Usbekistan: Fristberechnung bei unterschiedlichen Bauausführungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 6. August 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Bauausführungen oder Montagen gelten als Betriebsstätten, wenn sie eine bestimmte Dauer überschreiten. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist diese Dauer auf zwölf Monate festgelegt. Das bedeutet, wenn ein Bau- oder Montageprojekt länger als zwölf Monate dauert, wird es als Betriebsstätte betrachtet und unterliegt somit der Besteuerung im Tätigkeitsstaat.

  

  

Die Frage der Zusammenrechnung verschiedener Bauausführungen und Montagen im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 des DBA wird in der Kommentierung von Vogel/Lehner, 7. Auflage, sorgfältig behandelt. Hier sind die wesentli­chen Punkte, die die Zusammenrechnung und den Zeitpunkt der Betrachtung betreffen: Zusammen­rech­­nung von Bauausführungen und Montagen. Verschiedene Bauausführungen und Montagen werden zusammen­gezählt, wenn sie in einem wirtschaftlichen oder geographischen Zusammenhang stehen (BFH BStBI.II 1999, 694: DBA Schweiz 1971/1978). Dies bedeutet, dass Projekte, die in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zueinanderstehen, als ein einziges Projekt betrachtet werden können.

In Fällen, in denen keine wirtschaftliche und räumliche Einheit vorliegt (DBA Belgien/Niederlande; Gordon/Peressada/Hester, JIntTax 2009, 33(39)), ist für die Fristberechnung tatsächlich auf die einzelne Bauausführung oder Montage abzustellen. Dies bedeutet, dass jede Bau- oder Montageaktivität unabhängig voneinander betrachtet wird und nicht kumulativ zur Bestimmung der Betriebsstätten-Frist zusammengezählt wird.

Wenn keine wirtschaftliche oder räumliche Einheit zwischen verschiedenen Bauprojekten besteht, wird jedes Projekt separat betrachtet. Die Dauer jedes einzelnen Projekts wird unabhängig geprüft, um festzustellen, ob die 12-Monats-Frist erreicht wird.
Die gesamte Dauer der Bau- und Montageprojekte wird kumulativ betrachtet. Dies bedeutet, dass die Zeiträume mehrerer Projekte addiert werden, um die 12-Monats-Frist zu erreichen, die für die Anerkennung als Betriebsstätte maßgeblich ist. Vorübergehende Unterbrechungen der Bauarbeiten oder Montagen unterbrechen in der Regel nicht die kumulative Betrachtung. Wenn die Arbeiten nach einer Unterbrechung fortgesetzt werden, werden die Unterbrechungszeiten (High Court of Delhi, No. 143/2013 v. 29.1.2016: DBA India/Vereinigte Arabische Emirate ) oft mit einbezogen. Die Zusammenrechnung beginnt mit dem Startdatum des ersten Projekts. Das Startdatum ist das Datum, an dem die tatsächlichen Bau- oder Montagearbeiten beginnen und nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung oder der Planung. Die Dauer der Projekte wird kontinuierlich überwacht. Wenn sich herausstellt, dass mehrere Projekte in engem Zusammenhang stehen und zusammen mehr als 12 Monate andauern, wird eine Betriebsstätte ab dem Zeitpunkt anerkannt, an dem die kumulative Dauer 12 Monate überschreitet. Eine Betriebsstätte kann auch nachträglich festgestellt werden. Wenn im Laufe der Zeit erkannt wird, dass mehrere Projekte in wirtschaftlichem oder geographischem (BMF v 24.12.1999, BStBI.I 1999, 1076 Tz.4.3.5) Zusammenhang stehen und die Gesamtdauer 12 Monate überschreitet, wird rückwirkend eine Betriebsstätte anerkannt​.
 

