Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

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veröffentlicht am 22. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Die Reform zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ist nunmehr seit 2014 in Planung und stockte lange Zeit, nachdem die Innenministerkonferenz im Juni 2018 das Justizministerium beauftragt hatte, auf Basis des Diskussionsentwurfs der Bund- Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht" einen Gesetzesentwurf zu entwickeln.

 

  

  
   

Zwischenzeitlich hat sich im März 2020 eine Gruppe von im Stiftungs- und Vereinsrecht forschender Hochschullehrer in einem „Professorenentwurf 2020“ kritisch mit dem Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auseinandergesetzt und einen alternativen Gesetzesentwurf aufgezeigt. Nach langem Warten hat nun das Bundesjustizministerium seinen Referentenentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 28.09.2020 veröffentlicht. Dabei übernimmt der Referentenentwurf viele Vorschläge des Diskussionsentwurfs der Bund- Länder-Arbeitsgruppe und berücksichtigt weitere Anregungen, u.a. solche des Professorenentwurfes.
   
Das Gesetzesvorhaben hat das Ziel, das Stiftungszivilrecht abschließend und bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu regeln, um die bisher unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Landesgesetze zu vereinheitlichen. Das bisherige Stiftungsrecht führt momentan noch dazu, dass Stiftungen in Deutschland je nach Bundesland unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt sind.
   

Der Referentenentwurf umfasst folgende Neuerungen:

1. Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung

Ein Herzstück der Reform ist die Einführung eines Stiftungsregisters. Anders als der bisherige Diskussionsentwurf aus dem Jahr 2018 sieht der Referentenentwurf nämlich nunmehr die Einführung eines Stiftungsregisters vor, das Ähnlichkeiten mit einem Handels- oder Vereinsregister aufweist. Das Register soll insgesamt mehr Transparenz sowie Vertrauensschutz schaffen und zu einer Erleichterung im Rechtsverkehr führen.
    
Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen alle Stiftungen verpflichtet werden sich in einem vom Bundesamt für Justiz geführten öffentlichen Register einzutragen. Dabei hat die Eintragung in das Register rein deklaratorische Wirkung. Anzumelden sind die Stiftung, deren Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten besonderen Vertreter. Die bislang erforderliche und umständliche Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung fällt dadurch weg. Insbesondere die zeitliche Geltungsdauer einer Vertretungsbescheinigung wurde von Banken und Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Auch Satzungen sowie künftige Satzungsänderungen sollen nach der Gesetzesbegründung veröffentlicht werden. Die in dem Stiftungsregister eingetragene Stiftung wird den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ (kurz: „e.S.“) führen. Einzelheiten dazu werden in einem separaten, neu eingeführten Stiftungsregistergesetz geregelt.
   

2. Änderung des Zivilrechts

Das neue Satzungsrecht enthält auch weiterhin sowohl zwingende als auch dispositive Vorschriften zur Satzung, wobei dem Stifter die notwendige Satzungsautonomie eingeräumt wird. Viele Regelungen sind dispositiv und können durch Regelungen in der Satzung ergänzt oder ersetzt werden. Gerade kleine unterkapitalisierte Stiftungen waren in der Vergangenheit großen Unsicherheiten ausgesetzt, da die Auflösung von Stiftungen nicht näher geregelt war. Auch die „Fusion“ von Stiftungen durch Zulegung oder Zusammenlegung war bisher nicht geregelt. Die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung werden ebenfalls neu geregelt werden – abgestuft nach Art der Änderung. Bisher bedurfte es für eine Satzungsänderung einer wesentlichen Änderung der Umstände, deren Nachweis von den Stiftungsaufsichtsbehörden unterschiedlich behandelt wurde. Einfache Satzungsänderungen sollen künftig bereits dann zulässig sein, wenn diese eine nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke erleichtern. Künftig sollen Umschichtungsergebnisse zum Stiftungsvermögen zählen, das ungeschmälert zu erhalten ist. Die Stiftungssatzung kann derartige Gewinne jedoch auch zum Verbrauch zulassen.
   
Die Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht bleibt auch in dem Referentenentwurf bestehen, sodass alle Maßnahmen, die in die Struktur der Errichtungssatzung eingreifen, auch weiterhin der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedürfen.
   
Die Haftung der Stiftungsorgane soll durch eine Anknüpfung an die Business-Judgement-Rule des AktG geregelt werden. Insbesondere für die Vermögensverwaltung ist dies entscheidend, da der Haftungsmaßstab für Organe bisher nicht gesetzlich definiert war. Durften die Organe unter Beachtung der gegebenen Informationslage und der Beachtung der Vorgaben der Satzung und des Zivilrechts annehmen, dass die getroffene Entscheidung dem Wohl der Stiftung dient, scheidet eine Pflichtverletzung aus. 

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