Sozialversicherungspflicht von Lehrern und Dozenten

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 5. April 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sich in den letzten Jahren vielfach mit der Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrern in privaten und öffentlichen Bildungs­einrichtungen beschäftigt. Dabei stehen sich zwei Urteile des Bundessozialgerichts aus 2018 und 2022 diametral entgegen. Dieses Spannungsfeld versuchte das Landes­sozialgericht Hamburg im Urteil vom 27. April 2023 zugunsten der betroffenen Berufs­fachschullehrerin aufzulösen.


 

​Einführung

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung dann als abhängig zu bewerten, wenn diese nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt.

 

Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat zu Lehrkräften an Musikschulen mit Urteil vom 14. März 2018 (Az. B 12 R 3/17 R) in einem Grundsatzurteil die didaktische Freiheit einer Gitarrenlehrerin als überwiegendes Kriterium angesehen und dahinter die Vorgaben nach Raum und Zeit der Musikstunden zurück treten lassen. Die Gitarrenlehrerin wurde im ergebnis als selbstständig tätig festgestellt.
 
Dem steht ein neueres Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) diametral gegen­über, das für eine Klavierlehrerin im Ergebnis eine abhängige Beschäftigung angenommen hat. Hier wurden die Vorgaben nach Raum und Zeit der Musikstunden in den vordergrund gestellt und zusammen mit einem Verbot der Eigenwerbung der Klavierlehrerin als starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung herangezogen.
   

Urteil des LSG Hamburg vom 27. April 2023, Az. L 1 BA 12/22

In dem vorgenannten Urteil hat das Landessozialgericht Hamburg eine Lehrerin an einer Berufsfachschule als selbstständig tätig eingestuft, obwohl diese aufgrund eines festen Stundensatzes kein nennenswertes unter​­nehmerisches Risiko trägt. Das Gericht hat dabei auf die Freiheit der Lehre und den Wortlaut der zugrunde liegenden Honorarvereinbarung Bezug genommen. In Abgrenzung zu den fest angestellten Lehrkräften sei die Lehrerin keinen Weisungen bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen unterlegen. Das Curriculum und die Ausbildungs- und Prüfordnung stellen nach ansicht des Gerichts keine dahingehende Bindung dar, dass eine abhängige Beschäftigung anzunehmen sei. Die Lehrerin sei in der Durchführung der Lehrveranstaltungen vollkommen frei gewesen; Einzelanweisungen methodischer oder didaktischer Art seien nicht erteilt worden. Aufgrund dieser Freiheit ist im Ergebnis eine abhängige Beschäftigung vom Landessozialgericht verneint worden.
 

Gestaltungshinweise

Aufgrund dieser sich immer weiter entwickelnden Rechtsprechung ist öffentlichen und privaten Bildungsein­richtungen anzuraten, ihren Lehrkräften einen möglichst uneingeschränkten didaktischen Freiraum zu belassen und von methodischen oder didaktischen Einzelanweisungen zwingend Abstand zu nehmen.

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