Bauprojekte unter Coronavirus

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veröffentlicht am 12. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Zurzeit stellt sich bei vielen Bauprojekten, insbesondere bei Großbauvorhaben, die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das Coronavirus und die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen Einfluss eben auf diese Bauprojekte haben könnten.
 
 

   

 
Unabhängig von vertraglichen Gestaltungen sieht das allgemeine Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches für solche Sachverhalte Regelungen vor. Diese sollen im Nachfolgenden kurz skizziert werden:

 

Unmöglichkeit der Werkleistung

Die Erbringung einer Bauleistung durch ein Bauunternehmen unterliegt grundsätzlich der Erfolgshaftung und damit einer Art Garantiehaftung, die verschuldensunabhängig greift. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, seine Leistungen zu erbringen. Wenn er dies nicht oder nicht ordnungsgemäß tut, haftet er verschuldensunabhängig für die Erfüllung des Bau- oder Werkvertrages. In § 275 Abs. 1 BGB ist jedoch geregelt, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Leistung dann ausgeschlossen ist, wenn diese dem Schuldner oder auch für jedermann unmöglich ist. Ein solcher Fall der Unmöglichkeit ist natürlich auch im Hinblick auf das Coronavirus denkbar. Insbesondere dann, wenn es sich um Leistungen zu einem fixen Termin handelt und durch behördliche Auflagen beispielsweise Verkehrswege gesperrt werden oder Gebiete oder ganze Landstriche mit Ausgangssperren belegt sind. Hier würde dann eine Haftung des Unternehmers für den Erfolg der Werkleistung ausscheiden und Ansprüche des Auftraggebers sind im Wesentlichen ausgeschlossen. Da es sich hierbei um einen Kerngedanken des Schuldrechts handelt, dürften auch entgegenstehende oder einschränkende Klauseln in Bauverträgen, soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wohl unwirksam sein.

  

Verzugshaftung

Weitaus praxisrelevanter dürfte allerdings die Verzugshaftung sein. Die allermeisten Fälle dürften solche sein, in denen eine Bauleistung zumindest zeitweise ausgesetzt werden muss, da aufgrund behördlicher Auflagen die Durchführung nicht stattfinden kann oder stark eingeschränkt wird. Hier ist dann regelmäßig zu prüfen, inwieweit eine Verzugshaftung des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber eingreift. Da die Verzugshaftung im Gegensatz zur Erfolgshaftung der Hauptleistungspflicht des Bau- oder Werkvertrages, gerade verschuldensabhängig geregelt ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, inwieweit der Unternehmer die verspätete Fertigstellung des Werkes zu vertreten hat. Im Falle einer behördlichen Einschränkung der Bauleistung, auf welche Weise auch immer, entfällt natürlich das Vertretenmüssen des Auftragnehmers, so dass der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch aus diesem Sachverhalt nicht herleiten kann.

 

In jedem Fall ist jedoch anzuraten, dass jegliche Verzögerung, die aufgrund des Coronavirus entsteht, unverzüglich dem Auftraggeber als Baubehinderung angezeigt wird. Diese Baubehinderungsanzeige soll in der Regel schriftlich unter Darlegung aller Umstände und mit Angabe von voraussichtlichem Verzugszeitraum und der tatsächlichen Beeinträchtigung des Bauvorhabens ausgestellt werden.

 

Zusammengefasst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nur solche Beeinträchtigungen unter den oben genannten Grundsätzen eine Haftung einschränken oder ausschließen, die tatsächlich behördlicherseits angeordnet sind oder auf behördlichen Anordnungen beruhen. Allein die Tatsache, dass das Coronavirus in Deutschland sich verbreitet und gegebenenfalls Lieferanten, Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner des Werkunternehmers nicht bereit sind, Leistungen zu erbringen, reicht für sich genommen nicht aus, hier eine Haftung auszuschließen oder einzuschränken. Der jeweilige Unternehmer hat insoweit dann seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen und kann sich nicht auf die oben genannten Rechtsgrundsätze berufen.

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