Steuerrechtliche Änderungen zum 1. Januar 2025 – Übersicht

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 19. Februar 2025 | Lesedauer ca. 12 Minuten

 

Auch 2025 sind zum Jahresbeginn wieder steuerrechtlich relevante Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet.​​​​


Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 2,6 Prozent. ​​

Aufbewahrungspflichten

Buchungsbelege und Rechnungen müssen steuer- und handelsrechtlich nur noch bis zu 8 Jahre aufbewahrt werden (bisher: bis zu 10 Jahre).

Außenprüfung

Die Außenprüfung wird beschleunigt und modernisiert:
  • Die Prüfungsanordnung soll in beratenen Fällen spätestens bis Ende des auf das Jahr der Bekanntgabe des Steuerbescheids folgenden Kalenderjahrs ergehen.
  • Die Auflaufhemmung der Festsetzungsfrist von Steuerbescheiden verkürzt sich auf höchstens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
  • Die Option von Zwischengesprächen zwischen Steuerpflichtigen und Außenprüfern wird eingeführt. Hier können festgestellte Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen besprochen werden. Außerdem können Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung vereinbart werden.
  • Möglichkeit von Teilabschlussbescheiden bereits während der laufenden Außenprüfung, mit denen abgrenzbare, im Rahmen der Außenprüfung ermittelte Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden können. Hierzu gibt es begleitend einen Teilabschlussbericht. Macht der Steuerpflichtige ein erhebliches Interesse am Erlass eines Teilabschlussbescheides glaubhaft, kann er den Erlass des Teilabschlussbescheides von der Finanzverwaltung verlangen.
  • Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens durch die Finanzverwaltung, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten innerhalb von sechs Monaten seit Prüfungsanordnung nicht nachgekommen ist. Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ohne glaubhafte Entschuldbarkeit der Verzögerung nicht grundsätzlich innerhalb eines Monats nach, wird zwingend ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von maximal 11.250 Euro festgesetzt. Hierauf kann in bestimmten Fällen ein Zuschlag festgesetzt werden, der pro Tag der Mitwirkungsverzögerung bis zu 25.000 Euro betragen kann. Der Zuschlag kann für höchstens 150 Tage festgesetzt werden.
  • Verrechnungspreisdokumentationen: Bei Prüfungsanordnungen ab 1. Januar 2025 muss eine Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden, auch wenn dies nicht gesondert vom Prüfer gefordert wird. Konkret sind hier eine Transaktionsmatrix, bei einem Unternehmensumsatz von über 100 Mio. Euro eine Stammdokumentation (Master File) und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen. Auf Anforderung der Finanzbehörde muss außerdem innerhalb von 30 Tagen (nach der Anforderung) die Sachverhalts- und die Angemessenheitsdokumentation vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Belastungen/Unterhaltsaufwendungen

  • ​Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen wird nur bei Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person anerkannt. Nachweiserleichterungen aus Billigkeitsgründen sind möglich.
  • Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen steigt auf 12.096 Euro, entsprechend dem Grundfreibetrag.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Ab 1. Januar 2025 gilt in den alten und neuen Bundesländern (West und Ost) eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung ändern sich für 2025 auf folgende Werte: Jahreswert, in Klammern Monatswert
  • Allgemeine Rentenversicherung: 96.600 Euro (8.050 Euro)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 118.800 Euro (9.900 Euro)

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen den Werten für die allgemeine Rentenversicherung.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung beträgt für 2025 73.800 Euro (6.150 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze für den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich für 2025 auf 66.150 Euro (5.512,50 Euro).

Biersteuer

Die steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer erhöht sich auf 5 hl (bisher: 2 hl). Die bisherige Anzeigepflicht für die Brauvorgänge entfällt.​

Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Die unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ist nun auch zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften (Schwesterpersonengesellschaften) zu Buchwerten und somit ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich. Dies gilt auch für offene Fälle vor dem 1. Januar 2025.

