Kein Annahmeverzugslohn bei pandemiebedingter Betriebsschließung

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 2. November 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Arbeitgeber sind bekanntermaßen zur Entgegennahme der von einem leistungs­be­reiten und leistungswilligen Arbeitnehmer angebotenen Arbeitsleistung verpflichtet. Tut er dies nicht, so gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Die Folge: Der Arbeit­nehmer kann die Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung der dadurch ausgefal­lenen Arbeit verpflichtet zu sein. Kann hingegen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aufgrund einer behördlich angeordneten Betriebsschließung nicht annehmen, so hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Entgeltzahlung (BAG mit Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/12).
 

  

  

 

Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“

Im Kontext des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Er hat erst nach verrichteter Arbeitsleistung einen Anspruch auf Vergütung. Erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, so hat er aufgrund des absoluten Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung konsequenterweise auch keinen Anspruch auf Vergütung.
 
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und wird etwa im Falle einer Annahmeverweigerung durch den Arbeitgeber durchbrochen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeits­leistung des Arbeitnehmers gar nicht annehmen kann.
 
Doch trägt der Arbeitgeber auch das Risiko für eine im Zuge des Lockdowns behördlich angeordnete Betriebs­schließung?
 

Betriebsschließungen als Betriebsrisiko?

Diese Frage wurde bisher uneinheitlich beantwortet. In der Literatur wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass Arbeitgeber auch das Risiko gesundheitspolitischer Maßnahmen tragen müssten. Diese Ansicht wurde ebenfalls durch das LAG Düsseldorf (8 Sa 674/20) im Frühjahr diesen Jahres bestätigt. Es entschied, unter Abwägung aller Gesichtspunkte für oder gegen die Einordnung als Betriebsrisiko, dass das Risiko des Arbeits­ausfalls infolge pandemiebedingter, branchenweiter Betriebsverbote grundsätzlich beim Arbeitgeber anzusiedeln ist.
 
Selbige Einschätzung traf das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 23.03.2021 (11 Sa 1062/20). Auch hier wurde der Arbeitnehmerin trotz pandemiebedingter Geschäftsschließung ein Anspruch auf Entgeltzahlung zuge­sprochen. Die Klägerin war als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro bei der Beklagten im Verkauf beschäftigt. Nachdem die Beklagte aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona­virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 ihren Betrieb schließen musste, konnte sie die Klägerin auch nicht mehr beschäftigen. Da die Klägerin als geringfügig Beschäftigte auch nicht der Sozial­versicherungspflicht und damit auch nicht den persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurz­arbeit unterfiel, stellte der Beklagte die Lohnzahlungen ein.
 

Die Entscheidung des BAG vom 13. Oktober 2021 (5 AZR 211/21) 

Die Revision der Beklagten gegen die letztgenannte Entscheidung des LAG Niedersachsen hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen entschied das BAG, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls tragen müsse, wenn er seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemei­nen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Wenn der Klägerin als geringfügig Beschäftigte kein Anspruch auf Kurz­arbeitergeld zusteht, so beruhe das auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Nach Ansicht des BAG lasse sich dabei aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche keine arbeitsrechtliche Zahlungs­pflicht des Arbeitgebers herleiten.
 
Eine Verpflichtung, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen, bestehe in dieser Fallkonstellation damit nicht.

Aus der Artikelserie

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Christoph Kurzböck, LL.M. (Lyon)

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Partner

+49 911 9193 1624

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Aylin Güler

Rechtsanwältin

+49 911 9193 1355

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Mehr lesen?

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu