Novelle zum chinesischen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb veröffentlicht

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 12. Februar 2025 | Lesedauer ca. 8 Minuten


Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses hat am 25. Dezember 2024 eine Novelle zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Anti-Unfair Competition Law – AUCL) mit der Gelegenheit zur öffentlichen Stellungnahme veröffentlicht. Ziel der Novelle ist die Modernisierung des rechtlichen Rahmens für fairen Wettbewerb und dessen Anpassung an das sich wandelnde und weiterentwickelnde Geschäftsumfeld.




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Das bisherige AUCL ist durch die Novelle inhaltlich weitestgehend übernommen worden, wobei in den besteh­enden Artikeln lediglich redaktionelle Änderungen erfolgen. Darüber hinaus enthält die Novelle jedoch eine Vielzahl von Ergänzungen, die aktuelle Herausforderungen in Bezug auf das Marktverhalten, die Durchsetzung von Vorschriften als auch die Verantwortlichkeit von Unternehmen adressieren. Wesentliche Ergänzungen in der Novelle zum gegenwärtigen AUCL werden nachfolgend vorgestellt.

Erweiterte Definition von unlauterem Wettbewerb

Eine der grundlegendsten Ergänzungen der Novelle ist die breitere Definition des unlauteren Wettbewerbs in deren Kapitel II. 

​Irreführende Geschäftspraktiken

​Nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes fallen unter irreführende Geschäftspraktiken vor allem Hand­lungen, die eine Verwechslungsgefahr durch die Verwendung von Etiketten, Handelsnamen, Firmenzeichen, Verpackungen, aber auch des Main Domain Names oder der Website hervorrufen, die mit denen anderer Unternehmen identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die Gesetzesnovelle nennt ausdrücklich neue Formen des Fehlverhaltens. Hierzu gehören:
  • ​die unberechtigte Nutzung von Social Media-Accounts, der Namen und Symbole von Apps
  • die unbefugte Verwendung einer eingetragenen Marke oder einer nicht eingetragenen bekannten Marke, die eine andere Partei als ihren Handelsnamen oder als Bestandteil in ihrem Firmennamen führt
  • die unbefugte Verwendung von Markennamen oder Geschäftsbezeichnungen einer anderen Partei, die in gewissem Maße Einfluss haben, als Suchbegriff für Suchmaschinen.

Die Novelle bestimmt nicht näher, was unter „Einfluss in gewissem Maße“ zu verstehen ist. Das Oberste Volks­gericht (People’s Supreme Court) hatte hierzu zu der noch geltenden Bestimmung des derzeitigen AUCL im Jahr 2022 eine Auslegung veröffentlicht (Several Issues Concerning the Application of the PRC Anti-Unfair Competition Law). Danach setzt ein „Einfluss in gewissem Maße“ voraus, dass solche Namen und Zeichen eine „bestimmte Marktbekanntheit“ und „Unterscheidungsmerkmale, die die Herkunft der Waren kennzeichnen“ haben müssen. Zu den Faktoren, die bei der Bestimmung einer „bestimmten Marktbekanntheit“ zu berück­sichtigen sind, gehören unter anderem der Bekanntheitsgrad der Zeichen, der Zeitpunkt, das Gebiet, die Menge und die Zielkunden des Warenverkaufs, die Dauer, der Grad und der geografische Umfang der Bekanntheit als auch der Umfang des Schutzes der Zeichen.

Darüber hinaus untersagt die Novelle Unternehmen zudem, andere bei der Durchführung irreführender Ge­schäftspraktiken zu unterstützen.

Die Novelle will mit der Erweiterung des Katalogs irreführender Geschäftspraktiken und Handlungen insbe­sondere den komplexen Gegebenheiten des modernen Handels Rechnung tragen. Mit dem Verbot der unbe­fugten Nutzung von Markennamen oder Geschäftsbezeichnungen anderer Parteien als Schlüsselworte für die Internetsuche soll die Umleitung von Internetverkehr auf eigene Webseiten bzw. Plattformen verhindert und so ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. 

