Erhalt des Unternehmens durch die Familienstiftung

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zuletzt aktualisiert am 20. Juli 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Tanja Creed und Elke Volland
 
Stiftungen bieten Unternehmern ohne (geeigneten) Nachfolger oder mit vielen Nach­kommen interessante Gestaltungsoptionen, den Erhalt des Unternehmens dauerhaft zu sichern. Insbesondere kann so eine Veräußerung an Dritte oder eine Zersplitterung des Einflusses im Unternehmen verhindert werden.
 

 

Eine Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, die aus den Erträgen ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Es können beliebige Zwecke durch eine Stiftung verfolgt werden. In der Öffentlichkeit sind meistens Stiftungen präsent, die gemeinnützige Ziele haben. Stiftungen können aber auch ausschließlich dazu dienen, den Stifter selbst und seine Angehörigen zu versorgen. Diese im Familieninteresse des Stifters errichteten Stiftungen werden als Familienstiftungen bezeichnet. Die durch die Stiftungssatzung begünstigten Personen werden Destinatäre genannt. Die Möglichkeiten des Einsatzes einer Familienstiftung für Unternehmer werden im Folgenden dargestellt:
 
 

Wie wird eine Familienstiftung errichtet?

Eine Stiftung entsteht durch die Anerkennung eines Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsaufsicht. Im Stiftungsgeschäft werden der Zweck sowie das Vermögen festgelegt. Letzteres kann auch in einer Beteiligung an einem Unternehmen bestehen. Wenn die Stiftungsbehörde die Stiftung anerkannt hat, überträgt der Stifter das Vermögen auf die Stiftung. Dabei ist zu beachten, dass die unentgeltliche Zuwendung an die Stiftung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst, die durch vertragliche Regelungen mit den Pflichtteilsberechtigten vermieden werden sollten.
 
Die Stiftungsorgane verwalten das Vermögen der Familienstiftung und beschließen über die Verwendung der Erträge. Nach der Übertragung in das Stiftungsvermögen ist die Unternehmensbeteiligung nicht mehr rückholbar, außer bei einer – i.d.R. steuerlich nachteiligen – Auflösung der Stiftung. Üblicherweise behält sich der Stifter zu Lebzeiten weitgehenden Einfluss in den Stiftungsorganen vor.
 

Vorteile einer Familienstiftung

Eine Zerschlagung oder Zersplitterung des Unternehmens durch spätere Erbfälle wird bei einer vorherigen Übertragung des Unternehmens auf eine Familienstiftung verhindert. Komplizierte testamentarische Regelungen betreffend der Nachfolge durch Ehegatten von Kindern und Enkeln in Testamenten können unterbleiben. Diese sind sonst notwendig, um zu verhindern, dass Teile des Unternehmens bei einer Scheidung oder im Todesfall durch eine ungeplante Erbfolge übergehen.
 
Die Liquidität des Unternehmens wird im Erbfall des Stifters geschont, da keine Abfindungszahlungen an nicht nachfolgeberechtigte Personen gezahlt werden müssen. Das Vermögen der Stiftung ist vor dem Zugriff von Gläubigern der Stifter und seiner Nachfolger sicher (asset-protection). Eine spätere lukrative Veräußerung des Unternehmens kann durch die Stiftung erfolgen oder auch durch die Stiftungssatzung unterbunden werden. Es sind flexible Regelungen denkbar. Der Umfang der Unterstützung der Destinatäre kann darüber hinaus auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden, bspw. einen Mehrbedarf während einer Ausbildungsphase.
 

Vorstand und Rat als Stiftungsorgane

Jede Stiftung hat einen Vorstand als zentrales Geschäftsführungsorgan. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Bei unternehmensverbundenen Familienstiftungen umfasst das zumeist auch die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Unternehmensbeteiligung. Als zweites Organ neben dem Vorstand wird zumeist ein Stiftungsrat vom Stifter installiert. Er dient als Aufsichtsorgan für den Vorstand und bestellt die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden nach einem Ausscheiden meist durch Zuwahl ersetzt. Dem Stifter ist es durch die Stiftungsorgane möglich, langfristig die Steuerung seines Unter­nehmens in die Hände von familienfremden Personen zu geben. Findet sich ein geeignetes Familienmitglied, kann auch dieses Funktionen in den Stiftungsorganen übernehmen.
 

Steuerliche Behandlung – Erbschaftsteuer beachten!

Im Gegensatz zu steuerlich umfangreich privilegierten gemeinnützigen Stiftungen unterscheiden sich Familienstiftungen nicht wesentlich von der Besteuerung anderer Körperschaften. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer. Derzeit ist diese Übertragung unternehmerischen Vermögens aufgrund der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung in vielen Fällen weitgehend steuerfrei möglich.
 
Die Erträge der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftsteuer mit 15 Prozent. Unterhält die Stiftung einen Gewerbebetrieb, unterliegt sie auch der Gewerbesteuer. Ausschüttungen an die Destinatäre sind von diesen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Da eine Stiftung nicht sterben kann, wird ihr Vermögen alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer unterworfen. Sie entspricht mit einigen Besonderheiten der normalen Erbschaftsteuer. Da der Entstehungszeitpunkt im Gegensatz zum Versterben natürlicher Personen absehbar und damit planbar ist, kann zum Stichtag ausreichende Liquidität vorgehalten und Begünstigungen gezielt genutzt werden.
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