Stiftung als Nachfolgeinstrument

PrintMailRate-it
Stiftungen haben in Deutschland eine lange Tradition und bieten bei der Regelung der Nachfolge interessante Möglichkeiten. Als Stiftung wird eine verselbstständigte Vermögensmasse bezeichnet, die einem bestimmten Zweck gewidmet wurde. Über den Zweck entscheidet der Stifter. Für eine Stiftung handelt als Organ ein Vorstand, der vom Stifter bestimmt werden kann. Eine Stiftung ist grundsätzlich auf Ewigkeit angelegt. Sie erhält ihr Grundstockvermögen, das ihr bei ihrer Errichtung zugewandt wurde. Der Stiftungszweck wird mit den jährlich erzielten Erträgen aus dem Grundstockvermögen verfolgt.
 

Die Familienstiftung

Je nach verfolgtem Zweck wird zwischen Familienstiftungen und gemeinnützigen Stiftungen unterschieden. Eine Familienstiftung begünstigt die Familienangehörigen des Stifters als sog. Destinatäre. Familienstiftungen werden insbesondere dann errichtet, wenn eine Zersplitterung der Unternehmensanteile oder des Immobilienbestands dauerhaft vermieden werden soll. Weitere Motive für die Errichtung einer Familienstiftung sind:  
  • dauerhafte Versorgung der Familie (insbesondere auch in persönlichen Notsituationen),
  • der Schutz des Vermögens sowie
  • das Bewahren des Andenkens an den Stifter.
 
Die Stiftung verwaltet die Vermögensgegenstände und stellt den in der Satzung bestimmten Familienangehörigen die Erträge zur Verfügung. Insbesondere bei mehreren Nachkommen kann über die Stiftung und ihre Organe die Kontinuität des Unternehmens sichergestellt werden, ohne dass einzelne Nachkommen von den künftigen Erträgen wie bei einem Erbverzicht ausgeschlossen werden. Auch ermöglicht es eine Familienstiftung bei nicht an der Unternehmensführung interessierten oder für diese geeigneten Nachkommen die Verwaltung und Überwachung des Unternehmens in die Hände von geeigneten dritten Personen zu legen.
 
Steuerlich bietet die Familienstiftung kaum Vorteile. Bereits die erstmalige Vermögensübertragung auf die Familienstiftung unterliegt der Erbschaftsteuer. Die gesetzlichen Befreiungstatbestände gelten jedoch auch für diese Vermögensübertragung. So kann bspw. auch die Betriebsvermögensbegünstigung bei der Übertragung von Betriebsvermögen eingreifen. Da eine Stiftung nicht sterben kann, wird sie einer besonderen Form der Erbschaftsteuer unterworfen. Diese Erbersatzsteuer fingiert alle 30 Jahre nach Errichtung einen „Erbfall”. So ist der Besteuerungszeitpunkt planbar und kann vorbereitet werden.
 

Die Doppelstiftung als Gestaltungsinstrument

Eine interessante Form der Nachfolgeregelung ist die Kombination einer Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung als sog. Doppelstiftung. Die Familienstiftung hält dabei die Mehrheit der Stimmrechte an einem Unternehmen und sichert der Familie des Unternehmers dauerhaft den Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen. Die daneben bestehende gemeinnützige Stiftung erhält den Großteil der Ausschüttungen des Unternehmens und verfolgt mit diesen ihre gemeinnützigen Zwecke. Dies ermöglicht es, dass die Organe der gemeinnützigen Stiftung sich ganz auf die gemeinnützige Zweckverfolgung konzentrieren können, ohne unternehmerische Entscheidungen zu treffen – das übernehmen die Organe der Familienstiftung. Die Unterstützung der Nachkommen des Stifters wird durch die Familienstiftung und deren Ausschüttungen sichergestellt. Die Familienstiftung stellt in einem Nachfolgekonzept eine vielseitige Möglichkeit dar, die jedoch einer umfassenden Planung und Abstimmung mit den anderen Nachfolgezielen bedarf.
 

Motive für die Errichtung einer Stiftung

Die Motive für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sind vielschichtig. Oft sind dies:
 
  • die gezielte Unterstützung und Förderung bestimmter Aktivitäten,
  • die nachhaltige Förderung eines bestimmten Zwecks sowie
  • die Schaffung einer fortbestehenden Institution als Denkmal.
 
Dabei steht auch oft der Gedanke der Gesellschaft etwas zurückgeben zu wollen oder eine persönliche Betroffenheit im Vordergrund. Die gemeinnützige Stiftung ist umfassend steuerbegünstigt bei der Ausstattung der Stiftung mit Vermögen und bezüglich der von ihr erzielten Erträge. Daneben kann sie Spenden einwerben und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Damit eine gemeinnützige Stiftung ihre Tätigkeit dauerhaft aus ihren Erträgen erzielen kann, sollte sie ein Grundstockvermögen von mindestens 1 Million Euro aufweisen. Die Ausstattung einer neuen oder bestehenden Stiftung wird steuerlich durch einen Sonderausgabenabzug von bis zu 1 Million Euro innerhalb von 10 Jahren gefördert.
 
Die verfolgten gemeinnützigen Zwecke können vielfältig sein, müssen jedoch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Beispielhaft genannt seien hier die Förderung von Kunst und Kultur oder Bildung. Eine gemeinnützige Stiftung darf nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, weder der Stifter noch dessen Familienangehörige dürfen begünstigt werden. Sie kann zu Lebzeiten oder im Testament von Todes wegen errichtet werden. Eine Errichtung der Stiftung zu Lebzeiten mit einem geringen Grundstockvermögen bietet dem Stifter die Möglichkeit, die Tätigkeit der Stiftung zunächst selbst zu beeinflussen und so die Stiftung zukunftsfähig auszurichten. Die endgültige Übertragung des größten Vermögensteils auf die Stiftung geschieht dann erst nach dem Ableben des Stifters.
 

Hinweis

Aufgrund der Besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts und der zivilrechtlichen Regelungen sollte die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sorgsam geplant werden. Spätere Satzungsänderungen sind nur schwer möglich. Auch die Abstimmung mit der Finanzverwaltung und der Stiftungsaufsicht kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir empfehlen deshalb bereits zu Lebzeiten eine rechtzeitige Regelung im Rahmen eines umfassenden Nachfolgekonzepts.
 
zuletzt aktualisiert am 03.12.2014

Kontakt

Contact Person Picture

Jan Jungclaussen

Rechtsanwalt, Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 1252

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu