China verabschiedet überarbeitetes Geldwäschegesetz

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​​​​​​​​​​​​​​​​zuletzt aktualisiert​ am 20. Dezember ​2024 | Lesedauer ca. 10 Minuten


Der Nationale Volkskongress Chinas hat am 8. November 2024 eine grundlegende Überarbeitung des Geldwäschegesetzes verabschiedet, welche am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Die Überarbeitung ersetzt das seit 2007 geltende Geldwäschegesetz. Ziel des überarbeiteten Gesetzes ist die Vorbeugung von Geldwäscheaktivitäten, die Eindämmung von Geldwäsche und mit ihr zusammenhängenden Straftaten, die Verstärkung und Neuregelung des Kampfes gegen Geldwäsche sowie der Schutz der Finanzordnung, der öffentlichen sozialen Interessen und der Sicherheit des Staates. ​


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​Bekämpfung der Geldwäsche 

„Bekämpfung der Geldwäsche“ im Sinne des revidierten Gesetzes bedeutet das Ergreifen der im Gesetz genannten Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäschetätigkeiten. Geldwäscheaktivitäten sind danach Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Quellen und die Art von Erlösen und Einkünften aus Drogenstraftaten, aus der organisierten Kriminalität in Form von kriminellen Vereinigungen, aus terroristischen Straftaten, aus Schmuggelstraftaten, aus Straftaten der Bestechung und Bestechlichkeit, aus Straftaten der Störung der Finanzverwaltung, aus Straftaten des Finanzbetrugs und aus anderen Straftaten zu verbergen und zu verschleiern. Das Gesetz soll ferner der Verhinderung von Aktivitäten zur Finanzierung des Terrorismus dienen, findet in diesem Bereich jedoch keine Anwendung, sofern andere Gesetze speziellere Vorschriften vorsehen. Unter Geldwäscheaktivitäten fallen insbesondere folgende Handlungen: 
  • Bereitstellung von Finanzkonten
  • Hilfe bei der Umwandlung von Vermögenswerten in Bargeld, Finanzinstrumente und Wertpapiere
  • Erleichterung des Transfers von Geldern durch Überweisungen oder andere Zahlungsmethoden
  • ​Beihilfe beim Transfer von Geldern ins Ausland
      

Die vorstehenden Handlungen werden überwiegend mit der Einschaltung von Finanzinstitutionen durchgeführt und betreffen vorwiegend den Transfer und die Konvertierung von Geldern. Hiervon nicht erfasst werden allerdings Aktivitäten, die ohne Einschaltung einer Finanzinstitution auskommen. Jedenfalls im strafrechtlichen Sinn wurde daher eine Auffangklausel eingefügt, nach der das Verbergen oder Verschleiern von Erträgen und Gewinnen mit „anderen Mitteln“ ebenfalls als Geldwäsche angesehen werden kann. Der Begriff „andere Mittel“ umfasst dabei Handlungen, die über die Nutzung von Finanzinstitutionen hinausgehen, und zwar: 

  • Beihilfe zur Umwandlung oder Verschiebung von Erträgen und Gewinnen aus Straftaten durch Vermischung mit Betriebseinnahmen von bargeldintensiven Geschäften wie Einkaufszentren und Restaurants
  • Beihilfe zur Umwandlung von Erträgen und Gewinnen aus Straftaten durch den An- und Verkauf von Lotterie- oder Tombola-Losen
  • ​Beihilfe bei der Umwandlung krimineller Erlöse und erzielter Gewinne in Glücksspieleinnahmen durch die Teilnahme an Glücksspielen
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​Hauptadressaten des Gesetzes 

Neben Bestimmungen für die mit der Geldwäschebekämpfung befassten Behörden enthält das Gesetz insbesondere Regelungen für Finanzinstitutionen (financial institutions), aber auch für andere näher bezeichnete Wirtschaftssubjekte (non-financial institutions). 

Unter Finanzinstitutionen im Sinne des Gesetzes fallen die folgenden im Hoheitsgebiet Chinas ansässigen Institutionen: 
  • Finanzinstitutionen des Bankensektors, des Wertpapier-, Fonds- und Termingeschäftsbereichs,  Versicherungs- und Treuhandgesellschaften
  • Zahlungsinstitute, die keine Banken sind
  • ​Andere im Finanzgeschäft tätige Institutionen, die von der Anti-Geldwäsche-Behörde bestimmt und bekannt gegeben werden
      
Sonstige, im Hoheitsgebiet Chinas ansässige Wirtschaftssubjekte im Sinne des Gesetzes umfassen insbesondere Folgende:  
  • ​Immobilienentwicklungsgesellschaften oder Immobilienmakler, die den Kauf oder Verkauf von Immobilien vermitteln
  • ​Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Anwaltskanzleien und Notariate, die für ihre Kunden den Kauf und Verkauf von Immobilien, die Verwaltung von Geldern, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten auf Provisionsbasis, die Führung von Bankkonten und Wertpapierdepots auf Provisionsbasis, die Beschaffung von Mitteln für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen oder die Vermittlung des Kaufs und Verkaufs von Unternehmen übernehmen
  • Händler, die den Kassahandel mit Edelmetallen oder Edelsteinen betreiben, deren Wert über dem Schwellenbetrag liegt
  • andere Einrichtungen, die den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachkommen müssen, die von der dem Staatsrat unterstehenden Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrats auf der Grundlage des Geldwäscherisikoprofils festgelegt werden 
      

​Handlungs- bzw. Meldepflichten 

Die wesentlichsten Pflichten für Finanzinstitutionen im Rahmen der Geldwäschebekämpfung sind die Feststellung der Identität des Kunden (Customer Due Diligence) sowie Meldepflichten bei „Großtransaktionen“. 
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Customer Due Diligence 

Das Gesetz verpflichtet Finanzinstitutionen, alle Kunden als Teil ihrer Sorgfaltspflichten zu überprüfen (Customer Due Diligence). Dies betrifft insbesondere die Prüfung der Identität des Kunden. Finanzinstitutionen ist es untersagt, Dienstleistungen oder Transaktionen für nicht identifizierte Kunden durchzuführen, anonymisierte oder pseudonymisierte Konten zu eröffnen oder Konten für Kunden zu eröffnen, die in betrügerischer Absicht die persönlichen Daten einer anderen Person verwenden. 
  
Das Gesetz konkretisiert die Pflicht zur Customer Due Diligence insbesondere für folgende Fälle: 
  • Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder Erbringung einer einmaligen Finanzdienstleistung für den Kunden, die den Schwellenwert übersteigt 
  • Bestehen eines begründeten Verdachts, dass der Kunde oder seine Transaktion in Geldwäsche verwickelt ist 
  • ​Zweifel an der Echtheit, Gültigkeit und Vollständigkeit der zuvor erhaltenen Dokumente zur Feststellung der Identität des Kunden bestehen
      
Die Prüfung soll dabei neben der Feststellung der Identität des Kunden auch die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen zu deren Überprüfung, die Feststellung des oder der wirtschaftlich Berechtigten, den Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehung und/oder der geplanten Transaktion sowie die Herkunft und den Verwendungszweck der verwendeten Gelder umfassen. Im Rahmen der Kundenprüfung können die Finanzinstitutionen auf relevante Informationen bei den Behörden für öffentliche Sicherheit, der Marktaufsicht (Administration for Market Regulation), der Behörde für Zivilangelegenheiten, den Steuerbehörden, der Einwanderungsbehörde, der Telekommunikationsbehörde und weiteren gesetzlich zur Mitwirkung verpflichteten Behörden, zurückgreifen. 
  
Die Finanzinstitutionen sind bei der Prüfung nicht an ein starres Schema gebunden, sondern sollen den Umfang der Prüfung an das konkrete Geldwäscherisiko bei dem einzelnen Kunden anpassen. Dies können besondere Merkmale des Kunden oder die Art und das Risikoprofil der geplanten Transaktionen sein. Bei einem geringeren Geldwäscherisiko kann der Umfang der Prüfung angemessen reduziert werden.  
  

