Die neue Insolvenzverfahrensordnung in der Ukraine

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​veröffentlicht am 14. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Das ukrainisches Parlament (Verhovna Rada) hat im Oktober 2018 ein Gesetz zur „Insolvenzverfahrensordnung" verabschiedet. Das Gesetz wurde am 21. April 2019 veröffentlicht und sollte sechs Monaten später in Kraft treten.

 

 

Die bisherigen Regelungen des Insolvenzverfahrens waren nicht effektiv. Durchschnittliche dauert das Verfahren in der Ukraine 2,9 Jahre. Darüber hinaus ist es sehr kostspielig: Es beträgt mindestens 40,5 Prozent des Vermögenswertes des Schuldners. Außerdem besteht in der Ukraine ein relativ niedriges Inkassolevel - nur 8,9 Prozent.

 

Die neuen Regelungen sollen Insolvenzverfahren in der Ukraine vereinfachen. Ziel ist es, internationale Standards zu erreichen und ein angemessenes Schutzniveau für die Rechte von Gläubigern und Schuldnern zu gewährleisten.

 

Die neue Insolvenzverfahrensordnung besteht aus vier Büchern: Das erste Buch regelt die allgemeinen Bestimmungen, das zweite die Tätigkeit der Insolvenzverwalter, das dritte das Insolvenzverfahren der juristischen Personen und das vierte das Insolvenzverfahren von natürlichen Personen.

 

Den Inhalt des Gesetzes kann man wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens, vor allem vom Schuldner selbst, wird vereinfacht.
  2. Die Dauer des Insolvenzverfahrens wird erheblich verkürzt, insbesondere durch die Verringerung der Anzahl von zugelassenen Rechtsmitteln. Nach den neuen Regelungen wird gegen die meisten Gerichtsbeschlüsse keine Berufung zugelassen sein. Ausnahmen sollen sein: die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz eines Schuldners und die Einleitung eines Liquidationsverfahrens.
  3. Das neue Gesetz erweitert die prozessualen Rechte der Gläubiger.
  4. Das Verfahren für den Verkauf von Immobilien des Schuldners wird verbessert. Es wird ausschließlich über eine vom Ministerkabinett der Ukraine genehmigte elektronische Plattform möglich sein. Das wird die Transparenz des Verkaufs für die Gläubiger gewährleisten. 
  5. Der Gläubiger hat das Recht, die Insolvenz zu beantragen und es besteht die Verpflichtung des Schuldners, der eine juristische Person ist, innerhalb von einem Monat einen Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen, wenn Insolvenzgefahr vorliegt. Das ist dann anzunehmen, wenn die Erfüllung der Forderungen eines oder mehreren Schuldners verhindert wird. Das Gesetz erhöht die Haftung der Führung des insolventen Unternehmens.  Wenn die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet wird und keine Maßnahmen zur Einleitung des entsprechenden Verfahrens ergriffen werden, haftet die Führung des Unternehmens gesamtschuldnerisch für ausstehende Schulden gegenüber den Gläubigern.
  6. Das neue Gesetz sieht die Möglichkeit vor,  die Rechtsgeschäfte des Schuldners, die er in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit nahe stehenden Personen getätigt hat, für ungültig zu erklären.
  7. Der Insolvenzverwalter wird durch das Wirtschaftsgericht bestellt. Um die Unparteilichkeit zu gewährleisten, wird er bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein automatisiertes Verfahren bestellt. 
  8. Ebenfalls neu eingeführt wird die Insolvenz der natürlichen Personen (auch Einzelunternehmer). Ein Antrag auf die Insolvenzeröffnung kann nur vom Schuldner selbst gestellt werden und nur, wenn bestimmte im Gesetz ausgeführte Voraussetzungen vorliegen.
  9. Das Sanierungsverfahren wird durch das Wirtschaftsgericht angeordnet, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt werden kann. Sie kann durch verschiedene, im Gesetz aufgeführte Maßnahmen, wie bspw. Erhöhung des Stammkapitals, Verkauf des Vermögens, usw., erreicht werden.
  10. Wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners durch Sanierung nicht hergestellt werden kann, wird ein Liquidationsverfahren eingeleitet. Die Befriedigung der Gläubiger wird nach den, im Gesetz aufgeführten Rangklassen vorgenommen.

 

Am 21. Oktober 2019 soll die neue „Insolvenzverfahrensordnung" in Kraft treten. Am 10. Oktober 2019 haben die Verantwortlichen jedoch vorgeschlagen, das Datum des Inkrafttretens auf 1. Januar 2020 oder sogar auf 1. September 2020 zu verschieben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass einige Vorschriften in der neuen Insolvenzverordnung noch weiterer Konkretisierung bedürfen und vor allem die Vorschriften über die Insolvenz der natürlichen Personen noch sehr lückenhaft sind. Es soll eine Arbeitsgruppe gegründet werden, die die Vorschriften weiter detailliert überarbeitet.

 

Fazit

Die neue Insolvenzverfahrensordnung ist zweifellos ein großer Schritt auf dem Weg der Angleichung des ukrainischen Rechtssystems an die europäischen Standards. Dank den neuen Regelungen besteht mehr Schutz für Gläubiger, die nach den alten Regelungen relativ geringe Chancen hatten, ihre Forderungen gegen Schuldner durchzusetzen. Zudem regelt das Gesetz Rechte und Pflichten des Schuldners und eröffnet ihm die Chance, durch Sanierungsverfahren die Liquidation zu vermeiden und die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Die größte Neuerung ist die Einführung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen, die bis jetzt nicht möglich war, obwohl sehr viele Menschen durch die – nicht einfache – wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren davon betroffen waren. Das Gesetz wurde lange erwartet und weckt Hoffnung vor allem bei den Gläubigern. Die Zukunft, die Rechtsprechung und vor allem die Praxis wird jedoch zeigen, ob die großen Erwartungen erfüllt werden.

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