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zuletzt aktualisiert am 31. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten
In Zeiten der Corona-Pandemie überschlagen sich die Ereignisse – auch bei den steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Sowohl Bund als auch Länder entfalten Aktivitäten, um unmittelbar vom Coronavirus Betroffenen stützend unter die Arme zu greifen. Steuerliche Erleichterungen wirken dabei besonders schnell, sind daher bei den Unternehmen aktuell auch stark gefragt. Nicht alle Maßnahmen der Finanzbehörden sind auf Bundes- und Länderebene abgestimmt. So kann in einem Bundesland eine Erleichterung problemlos beantragt werden, die jenseits der Landesgrenze (noch) nicht zu erlangen ist. Die Entwicklung ist dynamisch, den Überblick zu behalten nicht leicht. Wir lotsen Sie durch den Dschungel der Erlasse.
Zur Umsetzung des steuerlichen Teils des „Schutzschildes für Beschäftigte und Unternehmen“ ist am 19. März 2020 ein BMF-Schreiben im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangen.
Wesentliche Inhalte:
Das BMF hat parallel dazu gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen beim Finanzamt stellen. Die Gemeinde ist an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt gebunden und muss dann die GewSt-Vorauszahlungen senken.
Die folgenden zusätzlichen Maßnahmen wurden durch Finanzministerien der einzelnen Länder verfüg
Der GKV-Spitzenverband hat ein Maßnahmenpapier zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Stundung der Sozialversicherungsbeträge, insbesondere für die Monate März und April, möglich (zinsfrei und ohne Leistung von Sicherheiten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar von der Corona-Krise betroffen ist und dadurch nachvollziehbar in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Der GKV-Spitzenverband weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beitragsstundung um eine nachrangige Maßnahme handelt. Unternehmen können einen erleichterten Zugang zu Beitragsstundungen nur in Anspruch nehmen, sofern sämtliche anderen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bereits ausgeschöpft wurden. Die Stundung wird vorerst bis Mai gewährt, da ab dann von einem Greifen anderer staatlicher Maßnahmen ausgegangen wird. Soweit Unternehmen erheblich von der Corona-Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen in dem Zeitraum März bis April bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
Es ist zu erwarten, dass es vorerst bei der dynamischen Entwicklung steuerlicher Billigkeitsmaßnahmen bleibt. Um auch weiter den Durchblick zu behalten, sollten Sie mit unseren Beratern ins Gespräch kommen. Diese überschütten Sie nicht mit einer undurchschaubaren Flut an Informationen, sondern weisen Ihnen gezielt den Weg zu den besten Optionen für Ihr Unternehmen. Gerade in der aktuellen Pandemie-Situation gilt: Es ist uns ein Anliegen, Sie individuell zu betreuen.
Coronavirus: Was Sie unbedingt wissen müssen
Dr. Hans Weggenmann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
Geschäftsführender Partner
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Steuerberatung