Spanien: Steuerbefreiung für den Verkauf von Solarpark-entwicklungsgesellschaften (RtB)

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veröffentlicht am 6. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Die Finanzverwaltung (DGT) eröffnet erneut die Möglichkeit der Anwendung der in Art. 21.3 des spanisches Körperschaftssteuergesetzes (LIS) vorgesehenen Steuerbefreiung in Bezug auf den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Photovoltaik-Parks in der Phase „ready to build“ (RtB) befasst.

     
    
Die DGT ändert in seiner verbindlichen Auskunft V2200-23 vom 26. Juli 2023 seine Kriterien gegenüber der verbindlichen Auskunft V2265-21 vom 12. August 2021, indem sie die Auffassung vertritt, dass eine Einrichtung, die sich der Förderung von Photovoltaik-Parks widmet, ungeachtet der Tatsache, dass dies von Fall zu Fall zu prüfen ist, grundsätzlich keine vermögensverwaltende Einrichtung im Sinne von Artikel. 5.2. LIS. Dieses Krite­rium steht im Einklang mit dem verbindlichen Auskunft V2931-16 vom 23. Juni 2016.
 
In dieser verbindlichen Auskunft analysiert die DGT den Fall einer Holdinggesellschaft, die Eigentümerin mehrerer Zweckgesellschaften (SPV) ist, die sich mit der Abwicklung und Förderung von Photovoltaikprojekten in Spanien befassen. Diese Förderung von Photovoltaik-Parks umfasst die Durchführung aller Aktivitäten, die für die Erlangung des RtB-Status erforderlich sind (d. h. die Ausarbeitung von technischen und ingenieur­tech­nischen Projekten, die Einholung der kommunalen Genehmigung für die Arbeiten usw.). 
 
Die Zweckgesellschaft (SPV) verfügt in der Förderphase nicht über eigene Ressourcen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern bezieht alle erforderlichen Dienstleistungen von der Holding und externen Lieferanten.
 
In diesem Fall fragt sich die Holdinggesellschaft, ob die positiven Einkünfte aus der Übertragung der Anteile der Zweckgesellschaften, wenn diese den RtB-Status erreichen, in den Genuss der Befreiung gemäß Art. 21.3 LIS kommen kann.
 
Die DGT stellt fest, dass die Zweckgesellschaften (SPVs) eine Tätigkeit zur Förderung von Photovoltaik-Solar­parks ausüben und daher nicht als vermögensverwaltende Einrichtungen betrachtet werden können, da ihre Vermögenswerte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet würden.
 
Wenn also die Voraussetzungen von Art. 21 LIS erfüllt sind (d.h. 5vH Beteiligung und ein Jahr ununterbrochenes Halten der Beteiligung), kann die Holdinggesellschaft die 95vH Befreiung des Art. 21.3 LIS in Bezug auf die positiven Einkünfte aus der Übertragung ihrer Beteiligung an den Zweckgesellschaften anwenden.
 
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit der fraglichen Zweckgesell­schaften in der Förderung von Solarparks besteht, so dass jeder Fall einzeln geprüft werden muss, um zu bestätigen, ob die Befreiung nach Art. 21.3 LIS anwendbar ist.
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