Vertreterbetriebsstätte in Usbekistan

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Grenzüberschreitende Vertriebstätigkeiten von Unternehmen können eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland begründen, selbst wenn keine feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist. In der Praxis wurden daher häufig Kommissionärsstrukturen eingesetzt, um eine solche Betriebsstätte zu vermeiden. Jedoch wurde in den letzten Jahren ein zunehmender Druck auf diese Modelle ausgeübt, da internationale Entwicklungen, insbesondere durch die OECD, darauf abzielen, den Betriebsstättenbegriff zu erweitern und strukturelle Gestaltungsmöglichkeiten wie die Kommissionärsmodelle verstärkt einer steuerlichen Betriebsstättenzuordnung zu unterwerfen.​​

   

  

   

​Der Begriff der Betriebsstätte ist im internationalen Steuerrecht von zentraler Bedeutung, da er die steuerliche Veranlagung von Unternehmen in verschiedenen Staaten regelt. Insbesondere in Bezug auf Vertreterbe­triebsstätten gab es vor allem durch die OECD eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen.
 

Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA: Die Vertreterbetriebsstätte

Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) definiert, wann ein Unternehmen als in einem anderen Land steuerlich ansässig betrachtet wird. Die allgemeine Definition einer Betriebsstätte erfordert, dass ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland unterhält. Artikel 5 Abs. 5 DBA hingegen stellt eine Ausnahme dar und beschreibt eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte.
 
Nach dieser Regelung wird ein Unternehmen, das keine feste Geschäftseinrichtung im Ausland besitzt, steuerlich so behandelt, als ob es eine Betriebsstätte unterhielte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die relevanten Tatbestände umfassen:
  • Tätigkeit einer Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen.
  • Diese Person schließt Verträge ab oder nimmt eine führende Rolle beim Abschluss von Verträgen ein, die regelmäßig und ohne wesentliche Änderungen vom Unternehmen übernommen werden.
  • Die Verträge betreffen entweder die Übertragung von Eigentum oder Nutzungsrechten an Vermögen des Unternehmens oder die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen.
 
Für die Anwendung von Artikel 5 Abs. 5 DBA ist es nicht mehr erforderlich, dass die betreffende Person im engeren Sinne als Vertreter im klassischen Sinne auftritt. Es genügt, dass diese Person eine führende Rolle beim Vertragsabschluss spielt. Diese Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs stellt sicher, dass Unternehmen auch dann eine Betriebsstätte im Ausland begründen können, wenn sie keine feste Geschäftseinrichtung unterhalten, jedoch eine Person vor Ort Verträge abschließt oder maßgeblich mitwirkt.
 

Die Änderungen durch das OECD BEPS Update 2017

Im Jahr 2017 wurde der Artikel 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens umfassend überarbeitet. Diese Än­derungen sind eine direkte Reaktion auf die international zunehmende Problematik der Gewinnverlagerung und Steuervermeidung durch die Nutzung von Kommissionärsstrukturen und ähnlichen Modellen. Das Ziel der Änderungen war es, der missbräuchlichen Nutzung solcher Modelle entgegenzuwirken und eine genauere Zuordnung von Betriebsstätten zu ermöglichen.
  
Die wesentlichen Änderungen beinhalten, dass die Begriffe „Abschlussvollmacht“ und „im Namen des Unternehmens“ nunmehr nicht mehr erforderlich sind. Zuvor war umstritten, ob für die Vertreterbetriebsstätte eine ausdrückliche Vollmacht des Unternehmens oder eine rechtliche Bindung durch den Vertrag „im Namen des Unternehmens“ notwendig war. Durch die neuen Regelungen wird nunmehr auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die tatsächliche Rolle der Person beim Abschluss von Verträgen abgestellt.
  
Ein weiteres wichtiges Element der Überarbeitung ist die klare Differenzierung, dass eine Vertreterbetriebsstätte nicht mehr ausschließlich von der juristischen Form der Tätigkeit abhängt, sondern vor allem von der wirtschaftlichen Substanz. Entscheidend ist, ob das Unternehmen durch die Tätigkeit einer Person im Ausland Verträge abschließt oder maßgeblich daran mitwirkt.
 

Praktische Auswirkungen für Unternehmen in Usbekistan

Für Unternehmen, die in Usbekistan oder mit Usbekistan im internationalen Geschäft tätig sind, ergeben sich aus den Änderungen des OECD-Musterabkommens und der erweiterten Definition von Betriebsstätten neue Anforderungen. Insbesondere Unternehmen, die durch Kommissionäre oder Vertreter in Usbekistan tätig sind, müssen nun vermehrt prüfen, ob ihre Geschäftsstrukturen eine Betriebsstätte im Sinne des Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA begründen.
 
Die Prüfung, ob eine Vertreterbetriebsstätte vorliegt, erfolgt dabei nach den allgemeinen Regelungen des Art. 5 Abs. 1 bis 4 OECD-MA und kann im Ergebnis zu einer steuerlichen Veranlagung im Ausland führen, wenn eine solche Betriebsstätte festgestellt wird. Unternehmen sollten sich daher verstärkt mit den geltenden Rege­lungen und möglichen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit befassen.
 

Fazit und Empfehlungen

Die Änderungen des OECD-Musterabkommens in Bezug auf Vertreterbetriebsstätten und die erweiterten Kriterien zur Betriebsstättenbegründung stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Unternehmen, die international tätig sind oder grenzüberschreitend Geschäfte in Ländern wie Usbekistan tätigen, sollten ihre Geschäftsmodelle und -strukturen auf die neuen Regelungen hin überprüfen, um potenzielle steuerliche Risiken zu vermeiden.​
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