​Meldepflichten bei „Großtransaktionen“ 

​Das Geldwäschegesetz sieht bei der Vornahme von „Großtransaktionen“ eine Meldepflicht für die Finanzinstitutionen vor. Großtransaktionen bedeuten dabei einzelne Transaktionen oder kumulierte Transaktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die den Schwellenwert überschreiten. Das Gesetz definiert hierbei den Schwellenwert nicht. Gemäß den Verwaltungsmaßnahmen zur Meldung von Großtransaktionen und verdächtigen Transaktionen durch Finanzinstitutionen (Administrative Measures on Reporting of Large Amount Transactions and Suspicious Transactions by Financial Institutions) der chinesischen Zentralbank (People’s Bank of China) vom 28. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017, bestehen derzeit bei Transaktionen mit den nachfolgend genannten Beträgen Meldepflichten der Finanzinstitutionen:   
  • Der Betrag einer einzelnen Transaktion oder der kumulierte Betrag von Transaktionen am selben Tag für Bareinzahlungen, Barabhebungen, den Kauf und Verkauf von Fremdwährungen, Währungsumtausch, Bargeldüberweisungen, Bargeldanweisungen und andere Formen von Bareinnahmen und -auszahlungen beträgt 50.000 RMB oder mehr, oder den Gegenwert von 10.000 USD oder mehr. 
  • Der Betrag einer einzelnen Geldtransaktion oder der kumulierte Betrag von Geldtransaktionen am selben Tag zwischen dem Bankkonto einer nicht natürlichen Person und einem oder mehreren anderen Bankkonten beträgt 2 Millionen RMB und mehr, oder den Gegenwert von 200.000 USD und mehr. 
  • Der Betrag einer einzelnen Geldtransaktion oder der kumulierte Betrag von Geldtransaktionen am selben Tag zwischen dem Bankkonto einer natürlichen Person und einem oder mehreren anderen Bankkonten beträgt 500.000 RMB und mehr, oder den Gegenwert von 100.000 USD und mehr. 
  • Der Betrag einer einzelnen grenzüberschreitenden Geldtransaktion oder der kumulierte Betrag von grenzüberschreitenden Geldtransaktionen an einem Tag zwischen dem Bankkonto einer natürlichen Person und einem oder mehreren anderen Bankkonten beträgt 200.000 RMB, oder den Gegenwert von 10.000 USD oder mehr. 

  
Die genannten Beträge können je nach Bedarf angepasst werden. Der kumulierte Transaktionsbetrag wird auf Grundlage jedes einzelnen Kunden berechnet und entsprechend dem Eingang oder der Zahlung von Geldern gemeldet. 

  

​Handlungs- und Meldepflichten für andere Wirtschaftssubjekte 

​Unterliegen Geschäftsaktivitäten anderer Wirtschaftssubjekte (non-financial institutions) den oben genannten meldepflichtigen Geschäften bei Großtransaktionen, sind sie ebenfalls zur Meldung der Transaktion verpflichtet. Bei der Meldung sind die besonderen Umstände der Branche, das Geschäftsvolumen und das Geldwäscherisiko zu berücksichtigen. 
  

​Hinterlegen der Informationen zum „wirtschaftlichen Eigentümer“ 

Bereits am 29. April 2024 wurden ergänzend die Verwaltungsmaßnahmen zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer („Maßnahmen“) veröffentlicht. Diese Maßnahmen wurden von der People's Bank of China (PBC) verabschiedet, von der State Administration for Market Regulation (SAMR) geprüft und vom Staatsrat genehmigt. Sie traten am 1. November 2024 in Kraft und verpflichten juristische Personen und Rechtsträger im Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen Informationen über die "wirtschaftlichen Eigentümer" zu hinterlegen (Filing), zu aktualisieren und aufzubewahren. Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, müssen ab dem 1. November 2024 ein solches Filing vornehmen: 
  • Registriertes Kapital von mehr als RMB 10 Millionen, oder 
  • mindestens ein Gesellschafter ist eine juristische Person oder eine Partnerschaft, oder 
  • ​es existiert eine natürliche Person als Kontrollierender oder Nutznießer, die nicht zu den (direkten) Gesellschaftern gehört. 
 
