Registergebühr: Formulierung und Finanzierung durch die Aktionäre in Italien

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​​​​ veröffentlicht am 10. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Artikel 22 des Dekrets des Präsidenten der Republik D.P.R. Nr. 131 vom 26. April 1986 (TUR)1 ​​regelt die Formulierung von nicht eingetragenen Rechtsakten.




Die Regelung der Formulierung ist eindeutig als Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerumgehung gedacht, da es sonst für die Vertragsparteien leicht wäre, einen Vertrag abzuschließen, ihn nicht zu registrieren und sich dann in einem späteren Vertrag darauf zu berufen, um eine Steuerbefreiung des genannten Vertrags zu fordern.

Voraussetzungen für die Steuerbarkeit (Registrierung) der Formulierung:
  • die Formulierung muss in einer registrierungspflichtigen Akte enthalten sein;
  • die eingeführte formulierte Rechtsakte muss „zwischen denselben Parteien erfolgen, die an dem Rechtsakt, der die Formulierung enthält, beteiligt sind“;
  • der formulierende Akt muss Elemente enthalten, die es ermöglichen, den formulierten Akt sowohl hinsichtlich der Subjekte als auch seines objektiven Inhalts und seiner tatsächlichen Tragweite genau zu bestimmen;
  • beschränkt auf mündliche Verträge, muss die Dauerhaftigkeit der Wirkungen des formulierten Rechtsakts überprüft werden.

Finanzierung durch Gesellschafter und möglicher Verzicht ​

Die eintragungssteuerlichen Vorschriften für die Finanzierung der Gesellschaft durch die Gesellschafter sind vielfältig und hängen auch von der Qualifikation des finanzierenden Subjekts ab, kurz gesagt:
Art der Finanzierung durch die Gesellschafter
​Registrierung
​Steuerliche Maßnahmen
​Durch öffentliche Urkunde oder private schriftliche Vereinbarung (mit oder ohne Beglaubigung) verfasst und außerhalb des Mehrwertsteuerbereichs
​Festgesetzte Frist
3 Prozent
​Mittels Schriftverkehr und außerhalb des Mehrwertsteuerbereichs verfasst
​Im Falle der Verwendung
​3 Prozent​
​Von der Mehrwertsteuer befreit und durch öffentliche Urkunde oder beglaubigter privater schriftlichen Vereinbarung abgeschlossen
Festgesetzte Frist
​200 euro
​Von der Mehrwertsteuer befreit und mittels nicht beglaubigter privater schriftlicher Vereinbarung abgeschlossen
​​Im Falle der Verwendung
​​200 euro​

Unter „Formulierung“ versteht man die Bezugnahme auf eine Akte (die sogenannte „formulierten“ Akte, die auch ein mündlicher Vertrag sein kann) durch eine andere Akte (die „formulierende“ Akte). 

Die Finanzierung mittels Gesellschafter kann auch in mündlicher Form abgeschlossen werden; in diesem Fall ist die Eintragung nur im Falle der Verwendung erforderlich. Der „Verwendungsfall“ tritt ein, wenn die Urkunde/der Vertrag bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder bei der Staatsverwaltung oder anderen lokalen Gebietskörperschaften eingereicht werden muss.

Ein häufiger Fall ist der Gesellschafterbeschluss zur Erhöhung des Stammkapitals, oft im Zusammenhang mit einem Verlustausgleich, der durch den Verzicht der Gesellschafter auf die der Gesellschaft geforderten Finanzierungen und deren damit verbundene und konsequente Zuteilung zum Stammkapital erreicht wird; in solchen Fällen wird der Finanzierungsvertrag oft im Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung erwähnt, was dem typischeren Fall einer Formulierung entspricht.

Nach konsolidierter, eindeutiger und aktueller Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichtshofs unterliegt eine mündlich vereinbarte Gesellschafterfinanzierung auch im Falle seiner Formulierung nicht der Eintragungssteuer, da die Zuweisung zum Kapital das Ende seiner Wirkungen bestimmt und somit den in Artikel 22 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik D.P.R. 131/86 vorgesehenen Grund für die Nichtsteuerbarkeit konfiguriert.

Das Finanzamt, der Kassationsgerichtshof und ein Teil der Lehre sind sich - hingegen - einig, dass die Formulierung eines schriftlichen Finanzierungsvertrags in einem eintragungspflichtigen Beschluss der Gesellschafterversammlung (außerordentliche Gesellschafterversammlung für eine Kapitalerhöhung) die Verpflichtung zur Eintragung des formulierten Vertrags auf bestimmte Zeit (und zu einem proportionalen Satz von 3 Prozent) auslöst (auch wenn der ursprüngliche schriftliche Vertrag nur im Falle der Verwendung eintragungspflichtig gewesen wäre).



[1] Artikel 22 - Formulierung nicht registrierter Akte:​

  • Wenn in einem Akt Bestimmungen aus nicht eingetragenen schriftlichen Akten oder mündlichen Verträgen zwischen denselben Parteien werden, die an dem Akt, der die Formulierung enthält, beteiligt sind, formuliert, so gilt die Pflicht auch für die formulierten Bestimmungen. War der formulierte Akt befristet eintragungspflichtig, so wird auch die in Artikel 69 vorgesehene Geldbuße fällig.  
  • ​Die Formulierung von mündlichen Verträgen, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Eintragung unterliegen, führt nicht zur Erhebung der Steuer, wenn die Wirkungen der formulierten Bestimmungen durch den Rechtsakt, der die Formulierung enthält, bereits erloschen sind oder gerade erlöschen.  
  • Wenn die Formulierung eines nicht eintragungspflichtigen Akts innerhalb einer bestimmten Frist in einer der in Artikel 37 genannten gerichtlichen AKte enthalten wird, so entsteht die Steuer für den Teil des formulierten Akts, der noch nicht vollzogen wurde.​

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Stefano Damagino

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