Whistleblowing in Dänemark

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veröffentlicht am 28. Juni 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung? »
  2. Weicht das nationale Gesetzt / Gesetzesentwurf von der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 ab? »
  3. Erste Praxiserfahrungen? Besteht bereits Anpassungsbedarf? »
  4. Bedarf es einer Anhörung / Mitbestimmung des Betriebsrates? »
  5. Besteht bereits eine externe Meldebehörde? »

     

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Das dänische Gesetz zum Schutz von Whistleblowern, das die Richtlinie umsetzt, trat am 17. Dezember 2021 in Kraft. Arbeitgeber des öffentlichen Sektors und private Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern sind daher seit dem 17. Dezember 2021 verpflichtet, ein Whistleblower-System zu haben. Kapitel 3 des Gesetzes, das die Verpflichtung zur Einrichtung eines Whistleblower-Systems für private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Arbeit­neh­mern regelt, wird jedoch erst am 17. Dezember 2023 in Kraft treten. 

 

2. Weicht das nationale Gesetz / Gesetzesentwurf von der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 ab?

Gemäß der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 können juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern Ressourcen für die Entgegennahme von Meldungen und die Durchführung von Unter­su­chungen teilen. Das dänische Gesetz zum Schutz von Whistleblowern hat dies auf private Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern ausgeweitet, indem es ihnen erlaubt, ein gruppenweites Whistleblowing-System einzurichten. Dies wurde von dänischen Wirtschaftsverbänden gefordert. Es ist jedoch derzeit unklar, ob diese Option gegen die EU-Richtlinie verstößt. Der dänische Gesetzgeber will die Auslegung der EU-Kommission und anderer EU-Länder abwarten und hat dem Justizminister in Dänemark die Befugnis erteilt, die Ausweitung auf Unternehmen mit 250 oder mehr Arbeitnehmern zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass sie nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.
 
Das dänische Gesetz zum Schutz von Whistleblowern deckt nicht nur die in der EU-Richtlinie genannten Ver­stöße ab, sondern auch Meldungen über andere schwerwiegende Gesetzesverstöße oder andere schwerwie­gen­de Angelegenheiten, wie z.B. Straftaten, Verstöße gegen die Geheimhaltung, Missbrauch von Geldern, Dieb­stahl, Be­trug, Unterschlagung und Korruption. Meldungen über das eigene Arbeitsverhältnis des Whistle­blowers fallen in der Regel nicht unter das Gesetz, es sei denn, eine solche Meldung bezieht sich auf eine schwere Straftat oder eine anderweitig schwerwiegende Angelegenheit wie sexuelle Belästigung und andere schwere persönliche Konflikte am Arbeitsplatz.

  

3. Erste Praxiserfahrungen? Besteht bereits Anpassungsbedarf?

Meldungen können entweder von internen oder externen Akteuren entgegengenommen werden. Wenn interne Mitarbeiter die Meldung des Whistleblowers erhalten und bearbeiten, ist es besonders wichtig, dass der Ar­beit­geber seine Mitarbeiter ordnungsgemäß anweist, um Gesetzesverstöße zu vermeiden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Arbeitgeber bei der Einrichtung eines internen Whistleblower-Systems für eine ordnungs­ge­mäße Dokumentation sorgt und, dass die Mitarbeiter über die Richtlinien für die Nutzung sowohl des internen als auch des externen Whistleblower-Systems informiert sind. 
 
In Dänemark ist immer noch unklar, ob Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmers Ressourcen teilen können, indem sie ein gruppenweites Whistleblowing-System einrichten. Es könnte daher für Arbeitgeber, die bereits ein Whistleblowing-System auf Konzernebene eingerichtet haben, kostspielig werden, wenn diese Option wieder abgeschafft wird. Wir halten es daher für entscheidend, dass der dänische Justizminister eine endgültige Stellungnahme zu diesem Thema abgibt, damit bekannt ist, ob eine Anpassung der bestehenden konzernweiten Whistleblowing-Systeme erforderlich ist.

  

4. Bedarf es einer Anhörung / Mitbestimmung des Betriebsrates?

Die Einrichtung eines Whistleblower-Systems in Dänemark erfordert keine Anhörung oder Mitbestimmung des Betriebsrates. Bei der Einrichtung des internen Whistleblower-Systems muss sichergestellt werden, dass das dänische Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in der Organisation bestmöglich umgesetzt wird und dass die Arbeitnehmer über die Richtlinien für die Nutzung sowohl des internen als auch des externen Whistleblower-Systems ordnungsgemäß informiert sind. Um dies zu erreichen ist es empfehlenswert, den Betriebsrat, sofern es in der Organisation einen gibt, in den Prozess der Einrichtung des internen Whistleblower-Systems einzubeziehen.

 

5. Besteht bereits eine externe Meldebehörde?

In Dänemark wurde die dänische Datenschutzbehörde (Datatilsynet, www.whistleblower.dk) zur externen Mel­debehörde ernannt. Angestellte, Selbstständige, Aktionäre und Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands usw., Freiwillige, Praktikanten, Lieferanten und Subunternehmer oder Stellenbewerber können über das Whistle­blower-System der dänischen Datenschutzbehörde Meldungen machen, die ihren derzeitigen oder früheren Arbeitsplatz oder einen Arbeitsplatz betreffen, an dem sie ähnliche arbeitsbezogene Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben.

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