Corona-Virus: Keine Impfpflicht für Arbeitnehmer

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veröffentlicht am 15. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

    
Derzeit zeichnet sich für die Corona-Pandemie ein lange erwarteter Wendepunkt ab. So verfügen die Unternehmen Biontec/Pfizer und Modena je über aussichtsreiche Kandidaten für einen Impfstoff gegen das Corona-Virus. Beide Unternehmen beantragten am 01.12.2020 bei der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) die Marktzulassung ihres Medikaments. Es ist zu erwarten, dass die Zulassung mindestens eines der Impfstoffe noch in diesem, spätestens jedoch zu Beginn des nächsten Jahres erfolgt. So meinte Bundeskanzlerin Angela Merkel zuletzt auf einer Pressekonferenz am 19.11.2020: „Wir rechnen auch in Europa mit Zulassungen, die im Dezember oder sehr bald nach der Jahreswende erfolgen könnten."

 

  

  

   

 

Vor dem Hintergrund der baldigen Verfügbarkeit eines Impfstoffs stellen sich einige Fragen, die zum Teil auch für Arbeitgeber von Bedeutung sind. Besonders wichtig erscheint das Thema „Impfpflicht.“ Denn nicht wenige Arbeitgeber werden sich fragen, ob ihre Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind oder dazu verpflichtet werden können, eine Corona-Schutzimpfung vornehmen zu lassen.
   

Keine gesetzliche Impfpflicht (gegen das Corona-Virus)

In Deutschland wäre eine Impfpflicht seit 01.03.2020 nichts gänzlich Neues. An diesem Tag trat das sog. „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (BGBl. I 2020 S. 148) – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft. Durch dieses Gesetz wird unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und dort der § 20 Abs. 8 IfSG eingefügt, der bestimmte Arbeitnehmergruppen mit der Pflicht belegt, sich gegen Masern impfen zu lassen. Betroffen sind Arbeitnehmer in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern (§ 23 Abs. 3 IfSG) oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten (§ 33 Nr. 1 bis 3 IfSG), die nach dem 31.12.1970 geboren sind.
   
Eine über diese Norm hinausgehende Impfpflicht – etwa für die Grippe oder eben das Corona-Virus – besteht nicht. Eine solche müsste durch den Gesetzgeber erst eingeführt werden, was derzeit nicht zur Debatte steht. So betonte zuletzt etwa Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Bundestag: „Ich gebe Ihnen mein Wort: Es wird in dieser Pandemie keine Impfpflicht geben.“

     

Keine Impfpflicht durch arbeitsvertragliche Regelungen

Wenn also das Gesetz keine Impfpflicht für Arbeitnehmer bereit hält, stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber ihre Mitarbeiter durch Regelungen im Arbeitsvertrag oder durch Weisung im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) eine solche Pflicht schaffen können.

 
Eine derartige arbeitsvertragliche Klausel hielte einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305ff. BGB nicht stand. Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich durchaus ein legitimes Interesse daran, dass seine Arbeitnehmer durch eine Impfung ausreichend vor einer Infektion mit dem Corona-Virus geschützt sind. Das ist jedoch abzuwägen mit den Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, insbesondere dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diese Abwägung wird, vor allem unter Achtung der hohen Eingriffsintensität der Impfung – der Einstich in gesundes Körpergewebe und die Einbringung körperfremder Substanzen stellt eine Körperverletzung dar- und der noch nicht abschätzbaren Nebenwirkungen einer Impfung, in der Regel zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen. Folglich wäre eine im Arbeitsvertrag festgelegte Impfpflicht unwirksam.
    
Selbiges gilt auch für Anweisungen im Wege des Direktionsrechts, sodass Arbeitgeber im Ergebnis keine Möglichkeit haben, ihren Beschäftigten die Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus vorzuschreiben. 

   

Möglich: Empfehlung und Anreize schaffen

Zwar ist es Arbeitgebern verwehrt, ihre Mitarbeiter zur Corona-Schutzimpfung zu verpflichten. Offen bleibt jedoch die Möglichkeit, Empfehlungen an die Arbeitnehmer auszusprechen. Um eine solche Empfehlung für den Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten kann sie mit einem Anreiz verbunden werden. So könnte der Arbeitgeber beispielsweise anbieten, die Kosten für die Corona-Impfung der Mitarbeiter zu übernehmen und vom Betriebsarzt durchführen zu lassen. Allerdings können gegen Arbeitnehmer, die der Empfehlung des Arbeitgebers nicht nachkommen, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie etwa Abmahnung oder gar Kündigung, gezogen werden.
  

Fazit

Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, die Möglichkeit einer Corona-Schutzimpfung wahrzunehmen. Denn das Gesetz sieht keine Pflicht, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, vor. Eine derartige Verpflichtung können Arbeitgeber auch nicht im Wege arbeitsvertraglicher Gestaltungen oder durch Ausübung ihres Direktionsrechts schaffen. Arbeitgeber bleiben daher darauf beschränkt, ihren Mitarbeitern zu empfehlen, sich impfen zu lassen und ggf. diese Empfehlung mit einem Anreiz zu verbinden. Die Entscheidung darüber, ob eine Schutzimpfung vorgenommen wird, trifft daher jeder Einzelne individuell. Das gilt jedenfalls auf Grundlage der aktuell geltenden Gesetze. 

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