​Bestechung

Während das derzeitige Gesetz bisher nur die Gewährung von Bestechungsgeldern untersagt, verbietet die Novelle nun ausdrücklich auch die Annahme von Bestechungsgeldern. Dies gilt für Einzelpersonen und Orga­nisationen, die ihre Position ausnutzen könnten, um Geschäftsentscheidungen in unlauterer Weise zu beein­flussen. Indem das überarbeitete Gesetz beide Seiten der Transaktion abdeckt, soll Korruption eingedämmt werden.

​​Absatzförderung (Kopplung von Warenverkäufen mit Gewinnspielen)

Ebenfalls ergänzt wurden die Vorschriften zur Kopplung von Warenverkäufen mit Gewinnspielen. So untersagt die Novelle nunmehr zusätzlich zu den bestehenden Regelungen, die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preises, die Höhe des Geldbetrags oder der Waren als Preise usw. nach Beginn der entsprechenden gekop­pelten Verkaufsaktivitäten ohne triftigen Grund zu ändern.

​​Behinderung oder Störung von Online-Geschäftsaktivitäten

Die Novelle erweitert den Katalog von ausdrücklich verbotenen Praktiken, die den normalen Betrieb von Online-Produkten oder -Dienstleistungen, die von anderen Unternehmern rechtmäßig angeboten werden, behindern oder stören, und zwar:
  • die Erlangung und Nutzung von Daten, die sich rechtmäßig im Besitz anderer Unternehmer befinden, durch unlautere Mittel wie Betrug, Nötigung oder elektronisches Eindringen,
  • Missbrauch von Plattformregeln, um böswillige Transaktionen durchzuführen.

​Rufschädigung im geschäftlichen Verkehr​​

Nach dem derzeit geltenden AUCL ist es Unternehmern untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch die Her­stellung oder Verbreitung falscher oder irreführender Informationen ehrverletzende Handlungen zu begehen. Der Revisionsentwurf erweitert den Anwendungsbereich der geschäftlichen Rufschädigung auf Fälle, in denen eine Person andere zu einem solchen Verhalten anweist, wobei der Anweisende haftbar gemacht wird. Zudem wird der Begriff der „Beeinträchtigung des Rufs oder der Glaubwürdigkeit von Mitbewerbern“ auf die „Beein­trächtigung des Rufs oder der Glaubwürdigkeit anderer Marktteilnehmer“ ausgedehnt. Die oben erwähnte Aus­legung des Obersten Volksgerichts zum AUCL definiert „andere Markteilnehmer“ als Unternehmen, die poten­ziell um Geschäftsmöglichkeiten konkurrieren und die Wettbewerbsvorteile eines Unternehmers in der Pro­duktion oder im Handel beeinträchtigen können. Obwohl die Auslegung nicht festlegt, dass die „anderen Markteilnehmer“ in derselben Branche tätig sein müssen wie der potenziell konkurrierende oder geschädigte Unternehmer, dürfte wohl Voraussetzung für etwaige Ansprüche gegen sie sein, dass sie an wettbewerbs­relevanten Tätigkeiten beteiligt sind. Grundsätzlich wird mit dieser Änderung jedoch der Kreis der Betroffenen über die Mitbewerber hinaus auf deutlich mehr Unternehmen ausgedehnt, was zu einer wirksameren Regulier­ung dieser unlauteren Praxis beitragen kann.

Preisdumping, Ausnutzung einer dominanten Stellung im Markt​​​

​Eine wichtige Ergänzung der Novelle zielt auf Plattformbetreiber ab. Diesen wird ausdrücklich untersagt, Händ­ler zu zwingen, Produkte unter dem Selbstkostenpreis zu verkaufen. Außerdem dürfen große Unternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte ihre Vorteile in Bezug auf finanzielle Ressourcen, Technologie, Transaktions­kanäle, Brancheneinfluss usw. nicht missbrauchen, indem sie kleineren Unternehmen (KMU) unangemessene Zahlungsbedingungen, Zahlungsmodalitäten, Zahlungsfristen oder die Haftung für Vertragsbruch auferlegen und sie zum Abschluss von Exklusivverträgen oder Ähnlichem zwingen. 

