EU-Erbrechtsverordnung: Erbrechtliche Vorsorge bei Wegzug

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veröffentlicht am 12. August 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Immer häufiger verbringen Unternehmer und Manager einen Teil ihres Lebens oder ihren Lebensabend im Ausland. Auch die Nachfolgegeneration lebt häufig im Ausland, aber nicht immer denken sie dabei an ihre erbrechtliche Situation. Durch die EU-Erbrechtsverordnung, die europaweit mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich gilt, minimierte sich zwar die Rechtsunsicherheit bei grenz­über­schreitenden Erbfällen, da sie klarstellt, welche Regeln gelten sollen. Oftmals ist das allerdings nicht das gewünschte Ergebnis. Vielen ist nicht bewusst, dass sich das anzuwendende Erbrecht nicht mehr von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ableiten lässt, sondern sich primär danach bestimmt, in welchem Land der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann im Einzelfall zu komplizierten und kostspieligen Ermittlungen führen oder unerwünschte Rechtsfolgen auslösen.



Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht ausdrücklich geregelt, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der persönlichen und familiären Eingliederung des Erblassers in einem Mitgliedstaat. Dabei finden v.a. die Dauer und die Regelmäßigkeit des Auslandsaufenthalts sowie die Gründe dafür Berücksichtigung. Schwierigkeiten kann die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dort bereiten, wo ein Erblasser an mehreren Orten gelebt hat. Das anzuwendende Erbrecht kann sich demnach im Laufe des Lebens mehrfach ändern, ohne dass es den Beteiligten bewusst ist. Aber auch für Berufspendler ins Ausland stellt sich die Frage nach der persönlichen und familiären Eingliederung in einem Mitgliedstaat.


Gestaltungspotenzial durch Rechtswahl

Das anzuwendende Erbrecht kann in bestimmten Fällen durch ausdrückliche Rechtswahl des Erblassers bestimmt werden, um unerwünschten Rechtsfolgen vorzubeugen. Das ist aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Schutz vor unliebsamen Überraschungen zu empfehlen, da so ein - dem Erblasser fremdes Erbrecht - ausgeschlossen werden kann. Jedermann ist befugt, die Anwendung desjenigen Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Allerdings ist eine Rechtswahl nur möglich, wenn sie in einer Verfügung von Todes wegen, also bspw. in einem Testament, getroffen wird. Wer Erbe wird, ob ein Pflichtteilsanspruch gegeben ist oder in welchem Umfang der Erbe für die Schulden des Erblassers aufkommen muss, richtet sich dann nach der gewählten Rechtsordnung. Das ermöglicht bei der Nachfolgeplanung ein gewisses Gestaltungs­potenzial.

Ausländische erbrechtliche Regelungen können erheblich von den deutschen Normen abweichen und zu komplizierten und kostspieligen Erbauseinandersetzungen und -streitigkeiten führen. Es soll exemplarisch betrachtet werden, dass die italienischen Gerichte und Behörden einen Erbvertrag als Verstoß gegen die Testierfreiheit ablehnen oder die Gerichte Spaniens die Bindungswirkung eines Berliner Testaments in bestimmten Regionen nicht anerkennen.


Rechtslage in Staaten außerhalb der Geltung der EU-Erbrechtsverordnung

Der Wegzug ins nicht-europäische Ausland, kann zusätzlich Rechtsunsicherheiten mit sich bringen, da die EU-Erbrechtsverordnung in Drittstaaten keine Geltung entfaltet. Es stellt sich dann nicht nur die Frage nach dem anwendbaren Recht, sondern auch welches Gericht für den Erbfall zuständig ist. Zwar kann in bestimmten Fällen auch das Recht eines Drittstaates in der letztwilligen Verfügung bestimmt werden. Das erfordert allerdings im Vorhinein eine Abstimmung mit den bestehenden staatsvertraglichen Regelungen, da internat­ionale Übereinkommen nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Aus dem Grund können hohe Nachlassab­wicklungs­kosten durch eine vorherige Beratung vermieden werden, da noch keine endgültigen Tatsachen durch den Tod geschaffen wurden und das Gestaltungs­potenzial vollumfänglich genutzt werden kann.


Fazit

Es gilt, die im deutschen Erbrecht geregelten Möglichkeiten zu nutzen, um sein Vermögen rechtssicher und wie gewünscht auf die nächste Generation zu übertragen. Im Einzelfall können nicht bedachte und unerwünschte Rechtsfolgen auftreten. Durch die komplexen Anforderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, ist eine fachkundige Beratung bei der Nachlassplanung dringend zu empfehlen.

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