M&A-Transaktionen in Malaysia: Vielseitiger Wachs­tums­markt in bester Lage

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veröffentlicht am 24. Februar 2021 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Malaysia weist seit den 90er Jahren ein beeindruckendes Wirtschaftswachstum auf. Jüngste Wachstumsraten von 4 bis 5 Prozent (vor Corona) zeigen, dass das Land inzwischen eine gereifte Wirtschaft von beachtlicher Größe entwickelt hat. Zusammen mit Singapur, Thailand und Indonesien gehört es zu den führenden Ländern in der ASEAN-Region. Neben der traditionellen Produktion von Erdöl, Gas und Palmöl verfügt Malaysia mittlerweile über ein gut etabliertes verarbeitendes Gewerbe, u.a. in den Bereichen Elektronik, Pharmazie und Telekommunikation. Wettbewerbsfähige Unternehmen sind im Dienstleistungssektor tätig, einschließlich Outsourcing und (aufgrund der strategischen Lage des Landes) auch in der Logistik.


Der aktuelle M&A-Markt in Malaysia scheint optimistisch zu sein und wird von ausländischen Investitionen angetrieben. Der sich abschwächende Malaysische Ringgit macht die Bewertung malaysischer Unternehmen für Investoren weiterhin interessant. Die Regierung plant, die öffentlichen Investitionen insbesondere in die Infrastruktur zu erhöhen, um die nationale Wirtschaft angesichts der Pandemie und ihrer Auswirkungen zu stabilisieren. Bedenken hinsichtlich des privaten Konsums, der traditionell ein großer Motor der malaysischen Wirtschaft ist, bleiben bestehen – insbesondere angesichts der schwankenden Ölpreise.

Dennoch besteht weiterhin Interesse an Investitionen in Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, Bildung, Logistik und Gesundheitswesen. Der Markt könnte auch von den neuen Gesetzen zur Restrukturierung von Unternehmen profitieren und es Investoren ermöglichen, strukturierte Übernahmen von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Betracht zu ziehen.

 


Welche Transaktionsmodelle sind in Malaysia üblich?

Corporate Deals finden in Malaysia üblicherweise in Gestalt von Share Deals (Erwerb eines Unternehmens) oder Asset Deals (Erwerb eines Geschäftsbetriebs oder bestimmter Vermögenswerte) statt.

Derzeit gibt es in Malaysia keinen rechtlichen Rahmen für Verschmelzungen jenseits des oben erwähnten Asset Deals für die Übernahme von Unternehmen als „Going Concern”, also im Falle eines Betriebsübergangs. Unternehmen, die sich in finanziellen Nöten befinden, können auch bei einem „Scheme of Arrangement” im Wege einer Übernahme erworben werden, wobei für eine solche Transaktion lediglich die Zustimmung von 75 Prozent der Aktionäre erforderlich ist. Für Deals, an denen Unternehmen beteiligt sind, die von der öffentlichen Hand gehalten werden, gelten zusätzliche Vorschriften.


Wie ist ein Anteilstransfer in Malaysia strukturiert?

Da es Malaysia dem Common Law folgt, entspricht die Struktur eines „Share Deals” dem aus England, Singapur und anderen Common Law Ländern bekannten Muster.

Am Anfang des Prozesses steht i.d.R. eine vorläufige Bewertung, gefolgt von Verhandlungen und einer an­schließenden Vertraulichkeits- und Exklusivitätsvereinbarung und einem unverbindlichen Term Sheet. Die sich anschließende Corporate Due Diligence deckt i.d.R. die Bereiche Recht, Compliance, Steuern und Finanzen ab. Auf der Grundlage des Due-Diligence-Berichts wird der Kaufpreis festgelegt und der Anteils­kaufvertrag (SPA) sowie eventuelle Nebendokumente ausgehandelt. Der SPA wird dann unterzeichnet (Signing)  und (bei Erfüllung aller aufschiebenden Bedingungen) die Anteile am Zielunternehmen übertragen (Closing), gefolgt von den entsprechenden Registrierungen bei der Companies Commission of Malaysia.