Solche Praktiken, die oft dazu dienen, Märkte künstlich zu beherrschen, stören den fairen Wettbewerb und können kleineren Unternehmen schaden, die solche Preisstrategien nicht durchhalten können. Indem die No­velle auf diese Praktiken eingeht, versucht sie, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Förderung eines echten Wettbewerbs zu verbes­sern.

Darüber hinaus scheint die Novelle durch die Neuregelung im Hinblick auf die Ausnutzung einer dominanten Stellung im Markt durch große Unternehmen eine Lücke im Rechtsschutz schließen zu wollen. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist grundsätzlich im Kartellgesetz adressiert. Danach dürfen Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung ihre marktbeherrschende Stellung nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb auszuschalten oder einzuschränken. Die Novelle spricht daher nicht von marktbeherrschenden Unternehmen, sondern von großen Unternehmen, die nicht zwangsläufig marktbeherrschend sein müssen. Denn in der Praxis erlegen auch größere Unternehmen, auch wenn sie nicht marktbeherrschend sind, ihren Geschäftspartnern oft unlautere Beschränkungen auf, die es letzteren oder anderen Dritten erschweren, die im Kartellgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zum Schutz ihrer Interessen in Anspruch zu nehmen, da das Kartell­gesetz insoweit nicht einschlägig ist. 

Erweiterung von Ermittlungsbefugnissen

Zu den bestehenden Befugnissen zur Untersuchung mutmaßlicher unlauterer Wettbewerbspraktiken wie die Inspektion von Geschäftsräumen, die Befragung des Unternehmens und anderer Beteiligter, die Überprüfung von Vertrags- und Finanzunterlagen, der Zugriff auf Bankkonten und die Beschlagnahme von Vermögenswerten fügt die Novelle als neue Befugnis der Behörden bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen das Gesetz die Mög­lichkeit der Befragung des gesetzlichen Vertreters (Legal Representative) oder des Hauptentscheidungs­trägers (Principal) des Unternehmens sowie die Aufforderung an diesen vor, Maßnahmen zur unverzüglichen Korrektur zu treffen. Diese Ergänzung dürfte zum einen klarstellenden Charakter haben, da Befragungen des Unternehm­ens, dessen Stakeholder und anderer Personen bereits nach dem derzeitigen Gesetz möglich sind und den gesetzlichen Vertreter und den Hauptverantwortlichen miteinschließen. Ein wesentliches Ziel der Neuregelung dürfte vielmehr sein, Maßnahmen zur unverzüglichen Korrektur verlangen zu können, die naturgemäß von dem gesetzlichen Vertreter bzw. dem Hauptverantwortlichen unmittelbar veranlasst werden können.

Insbesondere die Möglichkeit der zuständigen Behörden, unverzügliche Korrekturmaßnahmen zu verlangen, kann die Rechtsschutz- von bzw. Abhilfemöglichkeiten für von unlauterem Wettbewerb betroffenen Unter­nehmen verbessern oder sogar erweitern, da nicht nur zivilrechtliche Schritte gegen den Wettbewerber (Unter­lassung, Schadenersatz usw.) bestehen, sondern direkt behördlicherseits eingegriffen und das wettbe­werbs­widrige Handeln unterbunden werden kann. Unklar in diesem Zusammenhang ist jedoch, ob ein betroffenes Unternehmen von den zuständigen Behörden verlangen kann, den Wettbewerber zu unverzüglichen Korrektur­maßnahmen aufzufordern. Gemäß dem Wortlaut des derzeitigen AUCL sind die Verwaltungen für Industrie und Handel (Administration for Industry and Commerce – AIC – jetzt Administration for Market Regulation – AMR) der Volksregierungen auf Kreisebene und darüber zuständig. Die Novelle spricht indes nur noch von für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zuständigen Abteilungen der Volksregierungen auf oder oberhalb der Kreisebene. Damit besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass bei unverändertem Inkrafttreten der Novelle nicht mehr die AMR auf Kreisebene für die Ermittlung und Ahndung unlauteren Wettbewerbs zuständig sein könnten, sondern eine andere Abteilung oder Behörde. Ob von dieser Möglichkeit von Volksregierungen Gebrauch gemacht werden wird, bleibt abzuwarten.