E-Bilanz

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, erweitert sich der Umfang des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz um die zugrunde liegenden Kontennachweise.

Hinweis: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, sind zusätzlich der Anlagespiegel und das Anlagenverzeichnis sowie – soweit vorhanden – Anhang, Lagebericht oder Prüfbericht zu übermitteln.

Einkommensteuertarif

  • Der Grundfreibetrag für 2024 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro (bei Zusammenveranlagung 23.568 Euro) erhöht. Für 2025 wird der Grundfreibetrag um weitere 312 Euro auf 12.096 Euro (bei Zusammenveranlagung 24.192 Euro) angehoben.
  • Anpassung des Verlaufs des linear-progressiven Steuertarifs zum Ausgleich der sog. „kalten Progression“ (Anhebung der Eckwerte des Steuertarifs um 2,6 Prozent mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. „Reichensteuer“; Grenzsteuersatz von 42 Prozent ab 68.481 Euro zu versteuerndem Einkommen bzw. bei Zusammenveranlagten ab 137.682 Euro; Reichensteuer (Grenzsteuersatz 45 Prozent) unverändert ab 277.826 Euro bzw. bei Zusammenveranlagten ab 555.652 Euro).
  • Die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird befristet bis 2028 fortgeführt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags auf 15.000 Euro (bisher: 10.300 Euro).
  • Verschonung von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen: In Fällen einer insolvenzbedingten Auflösung von Personen- oder Kapitalgesellschaften liegt ein Verstoß gegen die Behaltensfristen erst mit Aufgabe des Betriebes vor oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden.
  • Bei beschränkter Steuerpflicht können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nachlasses Nachlassverbindlichkeiten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig berücksichtigt werden. Maßstab ist der Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Der Befreiungsabschlag für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke/vermietete Wohngrundstücke wird nun auch gewährt, wenn die Immobilie im Drittland belegen ist. Dies setzt jedoch einen Informationsaustausch und Amtshilfe nach internationalen Standards durch den Belegenheitsstaat voraus. Eine Liste der betroffenen Staaten wird vom BMF veröffentlicht.
  • Die Stundungsregelung für Immobilienvermögen wird auf sämtliche Wohnimmobilien ausgeweitet. Dies gilt auch für Grundstücke im Drittland, unter der Bedingung der Amts- und Beitreibungshilfe durch den Belegenheitsstaat. Auch hier veröffentlicht das BMF eine entsprechende Staatenliste.

Familienleistungsausgleich

  • Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.336 Euro (ein Elternteil) bzw. 6.672 Euro (Elternpaar). Mit Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt er auf 4.800 Euro (ein Elternteil) bzw. 9.600 Euro (Elternpaar).
  • Anhebung des Kindergelds ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro je Kind monatlich.

Forschungszulage

Auf Antrag ist es möglich, die Forschungszulage bereits im Rahmen der Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen.​

Freistellungsbescheinigungen

Verlängerung der maximalen Befristung der Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG von drei auf fünf Jahre.

Gewerbesteuer

  • Energiespeicheranlagen: Einführung eines weiteren Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Energiespeicheranlagen (Stromspeichern), der sich grundsätzlich an der installierten Leistung der betreffenden Anlagen orientiert, analog zu den Regelungen zu Windkraft- und Solaranlagen. Die Arbeitslöhne wirken sich zu 10 Prozent aus und die installierte Leistung zu 90 Prozent. Dadurch sollen bei Stromspeichern die Standortgemeinden im selben Maß am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt werden wie bei Wind- und S​olaranlagen.
  • Die Kürzung für betrieblichen Grundbesitz richtet sich nun nach der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer.

