Slowenische Fonds für Regionale Entwicklung kann zweckgebundene Mittel erhalten und diese Kleinst- Klein- und mittleren Unternehmen als liquide Mittel zur Verfügung stellen.
  • Dedizierte Mittel können auf ein Minimum der zugeteilten Mittel reduziert werden.

 

ERHÖHUNG DES GESCHÄTZTEN WERTS FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

  • Bis zum 15. April 2021 kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren für Aufträge mit geringem Auftragswert nutzen, bei welchem keine Mitteilung der Auftragsvergabe beim Einkauf von Gütern und Leistungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erforderlich ist, und einen Vertrag über öffentliche Bauarbeiten schließen, wenn der Wert des öffentlichen Auftrags geringer als 1.000.000 Euro ist;
  • Bis zum 15. April 2021 ist auch eine Korrektur erlaubt, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter seine Pflichtabgaben und anderen nichtsteuerlichen geldwerten Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über die Finanzverwaltung, die von der Steuerbehörde gemäß den Regelungen des Landes, in dem er eine Geschäftseinrichtung hat, oder den Regelungen des Landes des Auftraggebers erhoben werden, nicht beglichen hat, wenn der Wert dieser ausstehenden fälligen Verbindlichkeiten zum Tag der Einreichung des Angebots oder der Antragstellung oder der Überprüfung 50 EUR oder mehr beträgt oder wenn dieses Unternehmen zum Tag der Einreichung des Angebots oder der Antragstellung oder der Überprüfung nicht alle Quellensteuererklärungen für den Zeitraum der letzten fünf Jahre ab der Einreichung des Angebots oder der Antragstellung eingereicht hat. In diesem Fall muss der Auftraggeber einen vernünftigen Zeitrahmen setzen, in welchem der Wirtschaftsbeteiligte diesen Pflichten nachkommen muss. Dieser Zeitraum darf 30 Tage nicht überschreiten.

 

VERSORGUNG DER SID-BANK MIT FINANZMITTLN ZUR FINANZIERUNG VON UNTERNEHMEN IM STRASSENTRANSPORT

  • Um den Betrieb von Unternehmen aufrechtzuerhalten und Arbeitsplätze in der Straßentransportindustrie zu bewahren, haben die SID-Bank und die Republik Slowenien eine Finanzsteuerungsmaßnahme im Sinne von Art. 106f Abs. 5 des Gesetzes über Öffentliche Finanzen zur Finanzierung von Unternehmen in diesem Bereich vereinbart, insbesondere zur Finanzierung von Investitionen oder von Arbeitskräften.

 

UNTERSTÜTZUNG VON ÖFFENTLICHEN TRANSPORTBETRIEBEN (Art. 43 ZIUOOPE)

  • Wirksame Verträge oder Rahmenvereinbarungen über die Erbringung besonderer regulärer Dienstleistungen, die bis zum 1. September 2020 gelten und mit Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossen wurden, die wegen der staatlichen Maßnahmen und der Ausbreitung der Krankheit während der ausgerufenen COVID-19-Epidemie in der Republik Slowenien an der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen der bestehenden Verträge oder Rahmenvereinbarungen gehindert wurden oder diese nur unter deutlich erschwerten Bedingungen erbringen konnten, können ohne Ausschreibungspflicht bis zum 1. September 2021 verlängert werden.

 

LANDWIRTSCHAFT, FORTWIRTSCHAFT UND LEBENSMITTEL

  • Im Jahr 2020 können Ausländer für maximal 150 Tage eine Genehmigung für Erntehilfe und Forsthilfe erhalten.

 

ERHÖHUNG DES GEHALTS FÜR BEHINDERTE

  • Für Unternehmen, die Behinderte beschäftigen, wird der Gehaltszuschuss für einen Behinderten, dessen Zahlung monatlich beantragt werden kann, um 10 Prozent des Mindestgehalts erhöht.

 

BEZUSCHUSSUNG VON MITARBEITERSTIPENDIEN

  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Zuschuss zu Mitarbeiterstipendien zurückzuzahlen, den er für einen Mitarbeiter erhalten hat, der einen Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr gekündigt hat, wenn er erklärt, dass er den Arbeitsvertrag wegen der außergewöhnlichen Umstände i.Z.m. Covid-19 gekündigt hat. 
  • Innerhalb eines Jahres nach der Kündigung des Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber dem Stipendiaten einen Arbeitsvertrag für eine angemessene Stelle anbieten, der  zusammen mit der Dauer des gekündigten Arbeitsvertrag wenigstens ein Jahr dauert.
  • Wenn der Stipendiat bereits von einem anderen Arbeitgeber beschäftigt wurde, weist der Arbeitgeber dies nach, indem er erklärt, dass der Stipendiat die Arbeit wegen einer anderen Anstellung nicht annimmt. Ein Arbeitgeber, der diese Pflicht verletzt, muss den vollen Betrag des Zuschusses, den er für das Mitarbeiterstipendiat für diesen Stipendiaten erhalten hat, zurückzahlen.
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