Dies bedeutet, dass z.B. alle ausländisch investierten Unternehmen, die eine juristische Person als Anteilseigner haben (z.B. eine GmbH in Europa als Gesellschafter), ein solches Filing durchführen müssen.  
  
Einzelkaufleute müssen keine Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen. Einzelkaufleute sind natürliche Personen, die nach dem Gesetz zur Ausübung einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit registriert sind.  Darüber hinaus werden Unternehmen (mit Ausnahme von Einzelkaufleuten) von der Filing-Pflicht befreit, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:  
  • Registriertes Kapital von höchstens RMB 10 Millionen; und 
  • alle Anteilseigner/Gesellschafter sind natürliche Personen; und 
  • keine andere natürliche Person außer den Anteilseignern/Gesellschaftern kontrolliert den Rechtsträger tatsächlich oder zieht in irgendeiner Weise Gewinne aus ihr.   
 
Unternehmen, die neu gegründet werden und ein Filing vornehmen müssen, sind verpflichtet, die Informationen entweder bei der Antragstellung ihrer Gesellschaftsregistrierung oder spätestens 30 Tage nach der Registrierung zu übermitteln. Unternehmen, die vor dem 1. November 2024 gegründet wurden und das Filing durchführen müssen, haben bis zum 1. November 2025 Zeit, dies nachzuholen. 
 

​Mitwirkungspflichten 

Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verpflichten nicht nur Behörden, Finanzinstitutionen oder die anderen im Gesetz benannten Wirtschaftssubjekte, sondern auch alle natürlichen und juristischen Personen, die mit einer Finanzinstitution geschäftliche Beziehungen eingehen wollen oder unterhalten. Insbesondere sind Bankkunden verpflichtet, bei der Customer Due Diligence mitzuwirken, indem sie 
  • Genaue und vollständige Angaben zu ihrer Identität machen
  • Authentische und gültige Ausweise oder andere Identifikationsnachweise vorlegen und 
  • Echte Urkunden, Unterlagen und Dokumentationen über die Transaktionen und Gelder einreichen

Verweigert  ein Bankkunde gegenüber einer Finanzinstitution die Mitwirkung bei der Erfüllung der Customer Due Diligence, kann die Finanzinstitution Maßnahmen zur Steuerung des Geldwäscherisikos ergreifen. Diese können insbesondere auch die Einschränkung oder Verweigerung der geplanten Transaktionen, die Ablehnung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung sowie einen Bericht an die zuständige Behörde über die zweifelhafte Transaktion beinhalten. 
  
Darüber hinaus treffen alle natürlichen und juristischen Personen eigene Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung und Prävention möglicher Geldwäsche. Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung, die in diesem Zusammenhang von staatlichen Stellen veröffentlichten Listen von natürlichen Personen und Organisationen (Namenslisten) zu beachten und diesbezüglich vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Dies betrifft folgende Namenslisten: 
  • die Namensliste der terroristischen Organisationen und Terroristen, die vom Nationalen Lenkungsorgan für die Bekämpfung des Terrorismus erstellt und vom Büro dieses Organs veröffentlicht wird
  • die Namensliste der Organisationen und Personen, die gezielten Finanzsanktionen unterliegen, die vom Außenministerium Chinas zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen herausgegeben wird
  • die Namensliste von Organisationen und Personen, bei denen ein erhebliches Geldwäscherisiko besteht, das schwerwiegende Folgen haben kann, wenn keine Maßnahmen gegen sie ergriffen werden, die von Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche oder von der Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatsorganen erstellt wird
Die besonderen Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche umfassen  
  • die unverzügliche Einstellung der Erbringung von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen und 
  • die Bereitstellung von Geldern und anderen Vermögenswerten 
für die in der Liste genannten Personen sowie die von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Organisationen. Dies gilt auch für von ihnen beauftragte Organisationen und Personen. Zudem werden unverzüglich Beschränkungen für den Transfer der betreffenden Gelder und Vermögenswerte auferlegt. 
  
