Usbekistan: Regulierung der Fernarbeit im Arbeitsrecht

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 24. November 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Das usbekische Arbeitsrecht besteht hauptsächlich aus dem Arbeitsgesetzbuch und anderen gesetzlichen Vorschriften. Das geltende Arbeitsgesetzbuch der Republik Usbekistan von 19951 sowie andere Vorschriften regeln jedoch nicht im Detail die sogenannte Fernarbeit.
 
Die Notwendigkeit der Regulierung und der Organisation der Fernarbeit entstand in Usbekistan vor allem im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

  

  
Der Präsident der Republik Usbekistan unterzeichnete am 19. März 2020 ein Dekret über Maßnahmen zur Milderung der negativen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie und der globalen Krisenphänomene auf die Wirtschaftssektoren2, demgemäß im Land Quarantäne eingeführt wurde, das als Signal für die Organisation der Fernarbeit diente.
 
Darüber hinaus hat das usbekische Ministerium für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen am 28. März 2020 die Verordnung „Über das vorübergehende Verfahren für die Versetzung von Arbeitnehmern in die Fernarbeit, in flexible Arbeitszeiten oder zu Hause während des Zeitraums von Quarantänemaßnahmen“3 genehmigt, die teilweise das Verfahren für die Fernarbeit regelt.

 

Wechsel zur Fernarbeit

Das Recht auf Fernarbeit, auf Arbeit mit flexiblen Arbeitszeiten oder zu Hause genießen gemäß der oben genannten Verordnung vor allem Schwangere, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Arbeitnehmer mit chronischen Erkrankungen. Der Wechsel zur Fernarbeit erfolgt nach einer Anordnung des Arbeitgebers.
 
Zudem muss der jeweilige Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen, darunter u.a. die nachfolgenden enthalten:

  • Verfahren und Sicherstellung der Ausstattung des Arbeitnehmers mit Kommunikationsmitteln, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Dienstpflichten benötigt, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Verwendung von Geräten und/oder technischen Mitteln des Arbeitgebers besteht;
  • Bereitstellung von Kommunikationsmitteln, einschließlich Internetdiensten, für den Arbeitnehmer ;
  • Schadensersatz im Falle der Schadensverursachung wegen der unsachgemäßen Verwendung von Geräten;
  • Kostenübernahme und -erstattung, wenn nötig, falls der Arbeitnehmer persönliche Geräte, einschließlich des Internets, zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben verwendet;
  • Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen;
  • Bedingungen für die Versetzung des Arbeitnehmers an einen festen Arbeitsplatz, falls erforderlich.

 
Gleichzeitig bestimmt der Arbeitnehmer bei der Fernarbeitsweise die Dauer und den Ablauf seiner Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitsumfang und anderen im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen.
 

Homeoffice

Auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer in befristete Arbeitsbedingungen für die Heimarbeit versetzt werden, wobei auch eine entsprechende Anordnung des Arbeitgebers ausgestellt wird. Es werden auch Änderungen im Arbeitsvertrag vorgenommen, darunter:

  • Tätigkeitsarten, die der Arbeitnehmer zu Hause ausführen muss;
  • Bereitstellung von Ausrüstung und/oder technischen und anderen Mitteln für den Arbeitnehmer für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu Hause;
  • Verpflichtungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zur Einhaltung der erforderlichen Arbeitsbedingungen;
  • Bedingungen für die Verwendung von persönlichen Geräten des Arbeitnehmers für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben sowie Kostenerstattung für den Strom-, Wasser-, Netzverbrauch;
  • sowie andere gesetzlich vorgesehene Bedingungen.

 

Vergütung

Die Vergütung des Arbeitnehmers, der in eine vorübergehende Fernarbeit versetzt wird, erfolgt:

  • aus dem Stundenlohn – basierend auf einem festen Tarifsatz (Gehalt) vor der Überstellung des Arbeitnehmers in die Fernarbeit;
  • aus dem Tageslohn – zu Festpreisen.


Andere Bedingungen

In allen Fällen verbleiben dem Arbeitnehmer im Homeoffice folgende Rechte:

  • Urlaubsansprüche gemäß Urlaubsplan,
  • Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und
  • andere gesetzlich und kollektivvertraglich vorgesehene Rechte.

 

Fragen

Zusammenfassend muss auf eine Reihe von Fragen hingewiesen werden, die in der obenerwähnten Verordnung  des usbekischen Ministeriums für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen teilweise oder vollständig nicht geregelt sind. Zum Beispiel:

  • Bedingungen für bestimmte Kategorien von Personen, die nicht im Homeoffice arbeiten können;
  • Fragen  zur Arbeit im Homeoffice bei ausländischen Arbeitnehmern;
  • das Verfahren für den elektronischen Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
  • weitere Reche und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Deshalb sollte in einem jeden Einzelfall mit den HR-Verantwortlichen nicht das Vorliegen einer inner­be­trieb­Klichen Anordnung bezüglich der Arbeit im Homeoffice und/oder einer (zumeist) Zusatzvereinbarung geprüft werden, sondern eine detaillierte Analyse vorgenommen werden, ob nicht durch interne Regelungen beispielhaft beschriebenen Regelungslücken geschlossen werden sollten.
 
Es sollte auch hinzugefügt werden, dass derzeit Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsgesetzbuch der Republik Usbekistan vorgenommen werden.

 

1 Arbeitsgesetzbuch der Republik Usbekistan vom 21. Dezember 1995: https://lex.uz/docs/145261

2 Dekret des Präsidenten der Republik Usbekistan Nr. 5969 vom 19. März 2020: https://lex.uz/ru/docs/4770763

3 Verordnung des Ministers für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen der Republik Usbekistan № 3228 vom 28. März 2020: https://lex.uz/docs/4776265

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu