Barrierefrei ausschreiben ist Pflicht

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​​veröffentlicht am 10. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Beschaffung von Leistungen, die auch für Menschen mit Behinderung genutzt werden können, ist für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft von großer praktischer Bedeutung. Zwar werden zahlreiche Anforderungen an die Barrierefreiheit schon durch die einschlägigen Bauordnungen der Länder gestellt. Dort werden häufig ein oder mehrere Teile der DIN 18040 zum barrierefreien Bauen verbindlich vorgegeben. Allerdings sind die vergaberechtlichen Vorschriften weiter gefasst als das Bauordnungsrecht. Das EU-Vergaberecht fordert generell bei der Vergabe von allen öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen die Gesichtspunkte des „Designs für alle” einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderung schon bei der Festlegung des Beschaffungsbedarfs zu berücksichtigen. Menschen mit Behinderung soll durch das Vergaberecht ein gleichberechtigter Zugang oder die gleichen Nutzungsmöglichkeiten an einem öffentlichen Gebäude, einem Produkt oder einer Dienstleistung ermöglicht werden.

 

 

 

Grundsätzlich muss bei der Beschaffung aller Bau-, Liefer- und Dienstleistungen das sogenannte Berücksichtigungsgebot des § 121 Abs. 2 GWB bzw. § 7a EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A beachtet werden. Die Vorschriften verlangen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, dass bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderung oder die sogenannte Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat gerade keine Einschränkung auf Fälle beabsichtigt, in denen die Nutzung der Leistung durch sozial bedürftige Gruppen ausdrücklich zugelassen ist. Öffentlichen Auftraggebern steht daher kein Ermessen zu, ob sie zum Beispiel einen barrierefreien Zugang für die zu beschaffende Leistung vorsehen oder nicht. Ob dabei der Nutzerkreis nur die Arbeitnehmer des öffentlichen Auftraggebers oder auch die allgemeine Öffentlichkeit erfasst, spielt im Übrigen keine Rolle für den Normanwendungsbereich. Denn das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen gesellschaftlichen Bereichen. Wenn die zu vergebenden Leistungen hingegen nicht von natürlichen Personen genutzt werden sollen, greifen die oben genannten Vorschriften für die zwingende Beachtung von Zugänglichkeitskriterien und des „Designs für alle” nicht ein. Leistungsbeschreibungen, die das Berücksichtigungsgebot missachten, können von Wettbewerbsteilnehmern als rechtswidrig gerügt und gegebenenfalls in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden.


AUSNAHME BEI UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen darf das Berücksichtigungsgebot bei der Leistungsbeschreibung unbeachtet bleiben. Das Gesetz erläutert die Voraussetzungen hierfür nicht näher. Die Zugänglichkeitskriterien und das „Design für alle” dürften aber wohl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Einzelfall das Interesse an der Verwirklichung der sozialen Aspekte unverhältnismäßig ist. Denn Ausnahmen sind regelmäßig eng auszulegen. Eine Ausnahme kann etwa bei objektiven Sachzwängen vorliegen, deren Lösung eine Berücksichtigung verbietet. Rein monetäre Einsparungen hingegen dürften alleine keine Unverhältnismäßigkeit begründen.


BARRIEREFREI, ABER WIE UND WAS?

Für die konkrete Erstellung der Leistungsbeschreibung ist es empfehlenswert, sich an Art. 2 der UN Behindertenrechtskonvention (ähnlich § 4 Behindertengleichstellungsgesetz) zu orientieren. Danach bedeutet „universelles Design” eine Gestaltung von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. Das schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen nicht aus, soweit sie benötigt werden. Wenn bereits nationale oder internationale Normen für die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung vorhanden sind, müssen diese nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden. Dies sind beispielsweise die DIN 18040-1 („Barrierefreies Bauen”) oder die EN 301 540 für den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik. § 31 Abs. 5 VgV bzw. § 7a EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A bestimmen dementsprechend, dass in der Leistungsbeschreibung bzw. in den technischen Spezifikationen auf Zugänglichkeitskriterien oder das „Design für alle” Bezug genommen werden muss, wenn sie in einem Rechtsakt (z. B. Verordnung, Richtlinie) der Europäischen Union erlassen wurden.

 

 

Gut zu wissen!
§ 121 Abs. 2 GWB regelt: „Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.”


 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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