Personen und Organisationen, welche auf den Namenslisten aufgeführt sind, können eine behördliche Überprüfung und gegebenenfalls Streichung ihres Namens von der Liste beantragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass betroffene Personen und Organisationen behördlich beantragen können, beschränkte Gelder und Vermögenswerte für Grundausgaben sowie für andere notwendige Ausgaben zu verwenden. 

​Behelfe bei Ablehnung einer Transaktion 

Trifft eine Finanzinstitution im Rahmen ihrer Präventionsmaßnahmen zur Steuerung des Geldwäscherisikos eine Entscheidung zum Nachteil eines Kunden, kann der betroffene Kunde seine Einwände bei der Finanzinstitution vorbringen und eine neuerliche Entscheidung verlangen. Über die Einwendung muss die Finanzinstitution innerhalb von 15 Tagen entscheiden. Handelt es sich um eine grundlegende und notwendige Finanzdienstleistung für einen Kunden, ist die Finanzinstitution zur unverzüglichen Bearbeitung und Information des Kunden verpflichtet. Erfolgt keine Bearbeitung der Einwendung, oder kann die Finanzinstitution der Einwendung nicht abhelfen, kann der betroffene Kunde bei der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche Beschwerde einlegen. Unabhängig von einer solchen Beschwerde kann der betroffene Kunde auch unmittelbar den Rechtsweg beschreiten und Klage bei dem zuständigen Volksgericht (People’s Court) erheben.  
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​Behördliche Befugnisse und Ermittlungen 

Die lokalen Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche können bei Verdacht auf Geldwäsche oder einer anderen Handlung, die gegen das Geldwäschegesetz verstoßen könnte, Ermittlungen aufnehmen. Hierbei können sie auch weitere Behörden zur Informationsbeschaffung einschalten. Finanzinstitutionen und die im Gesetz definierten anderen Wirtschaftssubjekte sind zur Mitwirkung bei den Ermittlungen verpflichtet. Insbesondere müssen sie angeforderte Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Auf Seiten der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche müssen grundsätzlich zwei Mitarbeiter einen Fall gemeinsam bearbeiten. Die Behörde verfügt dabei über weitreichende Kompetenzen, die von der Befragung von Personal der Finanzinstitution oder des Wirtschaftssubjekts, Einholung von Erklärungen zu relevanten Informationen, Einsichtnahme und Kopieren von Kontoinformationen, Transaktionen und anderen relevanten Dokumenten über die Versiegelung zur Sicherung von Dokumenten, die weitergegeben, verborgen, manipuliert oder vernichtet werden könnten bis hin zum vorläufigen Einfrieren von Konten reichen, wenn der Kontoinhaber versucht, Gelder von betroffenen Konten zu transferieren oder abzuheben. Eine Kontoeinfrierung kann bis zu 48 Stunden erfolgen und muss der übergeordneten Geldwäschebehörde gemeldet werden. Äußert sich diese übergeordnete Behörde nicht innerhalb der 48 Stunden in Bezug auf die vorläufige Einfrierung, kann die Finanzinstitution die eingefrorenen Konten wieder freigeben.  
  

​Internationale Zusammenarbeit 

China beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche im Rahmen der internationalen Übereinkünfte, die China geschlossen hat oder denen China beigetreten ist, oder nach den Grundsätzen der Gleichheit und Gegenseitigkeit. Bei Bestehen des geforderten internationalen Rechtsrahmens können sich die chinesischen Geldwäschebehörden mit entsprechenden ausländischen Behörden absprechen und Informationen austauschen. 
  