Grunderwerbsteuer

Die Problematik der mehrfachen Zurechnung von Grundstücken bei Gesellschaftsstrukturen, die sich aus der BFH-Rechtsprechung und der zustimmenden Haltung der Finanzverwaltung ergibt, soll durch eine gesetzliche Definition der Zurechnung entschärft werden. Danach ist ein Grundstück grundsätzlich der Gesellschaft zuzurechnen, die es zuletzt aufgrund eines Vorgangs nach § 1 Absatz 1 GrEStG erworben hat. ​

Grundsteuer

  • Erweiterung der Möglichkeiten der Bescheidänderung zum Hauptveranlagungszeitraum 1. Januar 2025: Ein Fehler, der erst im Jahr 2025 bekannt wird, kann noch mit Wirkung zum 1. Januar 2025 korrigiert werden, so dass die richtige Festsetzung der Grundsteuer bereits für das Jahr 2025 erfolgen kann. Anwendung ab 6. Dezember 2024.
  • Für die Ermittlung der Grundsteuer ist es möglich, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen als den, der sich nach den gesetzlichen Regelungen ergeben würde. Der niedrigere gemeine Wert ist regelmäßig dann als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der gesetzliche Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Anwendung ab 6. Dezember 2024.​

Kinderbetreuungskosten

Der Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten erhöht sich auf 80 Prozent (bisher: zwei Drittel) der Kosten für Kinderbetreuung. Es können nun bis zu 4.800 Euro (bisher: 4.000 Euro) steuerlich geltend gemacht werden. Hierunter fallen insbesondere Kosten für Kindergarten, Kinderkrippe oder die Betreuung bei einer Tagesmutter.​

Krankenversicherung

  • Der allgemeine Beitragssatz bleibt unverändert bei 14,6 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen individuell festgesetzt, er erhöht sich im Schnitt auf 2,5 Prozent.
  • Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten sind bis zu 150 Euro nicht als Beitragsrückerstattung bei der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Es handelt sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, besteht die Möglichkeit, für den 150 Euro übersteigenden Betrag nachzuweisen, dass es sich ebenfalls um keine Beitragsrückerstattung handelt. Hiermit wird eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung nun auch im Gesetz festgelegt.​

Künstlersozialversicherung

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2025 beträgt unverändert 5,0 Prozent.​

Lohnsteuer

  • Änderungen bei den Sachbezugswerten:
    • Die Sachbezugswerte für Verpflegung erhöhen sich auf 333 Euro monatlich bzw. auf 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.
    • Die Sachbezugswerte für Unterkunft erhöhen sich auf 282 Euro/Monat (bei Unbilligkeit alternativer Ansatz mit dem ortsüblichen Mietpreis), der kalendertägliche Wert beträgt ab dem 1. Januar 2025 9,40 Euro; für eine Wohnung wird die ortsübliche Miete angesetzt (bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei Feststellung der ortsüblichen Miete kann die Wohnung mit 4,95 Euro/qm und bei einfacher Ausstattung mit 4,05 Euro/qm angesetzt werden). 
    • Pauschbeträge bei Sachentnahmen (Eigenverbrauch) – neue Werte, siehe BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025​.
  • ​Die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (sog. Fünftelregelung/-methode) wird nicht mehr im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigt. In der Lohnsteuerbescheinigung werden die für die Tarifermäßigung in Frage kommenden Arbeitslöhne weiterhin gesondert ausgewiesen. Die Tarifermäßigung kann - wie bisher - im Rahmen der Veranlagung zur ​Einkommensteuer geltend gemacht werden. 
  • Die Verlangsamung des Abschmelzens von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag wird erstmalig beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2025 berücksichtigt.​

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Midi Jobs

Der Übergangsbereich geht von 556​,01 Euro bis 2.000 Euro.​

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. ​

Minijobs

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 556 Euro.​

Multilaterales Instrument (MLI)

Deutschland hat die Notifikation über den Abschluss der innerstaatlichen Umsetzung des BEPS-MLI bei der OECD eingereicht. Damit ist das MLI auf die Staaten Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, Slowakei, Spanien und Ungarn grds. ab 1. Januar 2025 auf Abzugs- und Veranlagungssteuern anwendbar.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz erhöht sich auf 3,6 Prozent (bisher: 3,4 Prozent).

Photovoltaikanlagen

Vereinheitlichung bei der ertragsteuerlichen Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen:
  • Für ab dem 1. Januar 2025 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte PV-Anlagen gilt:  Einnahmen aus gebäudebezogenen PV-Anlagen sind bis zu einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kWp pro Objekt und 100 kWp pro Steuerpflichtigen von der Einkommensteuer befreit (Freigrenze). Die bisherige Unterscheidung von EFH/Wohngebäuden und Gewerbebauten entfällt. 

Solidaritätszuschlag

Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag: Bis zu einer zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer in Höhe von 19.950 Euro bei Einzelveranlagung bzw. von 39.900 Euro bei Zusammenveranlagung wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.​​

Steueroasen

  • Die Bahamas, Belize, die Seychellen, die Turks- und Caicosinseln, sowie Antigua und Barbuda wurden von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen. 
  • Die EU-Liste umfasst nun die folgenden 11 Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.
  • Ab 1. Januar 2025 werden Aufwendungen aus globalverwahrten Inhaberschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, wenn sie an einer anerkannten Börse handelbar sind, und für Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen, ausgenommen Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien, nicht mehr vom Betriebsausgabenabzugsverbot des Steueroasenabwehrgesetzes erfasst.

Umsatzsteuer

  • Verpflichtende Einführung der E-Rechnung:
    • Die verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmen wird eingeführt, d.h. die E-Rechnung wird im B2B-Bereich in Deutschland zur Pflicht. Die Einführung erfolgt schrittweise: Ab 1. Januar 2025 ist zunächst die Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen verpflichtend, d.h. alle deutschen Unternehmer müssen E-Rechnungen nach der europäischen Norm EN 16931, z.B. in den Formaten XRechnung oder ZUGFerD empfangen können. Grundsätzlich reicht hierfür zunächst ein Mail-Postfach.
    • Der Versand von E-Rechnungen wird nach Übergangsregelungen in den Jahren 2027 und 2028 zur Pflicht. 
    • Das BMF kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats einer E-Rechnung erlassen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden als “sonstige Rechnungen” bezeichnet. Der Vorrang der Papierrechnung wird gestrichen. 
    • Für Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro und Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.
    • Für Kleinunternehmer besteht keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen, der Empfang ist verpflichtend.
  • Kleinunternehmer:
    • Ausdrückliche Befreiung der Umsätze von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer. Bisher handelte es sich lediglich um eine Nichterhebung der Umsatzsteuer bei grundsätzlicher Umsatzsteuerpflicht.
    • Neue Frist für die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Der Unternehmer kann den Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklären.
    • Anhebung der Schwellenwerte für inländische Umsätze von inländischen Kleinunternehmern: Vorjahr max. 25.000 EUR (bisher: 22.000 EUR) und aktuelles Jahr max. 100.000 EUR (bisher: 50.000 EUR) Gesamtumsatz. Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze fällt die Kleinunternehmerregelung unterjährig weg. Bis zum Überschreiten der Grenze erzielte Umsätze bleiben steuerbefreit, aber schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, muss versteuert werden.
    • Möglichkeit der Nutzung des im Inland erlangten Kleinunternehmerstatus auch in anderen EU-Ländern mit besonderer Registrierung beim BZSt und Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) mit einem Annex “EX” bei Einhaltung der doppelten 100.000-EUR-Grenze von 100.000 EUR EU-weiter Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr. Es muss eine quartalsweise Umsatzmeldung abgegeben werden.
    • In EU-Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen. Anwendung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer: 100.000 EUR EU-weiter Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr, gültige KU-IdNr. vom Ansässigkeitsstaat.
  • Weitere Änderungen:
    • Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen beträgt nur noch 8 statt bisher 10 Jahre. 
    • Die Werklieferung wird neu definiert: Eine Werklieferung liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet, bei Be- oder Verarbeitung eines eigenen Gegenstands liegt keine Werklieferung vor. Die Unterscheidung ist für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes relevant. Anwendung ab 6. Dezember 2024.
    • Anhebung der Schwellenwerte für die Abgabe einer vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro: Bei einer Zahllast von mehr als 9.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr müssen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden.
    • Anhebung der unteren Grenze bei der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen: Lag die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr unter 2.000 Euro, kann der Unternehmer die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen bei der Finanzverwaltung beantragen.
    • Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro.
    • Klarstellung, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich dabei um den einzigen möglichen Aufteilungsmaßstab handelt. Andere, präzisere und sachgerechte Aufteilungsmethoden gehen vor. Anwendung ab 6. Dezember 2024. 
    • Lieferung von Kunstwerken: Der Umsatzsteuersatz beträgt 7 Prozent. Dies gilt auch bei Lieferung durch einen Wiederverkäufer.
    • Durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte: Die Pauschalsätze für die Durchschnittssatzbesteuerung werden für das Kalenderjahr 2025 auf 7,8 Prozent angepasst.
    • Sämtliche auf virtuellem Weg erbrachte Dienstleistungen werden am Ort des Verbrauchs besteuert. Dazu wird die Leistungsortbestimmung angepasst. Die Regelung betrifft insb. das Streaming von Veranstaltungen. 
      • B2C: Besteuerung bei virtueller Teilnahme nicht am Veranstaltungsort, sondern am Ort der Ansässigkeit, Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.
      • B2B: Bei Ermöglichung der virtuellen Teilnahme durch die Eintrittsberechtigung: Besteuerung nicht am Veranstaltungsort, sondern am Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt wird.
    • Die Regelungen zu Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleitungen wurden an EU-Vorgaben angepasst. Bisher umsatzsteuerfreie Leistungen bleiben weiterhin umsatzsteuerfrei.
    • Weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die Umsatzbesteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts um 2 Jahre bis 31. Dezember 2026.

Verlustverrechnung

Aufhebung der auf 20.000 Euro jährlich gedeckelten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen sowie der gesonderten Verlustverrechnungstöpfe in allen offenen Fällen. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist nun ohne Beschränkungen möglich.​

Verrechnungspreise

Innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung durch die Finanzbehörde ist auch ohne explizite Aufforderung eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen. Ohne gesonderte Anforderung muss nicht die vollständige Dokumentation, sondern lediglich eine Transaktionsmatrix, bei Überschreiten der 100 Mio. Euro-Grenze eine Stammdokumentation (Master File) und Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle vorgelegt werden. Siehe auch oben unter „Außenprüfung“.​

Wegzugsbesteuerung

  • Bei Wegzug ins Ausland ab 1. Januar 2025 gelten im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen an in- und ausländischen Investmentfonds in folgenden Fällen als veräußert:
    • die Beteiligung betrug innerhalb der letzten fünf Jahre mind. 1 Prozent oder
    • die Anschaffungskosten der Anteile betragen mindestens 500.000 Euro oder
    • es handelt sich um Beteiligungen an Spezial-Investmentfonds 
  • Folge: Die Wertsteigerung bis zum Wegzug unterliegt der Besteuerung in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine ratierliche Zahlung der anfallenden Steuer möglich.​

Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit

Die Wohngemeinnützigkeit, die im Jahr 1990 abgeschafft worden war, wird wieder eingeführt: Hilfe für Hilfsbedürftige kann auch dadurch geleistet werden, dass an diese vergünstigt Wohnraum überlassen wird. Die gemeinnützige Vermietung ist steuerbefreit.

Zustellung von Verwaltungsakten

Die Bekanntgabefiktion bei der Zustellung von Verwaltungsakten verlängert sich auf vier Tage (bisher: drei Tage). Ein Verwaltungsakt gilt nun erst am vierten Tag nach Aufgabe der Post als bekannt gegeben. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den nächsten Werktag. Die Neuregelung gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.​

Kontakt

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 1050

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Profil

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Dr. Isabel Bauernschmitt

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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