Welche Steuern sind zu berücksichtigen?

In Malaysia gibt es keine gesetzliche Regelung einer Verschmelzung; eine Verschmelzung umfasst typischer­weise den Erwerb eines Unternehmens, d.h. seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Bei der Struk­turierung eines Betriebsübergangs oder einer Übertragung von einzelnen Vermögenswerten, sollten aus steuerlicher Sicht die Auswirkungen der Einkommensteuer, der Kapitalertragsteuer und der Transaktionssteuer (Stamp Duty) berücksichtigt werden.

Die Vor- und Nachteile der Strukturierung einer Transaktion als Betriebsübergang oder Übertragung von einzelnen Vermögenswerten hängen von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der steuerlichen Risiken und Attributen des Unternehmens, das die Vermögenswerte überträgt. Bei einer Übertragung von Anteilen kann der Erwerber den inhärenten Steuerverbindlichkeiten und Steuerrisiken des verkaufenden  Unter­nehmens ausgesetzt sein. Bei einem Betriebsübergang sollten solche Steuerrisiken jedoch nicht bestehen. Darüber hinaus verbleiben bei einer Anteilsübertragung (Share Deal) die steuerlichen Attribute, d.h. nicht absorbierte steuerliche Verluste, nicht genutzte steuerliche Abschreibungen und steuerliche Anreize des Zielunterneh­mens, beim Zielunternehmen. Beim Betriebsübergang verbleiben die Steuerattribute beim Zielunternehmen und werden nicht auf den Erwerber übertragen.

In Malaysia gibt es keine umfassende Form der Kapitalertragsteuer. Daher kann die Übertragung von Vermögens­werten und Anteilen im Allgemeinen mit einer minimalen Steuerbelastung erfolgen. Allerdings gibt es in Malaysia eine begrenzte Form der Kapitalertragsteuer, die sog. „Real Property Gains Tax” (RPGT), die auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, d.h. von in Malaysia gelegenen Grundstücken und Gebäuden oder Anteilen an einer Immobiliengesellschaft (RPC), erhoben wird.

Die Transaktionssteuer (Stamp Duty) in Malaysia wird auf der Grundlage der in einer Transaktion übertragenen Werte erhoben. Bei einer Aktienübertragung ist eine Stamp Duty in Höhe von 0,3 Prozent auf den Kaufpreis oder den Marktwerts der Aktien zu entrichten, je nachdem welcher Wert höher ist. Bei einem Betriebsübergang liegt die Stamp Duty jedoch zwischen 1 und 3 Prozent auf den Marktwert des übertragenen gebührenpflichtigen Eigentums.

Für den Erwerber sind die bei der Transaktion anfallenden Transaktionskosten i.d.R. nicht steuerlich absetzbar, es sei denn, die Aufwendungen fallen für den Erwerb von  Lagerbeständen an. Es ist daher wichtig, soweit möglich, die potenziell anfallenden Steuerverbindlichkeiten zu quantifizieren und eine mögliche Steuerbelastung zu minimieren.


Gelten Beschränkungen für Auslandsinvestitionen?

Die Gesetzgebung für ausländische Direktinvestitionen gilt in Malaysia im Vergleich zu anderen Ländern Südostasiens als liberal. Beschränkungen gibt es v.a. in Bereichen, die als strategisch betrachtet werden, wie Verteidigung, Öl und Gas oder Energie. Außerhalb der Bereiche werden Beschränkungen i.d.R. dadurch durchgesetzt, dass lokale oder „Bumiputera” (Malaien oder die Ureinwohner Malaysias) Eigenkapital­an­forderungen als Bedingung an die Erteilung von Lizenzen geknüpft werden, die für die Tätigkeit in bestimmten Branchen erforderlich sind.