Haftung und Strafen​

Im Hinblick auf die Einführung neuer Tatbestände bezüglich unlauteren Wettbewerbs wurden in der Novelle auch entsprechende Sanktionen für Gesetzesverstöße ergänzt. Zudem enthält die Novelle teilweise auch Verschärfungen in Form von erhöhten Bußgeldern. Der Bußgeldrahmen für Verstöße wurde hierbei auf bis zu 5 Mio. RMB erhöht. In schweren Fällen kann zudem die Geschäftslizenz (Business License) des Unternehmens widerrufen bzw. eingezogen werden.

Neben der Verhängung von Bußgeldern kommen als Sanktionen auch Eintragungen im Sozialkreditsystem für Unternehmen (Corporate Social Credit System) in Betracht. Zudem sind die Behörden gehalten, entsprechende Ermittlungsergebnisse und Sanktionen zu veröffentlichen.

Da die Novelle auch die Bestechung im Geschäftsverkehr ins Visier nimmt, wird durch sie in dieser Hinsicht ein duales Sanktionssystem eingeführt, das sowohl den Empfänger als auch den Geber von Bestechungsgeldern bestraft. Im Einzelnen sieht die Novelle eine Geldstrafe von bis zu 2 Mio. RMB für Unternehmen und 500.000 RMB für Einzelpersonen vor, die Bestechungsgelder im Geschäftsverkehr annehmen.

Darüber hinaus sind Sanktionen durch das AUCL bzw. dessen Novelle nicht abschließend. Grundsätzlich kann auch eine weitere Bestrafung nach weiteren einschlägigen Gesetzen erfolgen, wenn der Verstoß gegen das AUCL auch Tatbestände eines solchen weiteren Gesetzes erfüllt. Zu nennen wären hier beispielsweise das Werbegesetz (Advertisement Law) und vor allem auch das Strafgesetz (Criminal Law).

Andererseits fügt die Novelle eine neue Bestimmung ein, die es Verkäufern von gesetzwidrigen Waren ermög­licht, Verwaltungsstrafen zu vermeiden, wenn sie nachweisen können, dass sie ohne subjektives Verschulden gehandelt haben. Der Verkauf solcher Waren ist dennoch grundsätzlich umgehend einzustellen.

Compliance-Anforderungen​

Die Novelle sieht weiterhin strengere Dokumentationspflichten für Unternehmen vor. Alle Rabatte, Provisionen und damit verbundenen finanziellen Transaktionen müssen transparent aufgezeichnet werden. Diese Maß­nahme soll Finanzpraktiken verhindern, die Bestechung oder anderes unethisches Verhalten verschleiern könnten. 

Für Manager und Unternehmensleiter führt die Novelle eine neue Ebene der persönlichen Verantwortlichkeit ein. Führungskräfte können ethische Belange nicht mehr allein an Compliance-Teams delegieren; sie müssen aktiv interne Praktiken überwachen, wirksame Kontrollen einführen und eine Unternehmenskultur fördern, die Integrität in den Vordergrund stellt. Dazu gehört, dass sie für transparente Finanzpraktiken sorgen, Bestechung aktiv verhindern und eine solide Dokumentation führen, um die Einhaltung der Gesetze zu belegen.

Darüber hinaus können Unternehmen, die bei Untersuchungen kooperieren oder proaktive Schritte zur Scha­densbegrenzung unternehmen, mit geringeren Strafen belegt werden. 

Extraterritoriale wettbewerbswidrige Handlungen

In der Novelle wurde zudem eine neue Bestimmung für im Ausland begangene unlautere Wettbewerbshand­lungen eingeführt. Wir danach eine solche Handlung im Ausland begangen und stört den inländischen (chi­nesischen) Markt oder verletzt sie die legitimen Rechte und Interessen inländischer Unternehmen, soll diese Handlung gemäß den Bestimmungen des AUCL behandelt bzw. verfolgt werden.   

Fazit​

Die Novelle zum AUCL signalisiert einen weiteren Wandel in der Art und Weise, wie unlauterer Wettbewerb und unternehmerisches Fehlverhalten zukünftig behandelt werden (sollen). Für Unternehmen, die in China tätig sind, bedeuten diese Änderungen eine strengere Überwachung, ein höheres Risiko von Strafen und einen stär­keren Anreiz für proaktive Compliance. Die Ausweitung der Definitionen von unlauterem Wettbewerb fordert Unternehmen heraus, ihre Marketing-, Preis- und Wettbewerbsstrategien sorgfältig zu überprüfen, insbeson­dere auch im digitalen Bereich und auf Plattformen. Eine Nichtanpassung an diese Änderungen könnte zu schweren Geldstrafen, Rufschädigung oder sogar zum Verlust von Geschäftslizenzen führen. 

Umgekehrt können Unternehmen, die diese Reformen annehmen und ihre Praktiken an die aktualisierten Anforderungen anpassen, ihre Marktposition stärken und Vertrauen bei Verbrauchern und Aufsichtsbehörden gleichermaßen aufbauen. Darüber hinaus erweitert die Novelle den „Werkzeugkasten“ für Unternehmen, gegen Mitbewerber und andere Marktteilnehmer vorzugehen, welche sich im Geschäftsverkehr unlauterer Mittel bedienen und so das Unternehmen schädigen (können).

Der endgültige Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Novelle bleiben abzuwarten. Erfahrungsgemäß kann jedoch ausgegangen werden, dass lediglich geringfügige weitere Anpassungen erfolgen werden. 

​Handlungsempfehlungen

​​Unternehmen sollten die Novelle zum AUCL, wenn auch noch nicht abschließend formuliert und in Kraft ge­treten, zum Anlass nehmen, ihre internen Regelungen insbesondere zur Compliance, aber auch ihre Geschäfts­praktiken, Dokumentationspflichten usw. insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Ergänzungen des Gesetzes durch die Novelle zum AUCL prüfen und aktualisieren:  
  • ​Überprüfung von Preisnachlässen, Rabatten und anderen Vergünstigungen, die Geschäftspartnern gewährt werden
  • Verstärkte Überwachung von Agenten, Drittparteien und Partnern, um sicherzustellen, dass Bestechungsgelder nicht über diese Vermittler weitergegeben werden
  • Aktualisierung der internen Kontrollen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Unternehmens Bestechungsgelder, Schmiergelder oder andere Vorteile im Rahmen von Geschäftstransaktionen erhalten
  • Prüfung von Verträgen im Hinblick auf eine mögliche Ausnutzung einer dominanten Stellung
  • Prüfung der Richtlinien zur Nutzung von Daten, Algorithmen, Technologien, Plattformregeln usw. zur Vermeidung unlauterer Geschäftspraktiken
  • Prüfung von Werbemaßnahmen: Vermeidung von irreführender Werbung, Vergleichswerbung, Nutzung unechter Bewertungen usw.

Andererseits gewährt die Novelle zum AUCL Unternehmen auch erweiterten Schutz durch die erfolgten Ergänz­ungen insbesondere bei den unlauteren Wettbewerbshandlungen. So können Unternehmen leichter gegen Mitbewerber vorgehen, die Handlungen begehen, welche nach dem derzeitigen Gesetz (noch) hinzunehmen sind, obwohl sie das Unternehmen schädigen können.
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