VAE: Änderungen zum Umsatzsteuergesetz erlassen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 11. November 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten

 
Am 26. September 2022 erließ der Präsident der VAE, Sheikh Mohamed Bin Zayed Al Nahyan, den Bundeserlass Nr. (18) 2022 zur Änderung einiger Bestimmungen des ursprünglichen Umsatzsteuergesetzes, Bundeserlasses Nr. (8) 2017. Insgesamt wurden 25 bestehende Artikel geändert und ein neuer Artikel über die Verjährungsfrist einge­führt. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
 


 

Was Unternehmen nun beachten müssen

Die wichtigsten Änderungen betreffen neben der Einführung neuer Definitionen für wichtige Begriffe insbe­sondere Ausnahmen von der Umsatzsteuerregistrierung, die Festlegung einer 14-tägigen Frist für die Aus­stellung einer Steuergutschrift zur Begleichung der Umsatzsteuer, sowie die Möglichkeit für die Steuerbehörde, Personen in bestimmten Fällen im Rahmen einer Ersatzvornahme umsatzsteuerrechtlich zu de-registrieren.
 
Art. 1 des Umsatzsteuergesetzes sieht eine Reihe von Definitionen vor. Mit der Gesetzesverordnung wurden neue Definitionen für die Begriffe „relevante gemeinnützige Tätigkeit”, „reine Kohlenwasserstoffe”, „Steuerhinterziehung”, „Steuerprüfung”, „Steuerveranlagung” und „freiwillige Offenlegung” eingeführt.
 
Art. 7 des Umsatzsteuergesetzes regelt Ausnahmen zu Art. 5 und Art. 6, die die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen inhaltlich regeln. Art. 7 legt demnach fest, welche Leistungen abweichend von Art. 5 und Art. 6 nicht als Lieferung gelten und damit von der Umsatzsteuer befreit werden. Nach Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 stellen der Verkauf oder die Ausgabe eines Gutscheins sowie die Übertragung des gesamten oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens von einer Person auf eine andere steuerpflichtige Person zum Zwecke der Fortführung des übertragenen Unternehmens keine Lieferung dar. Mit Art. 7 Nr.3 wurde nunmehr eine neue Klausel eingefügt, die besagt, dass die Durchführungsverordnung zudem weitere Lieferungen und Leistungen festlegen kann, die nicht als steuerbare Lieferungen und Leistungen gelten und damit nicht in den Anwen­dungs­bereich der Umsatzsteuer fallen. Damit wurde der Bereich möglicher Ausnahmen erheblich ausgeweitet.
 
Des Weiteren wurde Art. 15 des Umsatzsteuergesetzes geändert. Bis dato konnte die Behörde gemäß Art. 15 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes nur nicht registrierte Steuerpflichtige auf deren Antrag hin von der Pflicht zur steuerlichen Registrierung befreien, wenn deren Leistungen nur dem Null-Prozent Steuersatz unterlagen. Nunmehr ist Art. 15 Nr. 1 auch auf bereits registrierte steuerpflichtige Personen ausgeweitet worden.
 
Auch bezüglich Art. 26 des Umsatzsteuergesetzes hat eine Erweiterung stattgefunden. Art. 26 regelt den Zeitpunkt der Lieferung in besonderen Fällen. In Art. 26 Nr. 1 a-c wird der Zeitpunkt der Lieferung von Gegen­ständen oder der Erbringung von Dienstleistungen für einen Vertrag, der regelmäßige Zahlungen oder aufei­nander folgende Rechnungen vorsieht, genauer bestimmt. Dabei ist der relevante Zeitpunkt entweder das Datum der Ausstellung einer Steuerrechnung, das Datum, an dem die Zahlung laut Steuerrechnung fällig ist oder das Datum des Zahlungseingangs, je nachdem welcher dieser Zeitpunkte der frühste ist. Diese Aufzählung wird nunmehr in Art. 26 Nr. 1 d um den Zeitpunkt, an dem ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegen­stände oder der Erbringung der Dienstleistungen verstrichen ist, als einer der für die Bestimmung des Zeitpunkts der Lieferung maßgeblichen Tatbestände ergänzt.
 
Art. 36, der die besondere Regel zur Bekämpfung der Steuerumgehung für den Wert der Lieferung oder Einfuhr von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen verbundenen Parteien regelt, hat nun Vorrang vor Art. 37 (Wert der fiktiven Lieferung).
 
Auch die Liste der dem Null-Prozent Steuersatz unterliegenden Waren ist erweitert worden. In Art. 45 (Absätze 4, 5 und 6) sind weitere Waren aufgeführt worden, die dem Null-Prozent Steuersatz unterliegen. Dazu gehören die Einfuhr von Transportmitteln, die Einfuhr von Waren im Zusammenhang mit Transportmitteln und die Einfuhr von Rettungsflugzeugen und Schiffen.
 
Art. 48 Abs. 3 legt fest, dass die inländische Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (reverse-charge) für reine Kohlenwasserstoffe gilt (in der neuen Gesetzesverordnung in Art. 1 definiert als „jede Art von verschiedenen reinen Kombinationen einer chemischen Gleichung, die nur aus Wasserstoff und Kohlenstoff besteht”).
 
In Art. 55 wurden zudem zwei neue Klauseln über die Erstattung der Vorsteuer eingefügt, in denen die Voraussetzungen für die Erstattung der bei der Einfuhr von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten oder erklärten Umsatzwertsteuer durch den Steuerpflichtigen festgelegt sind.
 
In Art. 57 wird nun ausdrücklich erwähnt, dass staatliche Stellen die Vorsteuer, die für die Erbringung hoheitlicher Tätigkeiten angefallen ist, erstatten können. Ebenso können gemeinnützige Organisationen die Vorsteuer zurückfordern, die für die Erbringung einschlägiger gemeinnütziger Tätigkeiten angefallen ist.
 
Die in Art. 61 Abs. 1 vorgesehene Berichtigung der Umsatzsteuerzahllast deckt nun den Fall ab, dass der Steuerpflichtige eine falsche steuerliche Behandlung vornimmt. In solchen Fällen sollte der Steuerpflichtige nun eine Steuergutschrift ausstellen, um die Ausgangssteuer zu berichtigen.
 
Art. 62 Abs. 2 über den Mechanismus für die Berichtigung der Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze enthält nun die Bedingung, dass der Steuerpflichtige innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten einer der in Art. 61 Abs. 1 genannten Fälle eine Steuergutschrift ausstellen muss.
 
Art. 65 Abs. 4 verpflichtet die steuerpflichtige Person, die Umsatzsteuer an die Steuerbehörde zu entrichten, wenn sie eine Steuerrechnung ausstellt, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist oder einen Betrag als Umsatzsteuer erhält.
 
In Art. 67 Abs. 1 wurde der Zeitpunkt für die Ausstellung einer Steuerrechnung nach Art. 26 (Zeitpunkt der kontinuierlichen Lieferung) auf 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Lieferung festgelegt. Zuvor bezog sich der genannte Zeitpunkt lediglich auf die Fälle des Art. 25 des Umsatzsteuergesetzes.
 
Umfassend geändert wurde auch Art. 21 des Umsatzsteuergesetzes, der sich mit der umsatzsteuerlichen De-Registrierung von Steuersubjekten befasst. Bisher mussten sich registrierte Personen und Unternehmen umsatzsteuerlich de-registrieren, wenn sie die Erbringung steuerbarer Leistungen eingestellt haben oder wenn der Wert der steuerbaren Lieferungen und Leistungen über die letzten 12 Monate unter dem Regis­trie­rungs­schwellenbetrag (AED 375.000) liegt. Die Behörde hat sich selbst nun in zusätzlichen Fällen die Möglichkeit erschaffen, Personen zwangsweise zu de-registrieren. Dies ist der Fall, wenn die Behörde feststellt, dass die Beibehaltung der Steuerregistrierung die Sicherheit des Steuersystems beeinträchtigen würde. 
 
Mit Art. 79 wurde zudem ein neuer Artikel in das Umsatzsteuerrecht eingefügt. Dieser regelt die Verjährung.
 
Abgesehen von bestimmten Ausnahmen darf die Steuerbehörde grundsätzlich nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des betreffenden Steuerzeitraums keine Steuerprüfung mehr durchführen oder einen Steuerbescheid erlassen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen vor Ablauf des fünften Jahres von der Steuerprüfung in Kenntnis setzt, vorausgesetzt, dass die Steuerprüfung oder der Steuerbescheid innerhalb von vier Jahren ab dem Datum einer solchen Mitteilung abgeschlossen wird.
 
Die Steuerbehörde kann eine Steuerprüfung oder einen Steuerbescheid nach Ablauf des fünften Jahres ab dem Ende des betreffenden Steuerzeitraums auch dann durchführen, wenn sich die Prüfung oder der Bescheid auf eine Selbstanzeige bezieht, die während des fünften Jahres ab dem Ende des Steuerzeitraums eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass die Steuerprüfung oder der Bescheid innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Einreichung der Selbstanzeige erlassen wird.
 
Dennoch ist hinsichtlich des Verjährungszeitraums weiterhin Vorsicht geboten, denn Art. 79 erlaubt auch eine Änderung der genannten Zeiträume durch einen gesonderten Kabinettsbeschluss.
 
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit dem Bundeserlass Nr. 18 (2022) eine Reihe von Änderungen einhergeht, die Erweiterungen zugunsten des Steuerpflichtigen vorsehen, wie etwa die Erweiterung der dem Null-Prozent Steuersatz unterliegenden Waren und die weiteren Ausnahmen für die Umsatzsteuerregistrierung.
 
Auf der anderen Seite kann die Behörde aber auch unter erleichterten Voraussetzungen eine zwangsweise De-Registrierung durchführen. Besonderes Augenmerk sollte aber auf den neu eingeführten Art. 79 des Umsatz­steuergesetzes gelegt werden. Die Änderung durch Art. 79 ist insbesondere für diejenigen Steuerpflichtigen wichtig, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren noch keine Umsatzsteuererstattung beantragt haben. Infolge der oben genannten Änderungen ist klar, dass es der Steuerbehörde grundsätzlich nicht gestattet wäre, die Zeiträume nach fünf Jahren zu prüfen, was ein notwendiger Bestandteil des Umsatzsteuer­er­stattungs­verfahrens ist. 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu