Regierungsentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz veröffentlicht

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In unserem Fonds-Brief direkt 28. Mai 2014 haben wir Sie über den Aktionsplan zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt informiert, den die Bundesregierung im Zuge der Prokon-Insolvenz entwickelt hat. Zu dem Aktionsplan gehört ein „Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern”. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischenzeitlich einen Referentenentwurf für ein „Kleinanlegerschutzgesetz” vorgelegt, mit dem diese Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Geplant ist vor allem eine Reihe von Änderungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), über die wir Sie im Folgenden informieren wollen.
 
Zu den wichtigsten Neuregelungen gehört der erweiterte Anwendungsbereich des VermAnlG. Als Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sollen nämlich neben den bislang erfassten Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen künftig auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen zählen sowie „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln”, sofern es sich um kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Der Gesetzesbegründung zufolge sollen damit bestehende Umgehungsstrukturen erfasst werden und Geschäfte dieser Art künftig entweder einer Aufsicht nach dem KWG oder einer Prospektpflicht nach dem VermAnlG oder dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) unterfallen.
 
Allerdings plant das BMF weitgehende Gesetzesausnahmen für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, wenn die Vermögensanlagen insgesamt eine Million Euro und die erworbenen Anteile je Anleger 10.000 Euro nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für diese Befreiungen ist, dass die Vermögensanlagen auf einer Internet-Dienstleistungsplattform vertrieben werden, deren Betreiber einer Aufsicht nach §§ 34 f, 34 h oder § 34 c Gewerbeordnung (GewO) oder nach dem KWG oder dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unterliegt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit diesen Regelungen Erleichterungen für Anbieter von sogenannten Crowdfundings oder Crowdinvestments geschaffen werden, um mit solchen Finanzierungsformen kleinere oder mittlere Unternehmen weiter unterstützen zu können.
 
Des Weiteren sollen Vermögensanlagen künftig eine Laufzeit von 24 Monaten ab dem Erwerbszeitpunkt haben, eine Kündigung soll nur mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten möglich sein.
 
Um die Aktualität der Verkaufsprospekte zu gewährleisten, soll ihre Gültigkeit nach dem Vorbild des WpPG auf ein Jahr beschränkt sein. Sollen die Vermögensanlagen über einen längeren Zeitraum vertrieben werden, hat der Anbieter also künftig den Verkaufsprospekt neu aufzulegen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nochmals billigen zu lassen.
 
Geplant ist außerdem eine Mitteilungspflicht des Anbieters gegenüber der BaFin über die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige „Tilgung” der Vermögensanlagen. Diese ist nach der Gesetzesdefinition erfolgt, „wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind”.
 
Ferner enthält der Gesetzesentwurf bedeutende Änderungen der Vorschriften über Prospektnachträge. Unter anderem wird klargestellt, dass jeder neue Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten nachtragspflichtig sind. Des Weiteren soll der Anbieter künftig eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts veröffentlichen. Dabei ist der Nachtrag jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird, die Änderungen gegenüber der gebilligten Ursprungsfassung sind kenntlich zu machen. Diese Maßnahme des Gesetzgebers ist sicherlich geeignet, die Lesbarkeit von Prospektnachträgen für die Anleger deutlich zu verbessern. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum der Verkaufsprospekt ungültig werden soll, wenn die Veröffentlichung eines erforderlichen Nachtrags unterbleibt. Denn auch künftig wird der Anbieter eine eigene Einschätzung vornehmen müssen, ob ein wichtiger neuer Umstand eingetreten ist, der eine Nachtragspflicht auslöst. Da diese Frage regelmäßig nicht eindeutig zu beantworten ist, würde die geplante Regelung faktisch dazu führen, dass keine Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Verkaufsprospekten besteht.
 
Nach dem Willen der Bundesregierung soll auch nach Beendigung des öffentlichen Angebotes eine Veröffentlichungspflicht bestehen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Emittenten gegenüber dem Anleger gefährdet ist. Die Publikation solcher Meldungen muss über Medien erfolgen, die die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind. Auf diese Weise sollen bestehende Anleger sowie potentielle Zweiterwerber jederzeit über aktuelle Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten verfügen.
 
Des Weiteren dürfen dem Gesetzentwurf zufolge öffentlich angebotene Vermögensanlagen bloß eingeschränkt beworben werden, damit nur solche Personen erreicht werden, die eine Bereitschaft zur Aufnahme wirtschaftsbezogener Informationen mitbringen. Öffentliche Werbung soll nur zulässig dann sein, wenn sie in Medien erfolgt, deren Schwerpunkt zumindest auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und sie im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung steht. Daneben soll Werbung möglich sein, wenn der Empfänger seine ausdrückliche Zustimmung zur Übersendung erklärt hat oder wenn sie sich ausschließlich an Personen richtet, die von Berufs wegen mit der Investition in oder dem Vertrieb von Vermögensanlagen betraut sind und über die hierfür erforderlichen Erlaubnisse verfügen.
 
Außerdem soll künftig der Anleger durch seine Unterschrift bestätigen, dass er das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erhalten und davon Kenntnis genommen hat.
 
Weil zum gesetzlichen Auftrag der BaFin künftig auch der Schutz des kollektiven Verbraucherinteresses gehören soll, regelt der Gesetzentwurf auch erweiterte Aufsichtskompetenzen der Behörde. So soll die BaFin etwa die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Verkaufsprospekt verlangen dürfen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint. Außerdem soll sie bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften eine Prüfung der Rechnungslegung des Emittenten anordnen können.
 
Im Rahmen der Übergangsvorschriften regelt der Entwurf für das Kleinanlegerschutzgesetz, dass solche Vermögensanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden, für die Dauer von zwölf Monaten weitervertrieben werden dürfen. Nach Ablauf dieser Frist sind die neuen Regelungen auch auf sie anwendbar. Sofern diese Vermögensanlagen danach weiterhin öffentlich angeboten werden sollen, ist also ein neuer Verkaufsprospekt zu erstellen. Für die bislang nicht dem VermAnlG unterfallenden partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und „sonstigen Anlagen“, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes öffentlich angeboten wurden, sollen die Neuregelungen hingegen schon ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden sein.

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Meike Farhan

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