Einführung der Value Added Tax (VAT) in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)

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​veröffentlicht am 30. August 2017

    

Die Einführung der Mehrwertsteuer in den Staaten des Golf-Kooperationsrats ist schon lange Zeit beschlossen. Am Sonntag, den 27. August 2017, veröffentlichten die Vereinigten Arabischen Emirate das bislang ausstehende Umsatzsteuergesetz (VAT Law No. 08 of 2017). Nur kurz zuvor hatten die Vereinigten Arabischen Emirate bereits das allgemeine Verfahrensrecht in Steuerangelegenheiten bekanntgegeben.

 

 

Die Veröffentlichung des Value Added Tax Laws ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. August 2018. Das Umsatzsteuergesetz nimmt in einigen wichtigen Vorschriften jedoch Bezug auf dessen Ausführungsgesetz. Nach Angaben des Ministry of Finance in Dubai wird das Ausführungsgesetz in den kommenden Wochen veröffentlicht werden, sodass zu diesem Zeitpunkt einige Fragen noch unbeantwortet bleiben.

 

Einige wichtige Informationen zum Umsatzsteuergesetz finden Sie nachfolgend aufgeführt:

 

  • Der Standardsteuersatz beträgt 5 Prozent.

 

  • Die Umsatzsteuer wird für sämtliche Importe bzw. Lieferungen von Waren sowie für die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb jeglicher Produktions- und Vertriebsstufe fällig.
     
  • Alle in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in der GCC Region ansässigen Unternehmen müssen sich bei der zuständigen Behörde registrieren, sofern der jährliche besteuerbare Umsatz den festgesetzten Schwellenbetrag erreicht.
     
  • Der vorgeschriebene Schwellenbetrag, welcher zur Registrierungspflicht führt, liegt bei 375.000 VAE-Dirham oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung eines der übrigen Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates. Unternehmen, die einen besteuerbaren Jahresumsatz von 187.500 VAE-Dirham erreichen, haben die Möglichkeit zur Registrierung.
     
  • Unternehmen müssen sich registrieren, wenn der Gesamtwert besteuerbarer Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen den Schwellenbetrag zur Pflichtregistrierung in den letzten 12 Monaten überschritten hat oder in Fällen, in denen angenommen wird, dass der Gesamtwert dieser Lieferungen den vorgeschriebenen Schwellenbetrag in den folgenden 30 Tagen überschreiten wird.

 

 

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