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zuletzt aktualisiert am 24. März 2020 | Lesedauer ca. 7 Minuten
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu unterschiedlichen Hilfsangeboten der Bundes- und Landesregierungen. Die nachstehenden Informationen sollen den Zugang zu den vorhandenen Hilfsleistungen speziell für Unternehmen aus Baden-Württemberg erleichtern. Bei Fragen steht Ihnen unser Corona-Management-Team am Standort Stuttgart zur Verfügung; auch weltweit in Bezug auf Ihre Auslandsaktivitäten mit unserem globalen Impact & Solution Monitoring.
Die aktuellen Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene:
Wegen des zum Teil drastischen Auftrags- und Umsatzrückgangs können einige Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigt werden. Kündigungen sollen jedoch vermieden werden. In dem Fall können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht, müssen jedoch der Kurzarbeit ausdrücklich zustimmen, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen wurde. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen zudem verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig verändert hat:
Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Daher kann entsprechend rückwirkend Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden. Unternehmen können bereits jetzt Kurzarbeit nach den modifizierten Voraussetzungen beantragen.
Im Einzelfall besteht die gesetzliche Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in solche geraten würde. Diese Voraussetzungen sollten in vielen Fällen vorliegen.
Bislang gibt es noch keine entsprechenden Anordnungen oder Regelungen wegen der Corona-Krise; wir erwarten jedoch Aussagen und Erleichterungen in den nächsten Wochen. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Unternehmen können jederzeit eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.
Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen beschlossen. Die Erleichterungen gelten speziell für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Zudem gibt es ein Entgegenkommen bei den Zollbehörden. Wer sich Steuern stunden lässt, vermeidet Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet.
Für die Anträge wird auf der Website der Finanzämter in Baden-Württemberg ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung gestellt, um eine schnelle, unbürokratische und praktikable Handhabung für die betroffenen Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung zu gewährleisten.
Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, bei der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten.
Gestundet werden können Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) und die Umsatzsteuer. Keine Stundung gewährt wird für Abzugssteuern (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer).
Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen, steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.
Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Bis auf Weiteres werden auch keine Verzugszinsen erhoben. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern, für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), dazu angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.
Nach unseren aktuellen praktischen Erfahrungen mit der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg werden diese Maßnahmen in berechtigten Fällen umgehend gewährt. Wir empfehlen Unternehmen, sich frühzeitig mit dieser in Verbindung zu setzen – in der Regel telefonisch. Teilweise ist es nach unserer Erfahrung möglich, bereits bezahlte Steuern zurück zu erlangen. Das entspricht zwar nicht dem vorgesehenen Antragsverfahren, die Möglichkeit sollte ggf. persönlich/telefonisch mit dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter versucht werden abzuklären.
Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, v.a. leichter zugängliche Überbrückungskredite. Sie sollen dazu beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe relativ leicht zugänglicher und kostenattraktiver Kreditinstrumente. Die Beantragung eines KfW-Kredits erfolgt über Ihre Hausbank. Im Einzelnen sind das:
Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über ihre Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute (BW: L-Bank, Bürgschaftsbank BW) bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank.
Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise bei den folgenden Punkten:
Unterlagen, die i.d.R. zur Entscheidung benötigt werden:
Das Land Baden-Württemberg wird branchenoffene Direkthilfen für Klein- und Kleinstunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zur Verfügung stellen. Eine Antragstellung auf einen Zuschuss soll ab 25. März 2020 möglich sein. Aus diesem Härtefallfonds sollen je nach Einzelfall Zuschüsse bis zu 30.000 (statt bisher 15.000) Euro fließen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt, einen Beteiligungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen einzurichten, um das Eigenkapital von eigentlich gesunden, angesichts der Corona-Krise aber in Not geratenen, systemrelevanten Unternehmen zu stärken. Ziel ist, dass mittelständische Unternehmen, die eine wirtschaftliche Schlüsselfunktion innehaben, damit wieder liquide und kreditwürdig werden, um so die Corona-Krise zu überstehen.
Eine breite Palette an Finanzierungsangeboten der L-Bank zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs greift auch infolge des Coronavirus. Die Antragstellung erfolgt stets im Rahmen des sog. „Hausbankprinzips”. Zum Teil sind die Darlehen der L-Bank mit einem Tilgungszuschuss ausgestattet. Bei bestehenden L-Bank-Förderdarlehen erfolgt auf formlosen Antrag eine 12-monatige Tilgungsaussetzung. Für Informationen und Beratung stehen den baden-württembergischen Unternehmen die Hotlines der L-Bank zur Verfügung.
Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften oder andere staatlich unterstützte Exportfinanzdienstleister abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Das betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Bei Zahlungsverzügen sollte unverzüglich gehandelt werden.
Aufgrund kurzfristiger Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise, kann die Geschäftsleitung in die strafbewehrte Pflicht geraten einen Involvenzantrag zu stellen. Sollten sie in den kommenden Tagen oder Wochen bereits von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein, plant die Bundesregierung auch hier den betroffenen Unternehmen und Betrieben mehr Handlungsraum zu geben. So erklärt die Bundesjustizministerin in einer Presseerklärung vom 16. März 2020, es werde eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht analog zu den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 geplant. Wir erwarten hier wesentliche Erleichterungen in den kommenden Tagen.
Aufgrund der besonderen Situation stehen wir unseren Mandanten und Unternehmen mit einem Corona-Management-Team am Standort Stuttgart zur Verfügung. Insbesondere bieten wir mit unseren Impact & Solution Monitor die Möglichkeit, die Auswirkungen zusammen mit unseren Mandanten zentral aus Deutschland heraus und in Kooperation mit unseren Auslandsbüros weltweit zu überprüfen und tagesaktuell zu monitoren. Bitte sprechen Sie uns an:
Coronavirus: Was Sie unbedingt wissen müssen
Dr. Alexander Kutsch
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Geschäftsführender Partner
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