Gesetzesentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet

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Am 12. November 2014 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf für ein „Kleinanlegerschutzgesetz” verabschiedet. Mit dem Gesetzesentwurf soll das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern umgesetzt werden. Insbesondere durch die Erweiterung der Informationspflichten gegenüber Anlegern sollen Vermögensschäden verhindert und das Vertrauen der Anleger in die angebotenen Finanzdienstleistungen und Produkte gestärkt werden. Über den Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt und das dazugehörige Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern sowie über den darauf folgenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für ein „Kleinanlegerschutzgesetz” haben wir Sie bereits in unserem Fonds-Brief direkt 28. Mai 2014 und in unserem Fonds-Brief August 2014
 informiert.
 
Als wichtige Neuerungen zu nennen sind die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) auf partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln”, die Festsetzung einer 24-monatigen Mindestlaufzeit für Vermögensanlagen sowie die Beschränkung der Gültigkeit eines Verkaufsprospekts auf ein Jahr, die Änderung der Vorschriften über Prospektnachträge und unzulässige Werbung sowie die Einführung einzelner Mitteilungspflichten des Anbieters und weiterer Aufsichtskompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
 
Im Folgenden wollen wir Sie nun über die durch den verabschiedeten Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts konkretisierten Änderungsabsichten hinsichtlich des VermAnlG und weiterer relevanter Gesetze informieren. Die Erläuterungen werden dabei auf die Darstellung der wichtigsten Neuerungen beschränkt.
 
Nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes sollen auch Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und „sonstige Anlagen” Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG darstellen. Künftig werden somit auch Anbieter dieser Produkte verpflichtet sein ein entsprechendes Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, dieses und etwaige Nachträge durch die BaFin billigen zu lassen, sowie weitere im Zusammenhang mit diesen Vermögensanlagen bestehende Pflichten zu erfüllen. Für diese Vermögensanlagen sollen allerdings unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Gesetzesausnahmen gelten. Durch den neuen Gesetzesentwurf wurden die Voraussetzungen hierfür weiter konkretisiert. Sind diese erfüllt, sollen Ausnahmen sowohl für ausschließlich über eine Internet-Dienstleistungsplattform vertriebene Vermögensanlagen, als auch für soziale und gemeinnützige Projekte von Kleinstunternehmen gelten. Hintergrund der Befreiungen ist, dass das Anbieten sogenannter Crowdinvestments und die Beschaffung von Geldmitteln für soziale Projekte, insbesondere durch die Befreiung von der Prospektpflicht, erleichtert und günstiger werden sollen.
 
Ferner sind Ausnahmen für genossenschaftsintern ausgegebene Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und „sonstige Anlagen“ geplant. Laut Gesetzesbegründung machen die umfassende Gründungs- und Pflichtprüfung, der die Genossenschaft unterliegt, und die ohnehin umfassenden Informationsrechte der Genossenschaftsmitglieder einen Prospekt dann entbehrlich, wenn die Genossenschaft die Vermögensanlage ausschließlich ihren Mitgliedern anbietet.
 
Die ursprünglich geplanten Einschränkungen hinsichtlich der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen wurden durch den neuen Gesetzesentwurf nur eingeschränkt übernommen. Die Werbung soll nun auch allgemein in der Presse zulässig sein. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Pressefreiheit sei es für die Werbung in der Presse gerade nicht erforderlich, dass der Empfängerkreis auf solche Personen beschränkt ist, die eine gewisse Bereitschaft zur Aufnahme wirtschaftsbezogener Informationen mitbringen. Ein hinreichender Schutz der Anleger sei hier schon dadurch gewährleistet, dass eine Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises auf weitere Informationen zum beworbenen Produkt und zur Aufnahme eines Warnhinweises auf mögliche Risiken in der Presse ohnehin bestehe.
 
Auch die Übergangsvorschriften des VermAnlG wurden noch einmal zeitlich angepasst. So sollen die Neuregelungen für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und „sonstige Anlagen”, die bereits vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten wurden, erst ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden sein. Für die erstmals nach Inkrafttreten öffentlich angebotenen partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und „sonstigen Anlagen” soll das Gesetz hingegen bereits ab dem 1. Juli 2015 gelten.
 
Aufgrund der geplanten Änderungen des VermAnlG besteht auch hinsichtlich der Gewerbeordnung (GewO) Änderungsbedarf. Die Vermittler von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen benötigen derzeit für ihre Vermittlertätigkeit eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO. Nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes stellen diese Produkte allerdings Vermögensanlagen nach dem VermAnlG dar, weshalb die Vermittler für die Vermittlung dieser Produkte künftig einer Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO bedürfen. Will der Vermittler seine Vermittlertätigkeit auch nach Inkrafttreten des Gesetzes fortführen, so muss er bis zum ersten Tag des sechsten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats eine neue Erlaubnis beantragen. Wird bei Beantragung der neuen Erlaubnis die ursprüngliche Erlaubnisurkunde vorgelegt, so wird eine auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen begrenzte Erlaubnis auch ohne die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse des Vermittlers erteilt. Der Vermittler muss dann bis zum ersten Tag des zwölften auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats gegenüber der Behörde einen entsprechenden Sachkundenachweis erbringen, andernfalls erlischt die ihm erteilte beschränkte Erlaubnis.
 
Über das weitere Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

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Meike Farhan

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