M&A: Haftungsrisiken für Leitungs- und Kontrollorgane

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zuletzt aktualisiert am 7. Juli 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

Eine Unternehmenstransaktion stellt an die Leitungs- und Kontrollorgane von Familienunternehmen sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite besondere Anforderungen. Auch wenn Familienunternehmen häufig durch ein Familienoberhaupt geführt werden, drohen Geschäftsführern, Vorständen oder Aufsichtsräten Haftungsrisiken, soweit sie ihre Pflichten verletzen.
 

In Familienunternehmen sind Anteilseigner und Unternehmensführung oftmals (jedenfalls teilweise) identisch. Dennoch kann es bei einer Unternehmenstransaktion zu potenziellen Haftungsrisiken für die Unternehmensführung kommen. Sie ist verpflichtet, ihre Handlungen stets am Wohl der Gesellschaft, für die sie die Organstellung einnimmt, auszurichten. Die Anteilseigner haben hingegen i.d.R. rein finanzielle Motive. Denn während das Interesse als Anteilseigner einer Zielgesellschaft generell auf die Kaufpreismaximierung gerichtet ist, muss die Unternehmensführung ihr Handeln ausschließlich am Wohl der Gesellschaft ausrichten. Zwischen Anteilseignern und Unternehmensführung kann es insoweit durchaus zu Interessenkollisionen kommen. Ein typisches Beispiel dafür ist, dass ein potenzieller Verkäufer während des Verkaufsprozesses nur ungern noch zukunftsgerichtete Investitionen tätigt, die zu Lasten des Kaufpreises gehen.


Naturgemäß stehen sich aber besonders die Interessen von Verkäufer und Käufer gegenüber, zwischen denen die Unternehmensführung der Zielgesellschaft aufgerieben wird. Dann trifft die Legalitätspflicht des Organs auf die Wahrung eigener Interessen.


Ein weiteres Spannungsfeld besteht darin, dass die Unternehmensführung des Käufers i.d.R. dazu angehalten ist, sich über die finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Zielgesellschaft zu informieren und Auskünfte einzuholen. Das geschieht bei einer sog. „Due Diligence”, einer sorgfältigen Überprüfung des Zielunternehmens.


Die Pflichten der Unternehmensführung der Zielgesellschaft und mittelbar auch des Verkäufers bestehen demgegenüber darin, die Geschäftsgeheimnisse zu wahren – erst recht, wenn der Kaufinteressent ein Konkurrent ist. Werden leichtfertig vertrauliche Informationen preisgegeben und der Verkauf scheitert, droht den verantwortlichen Organen ebenso eine Haftung, wie wenn falsche Angaben oder solche „ins Blaue hinein” gemacht werden. Zur Beherrschung der auftretenden Spannungsfelder schließen die Parteien zu Beginn der Transaktion regelmäßig Verschwiegenheitsvereinbarungen und Absichtserklärungen („Letter of Intent”).


Die gesamte Unternehmenstransaktion ist in enger Abstimmung mit allen zuständigen Organen und Aufsichtsgremien durchzuführen. Bei einer Aktiengesellschaft bedarf es i.d.R. der Zustimmung des Aufsichtsrates, der den Vorstand bei seiner Tätigkeit zusätzlich überwacht. Bei einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung als höchste Entscheidungsinstanz in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Sie ist außerdem befugt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen.


Mit Blick auf die bei einer Unternehmenstransaktion immer wieder auftretenden Spannungsfelder stellt sich die Rolle der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte daher als äußerst heikel dar. Je umfassender externe Dritte an Familienunternehmen beteiligt werden und in Aufsichts- oder Leitungsgremien vertreten sind, desto größer wird die Gefahr einer Haftung für die Unternehmensführung.


Die Unternehmensführung haftet jedoch nicht für jede wirtschaftliche Fehlentscheidung. Dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer wird ein nicht justiziabler Handlungsspielraum bei der sog. „business judgement rule” zugebilligt. Solange eine unternehmerische Entscheidung auf ausreichend gesicherten Entscheidungsgrundlagen in Form von möglichst umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Informationen basiert, minimiert sich das Risiko einer Haftung.


Fazit

Wer Haftungsrisiken vermeiden will, sollte bei einem Unternehmenskaufs darauf achten, seine Pflichten zu kennen und sein Handeln akribisch zu dokumentieren. Das trägt dazu bei, Vorwürfen einer etwaigen Pflichtverletzung schon im Vorfeld wirksam entgegentreten zu können. Sollte es dennoch zu einer Haftungssituation kommen, kann eine maßgeschneiderte D&O-Versicherung des Leitungsorgans finanzielle Entlastung verschaffen.

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