Hauptbeispiele sind dazu Reiseveranstalter, Öl und Gas, Bauwesen, Einzelhandel und Vertrieb, Logistik sowie bestimmte Versicherungsanbieter. Local-Content-Anforderungen gibt es auch bei öffentlichen Ausschrei­bungen für Erneuerbare Energien. Schließlich sind auch Zulieferer von regierungsnahen Unternehmen häufig an ein Qualifizierungsverfahren gebunden, das eine Bumiputera-Beteiligung erfordert.


Allgemeine Risiken und Chancen beim Eintritt in den malaysischen Markt durch M&A

Aufgrund des vergleichsweise liberalen FDI-Umfelds bietet Malaysia eine Fülle von M&A-Möglichkeiten. Logistik, Gesundheitswesen und Elektronikfertigung sind bspw. Sektoren, die traditionell von Interesse für ausländische Investoren sind, die es vorziehen ein Geschäft oder ein Unternehmen zu erwerben, anstatt eine Investition auf der grünen Wiese zu tätigen. Derzeit führt die anhaltende Covid-19-Pandemie dazu, dass die Bewertungen nach oben und unten angepasst werden, was Chancen für Käufer und Verkäufer gleichermaßen bietet.

Wie zu erwarten, gibt es auch Bereiche, die mit Vorsicht zu genießen sind: Immobilienkäufe können staatlichen Genehmigungen unterliegen und ein Eigentümerwechsel des Unternehmens kann die Gültigkeit von Lizenzen beeinflussen. Auch die Auswirkung einer M&A-Transaktion auf die von Banken gewährten Finanzierungen muss sorgfältig bedacht werden, da malaysische Banken dazu neigen, einen vergleichsweise konservativen Ansatz bei Finanzierungsrisiken zu verfolgen, v.a. wenn ausländische Eigentümer involviert sind.


Welche Bewertungsmethoden werden üblicherweise angewandt?

Üblicherweise werden, abhängig von der Transaktion, ihrer Größe und der jeweiligen Branche, drei Hauptme­thoden zur Bewertung von Unternehmen angewendet:

  • Marktbewertung: Die Methode vergleicht das Zielunternehmen mit ähnlichen Unternehmen, die in letzter Zeit verkauft wurden. Sie liefert nur eine Schätzung und eine sehr grobe Preisfindung für ein Unternehmen. Für kleinere Unternehmen und Unternehmen, denen Vergleichszahlen fehlen, steht die Methode möglicher­weise nicht zur Disposition.
  • Net Assets Valuation: Die Bewertungsmethode bezieht sich auf die Zahlen, die in den historischen Jahres­abschlüssen des Zielunternehmens enthalten sind. Üblicherweise werden die Annahmen durch eine anschließende Financial Due Diligence überprüft.
  • Return Of Investment Valuation: Der Bewertungsansatz basiert auf den Annahmen, die im Hinblick auf potenzielle künftige Gewinne und Marktbedingungen gemacht werden, wobei qualitative Messungen wie die „SWOT-Analyse” verwendet werden. In ähnlicher Weise betrachtet die Discounted-Cash-Flow-Methode die künftigen Cash-Flows vorbehaltlich entsprechender Anpassungen.

  

Wurden in Malaysia angesichts der aktuellen Pandemie besondere M&A-bezogene Investitions- oder Steuererleichterungen erlassen?

Um den wirtschaftlichen Aufschwung durch Investitionen anzukurbeln, wurde ein spezieller Steueranreiz für neue Unternehmen und bestehende Unternehmen eingeführt, die ihre Produktion nach Malaysia verlagern oder dort aufbauen. Zudem für Unternehmen, die in ausgewählten Dienstleistungsbereichen tätig sind, d.h., die durch ihre Investitionen signifikant zur Verbreitung von IR4.0 und Digitalisierungstechnologie beitragen. Unternehmen, die die qualifizierenden Bedingungen erfüllen, haben Anspruch auf einen Körperschaftsteuer­satz von 0 bis 10 Prozent für bis zu 10 Jahre (neue Unternehmen); oder 10 Prozent Körperschaftsteuersatz für bis zu 10 Jahre (bestehende Unternehmen mit neuem Dienstleistungssegment).

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