Beispielhafte Anwendung

Fallbeispiel 1

Ein Unternehmen führt drei Bauprojekte im selben Stadtviertel aus. Jedes Projekt dauert 5 Monate. Da die Projekte in einem engen geographischen Zusammenhang stehen und die Gesamtdauer 15 Monate beträgt, wird eine Betriebsstätte anerkannt.
 

Fallbeispiel 2

Ein Unternehmen führt Bauprojekte in verschiedenen Städten desselben Landes durch. Jedes Projekt dauert 4 Monate, aber die Projekte haben keine funktionale Verbindung zueinander. In diesem Fall findet keine Zusammenrechnung statt, da kein wirtschaftlicher oder geographischer Zusammenhang besteht.
 
Die genaue Bestimmung, ob und wann verschiedene Bauausführungen und Montagen zusammenzurechnen sind, hängt von den spezifischen Umständen jedes Einzelfalls ab. Die Kommentierung von Vogel/Lehner bietet eine detaillierte Analyse und praktische Hinweise, um diese Entscheidungen fundiert treffen zu können. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle signifikanten Bau- und Montageaktivitäten, die in einem Vertragsstaat durchge­führt werden, angemessen besteuert werden und dass Doppelbesteuerung vermieden wird.
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Eine wirtschaftliche Einheit könnte vorliegen, wenn die Projekte funktional miteinander verbunden sind, beispielsweise wenn sie denselben Endzweck dienen oder Teil eines größeren Gesamtprojekts sind. Eine räumliche Einheit könnte vorliegen, wenn die Projekte in unmittelbarer Nähe zueinander durchgeführt werden, sodass sie als Teil eines zusammenhängenden Bauvorhabens betrachtet werden können.
  

Beispiele zur Verdeutlichung

Fall 1: Keine wirtschaftliche und räumliche Einheit

Ein Bauunternehmen führt drei separate Bauprojekte in verschiedenen Städten eines Landes durch. Jedes Projekt dauert 5 Monate. Da die Projekte weder wirtschaftlich noch räumlich verbunden sind, wird jedes Projekt separat betrachtet. Keines der Projekte erreicht die 12-Monats-Frist, sodass keine Betriebsstätte entsteht.
 

Fall 2: Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, aber keine räumliche Nähe

Ein Unternehmen führt verschiedene Bauprojekte im selben Land durch, die alle Teile eines größeren Infra­struk­turprogramms sind. Obwohl die Projekte räumlich getrennt sind, dienen sie demselben wirtschaftli­chen Zweck. In diesem Fall könnten die Projekte als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden und die Fristen kumuliert werden.
 

Fall 3: Räumliche Nähe ohne wirtschaftliche Verbindung

Ein Unternehmen führt mehrere Bauprojekte im selben Stadtteil durch, aber die Projekte sind unabhängig voneinander und dienen verschiedenen Kunden. Trotz der räumlichen Nähe fehlt die wirtschaftliche Verbin­dung. Hier wird jedes Projekt separat betrachtet.
 
Die Regelung, dass bei Fehlen einer wirtschaftlichen und räumlichen Einheit auf die einzelne Bauausführung oder Montage abzustellen ist, dient der Klarstellung und Vereinfachung der Fristberechnung. Dadurch wird verhindert, dass unabhängige, nicht zusammenhängende Projekte künstlich zur Erreichung der Betriebs​­stätten-Frist addiert werden. Diese Regelung stellt sicher, dass nur solche Tätigkeiten zur Besteuerung herangezogen werden, die durch ihre Dauer und Zusammenhang eine signifikante Präsenz und wirtschaftliche Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat begründen.
 
Diese Klarstellung ist besonders relevant für Unternehmen, die in mehreren Regionen oder an verschiedenen Projekten arbeiten, um zu bestimmen, wann eine steuerpflichtige Betriebsstätte vorliegt. Durch die get​rennte Betrachtung wird die steuerliche Behandlung vereinfacht und Missverständnisse oder ungerechtfertigte Steuerbelastungen vermieden.
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