Im Rahmen von rechtmäßigen Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können die zuständigen chinesischen Behörden ferner auf Grundlage der Gegenseitigkeit oder mit Zustimmung des betreffenden Staates direkt ausländische Finanzinstitutionen, die Korrespondenzbankenkonten auf chinesischem Hoheitsgebiet eröffnet haben oder sonstige enge finanzielle Beziehungen zu China unterhalten, um Zusammenarbeit ersuchen. 
  
Erhalten chinesische Finanzinstitutionen von einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Behörde unter Verletzung der Grundsätze von Gleichheit und Gegenseitigkeit die Aufforderung, Identitätsdaten und Transaktionsinformationen über Kunden zu übermitteln oder inländische Gelder oder Vermögenswerte zu beschlagnahmen, einzufrieren oder zu transferieren oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese das ausländische Ersuchen an die zuständige Geldwäschebehörde weiterleiten. Erst nach deren Genehmigung kann das Finanzinstitution dem ausländischen Ersuchen nachkommen. Dasselbe gilt für ausländische Ersuchen zur Übermittlung von weitergehenden Informationen wie Geschäftsinformationen eines Kunden, wobei hierbei zusätzlich die chinesischen Datenschutzgesetze für den grenzüberschreitenden Datentransfer von personenbezogenen und „wichtigen“ Daten zu beachten sind. 
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​Strafen 

Für die Nichtbefolgung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes sieht dieses erhebliche Sanktionen gegenüber Finanzinstitutionen und den definierten anderen Wirtschaftssubjekten vor. Diese können von Verwarnungen bis hin zu Geldbußen in erheblicher Höhe reichen. 
  
Darüber hinaus sieht das Gesetz aber auch Sanktionen für natürliche und juristische Personen vor, die nicht zu den oben genannten Finanzinstitutionen bzw. anderen Wirtschaftssubjekten gehören. So können diese verwarnt oder in schweren Fällen mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie ihre Verpflichtungen zur Ergreifung besonderer Präventionsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht oder ungenügend umsetzen und innerhalb einer gesetzten Frist keine Korrekturen vornehmen. Für juristische Personen kann die Geldbuße bis zu 200,000 RMB betragen, für natürliche Personen bis zu 50,000 RMB. 
  
Darüber hinaus können juristische Personen oder Organisationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Fall, dass sie Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern nicht wie vorgeschrieben übermittelt haben, zur Korrektur innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert werden. Bei Verweigerung der Angaben, Abgabe von falschen oder unwahren Angaben oder nicht fristgerechter Übermittlung der Angaben droht eine Geldbuße bis zu 50,000 RMB.  
   
Grundsätzlich unberührt vom Geldwäschegesetz bleibt die Strafbarkeit von Geldwäsche nach dem Strafgesetz (Criminal Law). Danach drohen Tätern Haftstrafen bis zu 5 Jahren und in schweren Fällen von mindestens 5 bis zu 10 Jahren. Begeht eine juristische Person oder eine Organisation oder Einrichtung Geldwäsche, wird diese mit einer Geldstrafe belegt, während die unmittelbar verantwortliche Person und andere unmittelbar haftende Personen zu Haftstrafen verurteilt werden können. 

​Handlungsempfehlungen 

Unternehmen sollten, auch zur Vermeidung von Verzögerungen oder Ablehnung von Transaktionen, insbesondere ihre im Geldwäschegesetz aufgeführten Mitwirkungspflichten beachten.  Dies beinhaltet insbesondere, die bei den Banken hinterlegten Nachweise und Dokumente aktuell zu halten und bei Änderungen die Banken zeitnah zu informieren. Dies kann Änderungen bei den im Unternehmen verantwortlichen Personen betreffen, aber auch beispielsweise Umstrukturierungen auf Ebene der Muttergesellschaft und Änderungen beim letztlich wirtschaftlichen Eigentümer. 
  
Darüber hinaus sollten Unternehmen die vom Gesetz bezeichneten besonderen Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche einführen, insbesondere die im Gesetz benannten Namenslisten beachten und regelmäßig auf Aktualisierung prüfen. 
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