Whistleblowing in Slowenien

PrintMailRate-it

 

veröffentlicht am 22. Juli 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung? »
  2. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell? »
  3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu? »
  4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben? »
  5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen? »
  6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt? »
  7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten? »
  8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten? »

    

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Wie bereits erwähnt, fehlt es in Slowenien an einem arbeitsrechtlichen Schutz für Whistleblower, daher ist die Umsetzung des Schutzes unzureichend. Das Justizministerium bereitet und koordiniert derzeit intensiv den Text des Vorschlags für das Whistleblower-Schutz-Gesetz vor, der die Einrichtung externer und interner Kanäle zur Meldung von Regelverstößen und die Bestimmung eines angemessenen Schutzes bei Vergel­tungs­maß­nah­men gegen Hinweisgeber umfasst. Das Integritäts- und Korruptionspräventionsgesetz (Zakon o integriteti in preprečevanju korupcije (ZIntPK)) sieht jedoch Maßnahmen vor, um die Identität von Whistleblowers und Maß­nahmen im Falle einer Bedrohung zu gewährleisten, z. B. Entschädigung für rechtswidrig verursachte Schäden, Hilfe bei der Ermittlung des Zusammenhanges, Beendigung von Vergeltungsmaßnahmen, Versetzung an einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz und Beweislastumkehr.

 

2. Welche Gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell?

In der slowenischen Gesetzgebung ist der Schutz von Whistleblowern derzeit recht zersplittert, einzelne Re­ge­lungen finden sich in mehreren Gesetzen, wie etwa im Integritäts- und Korruptionspräventionsgesetz ((ZIntPK) Artikel 23, 24 und 25), im Finanzinstrumentenmarktgesetz (Artikel 431), im Strafgesetzbuch (Artikel 142 in Artikel 260), im Bankengesetz (in Artikel 239), im slowenischen Staatsholdinggesetz (Artikel 57 und 58) usw. Das ZIntPK befasst sich ausschließlich mit Meldungen über Korruption im öffentlichen und privaten Sektor sowie illegales und unethisches Verhalten im öffentlichen Sektor. Den slowenischen Rechtsvorschriften fehlen einige wesentliche Elemente, um Whistleblowern einen vollständigen Schutz zu bieten. Eine sehr wichtige Rechtsgrundlage auf EU-Ebene ist die EU-Whistleblowing-Richtlinie, die Slowenien noch nicht umgesetzt hat.

  

3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu?

Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer und seine Hauptrolle besteht darin, sich an Entscheidungen über die Führung des Unternehmens zu beteiligen, aber auch Konflikte am Arbeitsplatz durch Verbesserung und Sys­te­ma­tisierung der Kommunikationskanäle zu reduzieren. Sie geben Stellungnahmen ab und beteiligen sich an der Entscheidungsfindung zu wirtschaftlichen und sozialen Rechten von Arbeitnehmern, haben aber leider keine besonderen Befugnisse im Bereich des Schutzes von Hinweisgebern. Der Betriebsrat kümmert sich um die Um­setzung von Gesetzen und anderen Vorschriften, sodass auch er illegales oder unethisches Verhalten melden kann, wenn er es bemerkt, aber wenn es um Schutz geht, kann er ihn nicht selbst bereitstellen.
 

4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben?

Einige oben genannte Gesetze, zum Beispiel das Integritäts- und Korruptionspräventionsgesetz, geben jedem die Möglichkeit, eine Meldung einzureichen, jedoch nicht als Verpflichtung. Auf der anderen Seite verlangt das slowenische Staatsholdinggesetz, dass Mitarbeiter und Mitglieder der SSH Anzeige erstatten müssen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Position zu illegalem oder unethischem Verhalten verpflichtet werden. Das Ar­beits­­beziehungsgesetz definiert diese Angelegenheit nicht und die Meldung fällt nicht unter die arbeits­recht­lichen Pflichten des Arbeitnehmers.

 

5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen?

Es gibt keine spezielle Regelung, die eine solche „Verpflichtung“ eines Arbeitnehmers vorschreibt, sich im Vor­feld um Abhilfe zu kümmern. Ich würde sagen, dass der Whistleblower als Mitarbeiter oder ehemaliger Mitar­beiter eine Meldung einreichen sowie Schutz oder Hilfe suchen kann, wenn er dies wünscht. Hier ist es wichtig zu verstehen, dass viele Whistleblower als ehemalige Mitarbeiter eine Meldung einreichen und nach Abhilfe suchen, da als Arbeitnehmer die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen größer ist, hauptsächlich weil ihr Schutz in Slowenien schlecht geregelt ist.
 

6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt?

Nach der EU-Whistleblowing-Richtlinie sind sie generell geschützt, wenn sie eine Meldung eingereicht haben und zum Zeitpunkt der Meldung begründeten Anlass zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informa­tio­nen über Verstöße der Wahrheit entsprachen. Im slowenischen Rechtssystem gibt es keine Vorschriften zu Whistleblower-Sanktionen, und alle oben genannten Gesetze regeln nur die Tatsache, dass Whistleblower geschützt sind. Nach den Bestimmungen des Integritäts- und Korruptionspräventionsgesetzes haben Whistle­blower Möglichkeit von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz für rechtswidrig verursachte Schäden zu verlangen, wenn sie aufgrund der Meldung Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind.

 

7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten?

Der Arbeitgeber sollte zunächst eine Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben und es ihnen überlassen weiter vorzugehen. Ist der Verdächtige beim Arbeitgeber beschäftigt, hat der Arbeitgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitnehmers, wenn sein Verstoß Anzeichen einer Straftat aufweist (nach dem Arbeits­gesetz).

  

8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten?

Wie schon erwähnt, wurde ein Gesetzentwurf zum Schutz von Whistleblowern vorgeschlagen, das auch die Einrichtung eines Hinweisgebersystems und die Einrichtung von Meldebehörden umfasst. Gemäß der EU-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einrichten.

Kontakt

Contact Person Picture

Radu-Dragos Dobrescu

Diplom-Kaufmann, MBA, Auditor, Tax Consultant, CPA (Rumänien)

Partner, Niederlassungsleiter

+ 385 1 4920 468

Anfrage senden

Mehr lesen?

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu