Die Aufklärungspflichten beim Unternehmensverkauf

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veröffentlicht am 25. April 2019


Der Verkauf eines Unternehmens gestaltet sich als ein komplexes Unterfangen, das es insbesondere auch rechtlich zu bewältigen gilt. Hat das verkaufte Unternehmen Sachmängel, so würde nach § 453 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich das Sachmängelrecht der §§ 434 ff. BGB Anwendung finden. Das schließen die Parteien meist aus und erstellen ein eigenes Haftungsregime im Unternehmenskaufvertrag (SPA).


  

Allgemeines zum Unternehmensverkauf  

Die Garantieerklärungen des Verkäufers sind dabei keine bloßen Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern selbstständige Garantieversprechen gemäß § 311 Abs. 1 BGB, aus denen der Verkäufer verschuldensunab­hängig haftet. Die Garantien geben nur einen generellen „Idealzustand” wieder, der meist nicht der Realität entspricht. Erst durch die Offenlegung von Tatsachen werden wiederum einzelne Ausnahmen zu dieser Garantieerklärung geschaffen. Möchte der Verkäufer also aus der Garantie nicht haften, so muss er die Tatsachen offenlegen, deren Nichtvorliegen er grundsätzlich garantiert hat.

Diese Offenlegungen sind regelmäßig für den Verkäufer positiv, da sie ihn von der Haftung freistellen. Für den Käufer kommen sie meist auch nicht überraschend, da die meisten offengelegten Umstände schon „eingepreist” wurden. Schwierigkeiten entstehen jedoch dort, wo der Verkäufer sich nicht sicher ist, ob ein Umstand offenlegungspflichtig ist. Eine Unterlassung der Offenlegung führt nämlich zur Haftung, falls der offen­legungs­pflichtige Umstand doch vorliegt. Der Käufer kann dann u.a. den Vertrag anfechten und rückabwickeln, Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung und seine Gewährleistungsrechte geltend machen.


Die Reichweite der gesetzlichen Aufklärungspflichten für den Verkäufer  

Grundsätzlich hat jede Partei selbst die für sie erforderlichen Informationen einzuholen und sich darum zu bemühen, dass die Informationen offengelegt werden. Eine grundsätzliche Pflicht der Vertragsparteien, auch ungefragt alle Tatsachen offenzulegen, besteht nicht. Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung, dass die Vertragsparteien dann über Umstände ungefragt aufklären, wenn sie den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Entschluss des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung sind. Das gilt jedoch nur, sofern der andere die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte.

Bei Unternehmensverkäufen trifft den Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, die der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmenskaufs geschuldet ist. Dabei hat der Verkäufer die erkennbare Situation des Kaufinteressenten zu berücksichtigen. Ein Verkäufer, der das Unternehmen kennt und nicht unerhebliche Anteile daran verkauft, hat dementsprechend wegen seines deutlichen Informations­vorsprungs eine gesteigerte Aufklärungspflicht gegenüber einem rein kapitalistisch beteiligten Verkäufer.

Bei vorsätzlicher bzw. arglistiger Verletzung der Aufklärungspflichten haftet der Verkäufer und ein Ausschluss der Haftung ist nicht möglich. Arglist nimmt der BGH dabei schon dann an, wenn der Verkäufer Fragen, die erkennbar wesentlich für den Käufer sind, „ins Blaue hinein” unrichtig beantwortet. Ins Blaue hinein bedeutet, dass der Verkäufer trotz seiner Unkenntnis eine Frage beantwortet. Neben der Kenntnis über die Information muss der Verkäufer für die Annahme einer Aufklärungspflicht wissen, dass der Käufer Unkenntnis über den Umstand hat und bei Kenntnis den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte.


Die Phasen im Verkaufsprozess

Es ergeben sich drei Phasen im Verkaufsprozess, in denen der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht nachkommen muss. Zunächst besteht eine vorvertragliche Phase, in der der Verkäufer im Rahmen eines Infor­mations­memorandums, von Präsentationen und sonstigen Verhandlungen dem Käufer Informationen über das Unternehmen erteilt. Daran knüpft sich die Due-Diligence-Phase, in der der Verkäufer die Informationen und Unterlagen über das Unternehmen bereitstellt und der Käufer sich Auskünfte einholt. Im Anschluss folgt der Unternehmenskaufvertrag (SPA), in dem die Parteien die vorgefundenen Informationen verarbeiten.


Vorvertragliche Verhandlungen

Schon bevor es in den Prüfprozess geht, gibt der Verkäufer Informationen über sein Unternehmen preis, um potenzielle Käufer anzulocken. So z.B. bei Präsentationen oder einem Informationsmemorandum. Bei letzterem handelt es sich um eine umfassende Informationsbroschüre über das zu verkaufende Unternehmen, das Informationen und Prognosen über das Unternehmen enthält. Mit wesentlichen Falschangaben kann der Verkäufer hier schon falsche Vorstellungen und Erwartungshaltungen bei den potenziellen Käufern wecken, die sich später in Form von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auswirken können. Deshalb sollte der Verkäufer darauf verzichten, zugunsten des Marketingeffekts die Zahlen und Fakten zu „tunen” und sonstige Falschangaben zu machen.


Due Diligence Prüfung

Die Due Diligence Prüfung ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht allein Aufgabe des Käufers. Der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Datenraum hinreichend bestückt wird und alle wesentlichen Unterlagen enthält. Bei solchen Unterlagen/Informationen, die erkennbar vertragswesentlich für den Käufer sind, hat der Verkäufer diese auch ohne Frage des Käufers bereitzustellen. D.h. insbesondere, dass der Verkäufer nicht einfach die Unterlagen zur Verfügung stellen kann, die in Request- und Q&A-Listen vom Käufer angefordert werden, und dadurch in jedem Fall seine Offenlegungspflicht gänzlich erfüllt hat. Vielmehr trifft ihn auch selbst die Pflicht zur Prüfung der offenlegungspflichtigen Sachverhalte. Bei der Bereitstellung der Daten sollte der Verkäufer Folgendes beachten:
  • Die Unterlagen müssen sich geordnet und strukturiert im Datenraum befinden, damit der Käufer sie auch finden und mit ihnen an der jeweiligen Stelle rechnen kann. Somit sind auch ein genaues Verzeichnis im Datenraum und Systematik unabdingbar.
  • Die Unterlagen sollten mit Hilfe der Geschäftsführer zusammengetragen werden. Das insbesondere weil die Geschäftsführer ein besseres Wissen haben und man von ihnen ein Management Letter, d.h. eine Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen einholen kann.
  • Der Datenraum ist von der Öffnung bis zur dokumentierten Schließung aktuell zu halten und ständig, je nach Bedürfnis, anzupassen.
  • Q&A-Listen des Käufers sollten ausführlich und nachweisbar beantwortet werden, da bei direkter Anfrage des Käufers die Aufklärungspflichten gesteigert sind. Insbesondere nicht vorhandene Unterlagen und Informationen sollten dem Käufer klar kommuniziert werden.


Aufgrund dieser zu beachtenden Pflichten ist dem Verkäufer für aufwendige Transaktionen auch eine Vendor Due Diligence anzuraten. Dabei prüft der Verkäufer selbst sein Unternehmen, bevor er in Ver­trags­ver­handlungen mit potenziellen Käufern einsteigt. Hierdurch hat er die Gewissheit, dass er die wesentlichen Umstände kennt und alle offenlegungspflichtigen Tatsachen bei den Vertragsverhandlungen zur Verfügung stellen kann. Zwar ist eine Vendor Due Diligence ein aufwendiges Unterfangen, allerdings wird das mit der Sicherheit, die dadurch im weiteren Verlauf gewährleistet wird, und der Regressmöglich­keit gegen die Berater wieder aufgewogen. Zudem kann der Verkäufer dem Käufer den Due Diligence-Bericht (mit rechtlicher Wertung) oder ein Fact Book (nur beschreibend) zur Verfügung stellen und somit dem Käufer einen großen Aufwand ersparen. Das macht die Transaktion für den Käufer attraktiver.


Der Unternehmenskaufvertrag (SPA)

Im SPA regeln die Parteien das Offenlegungsmodell. Hierbei kann die Offenlegung restriktiv, weitgehend oder beiden Parteien und ihren Interessen Rechnung tragend ausgestaltet werden. Restriktive Offenlegungskonzepte stellen bestimmte qualitative Anforderungen an die Offenlegungen. Diese müssen ausdrücklich, konkret und vollständig sein. Für den Verkäufer sind jedoch weitgehende Offenlegungs­konzepte besser. Hier wird meist eine Garantiehaftung des Verkäufers ausgeschlossen, wenn er dem Käufer die den Garantiefall begründenden Umstände offengelegt hat. Das hat den Vorteil, dass der Verkäufer nur die Unterlagen im Datenraum bereitstellen muss und es Sache des Käufers ist, diesen Umstand zu finden und richtig zu bewerten.

Da eine solch weitgehende Freizeichnung meist auf Widerstand des Käufers stößt, haben sich Kompromiss­lösungen etabliert. Hier wird die Haftung ausgeschlossen, wenn der Verkäufer die Informationen in angemessener Weise zur Verfügung gestellt hat bzw. der Käufer sie ohne Weiteres erkennen konnte (Fair Disclosure). Meist wird das mit einer Klausel verbunden, die Rechte des Käufers wegen Mängeln, die er kannte oder ohne Weiteres erkennen konnte, ausschließt.

Diese Offenlegungskonzepte können den Verkäufer jedoch nicht gänzlich von seinen gesetzlichen Auf­klärungs­pflichten befreien. Zudem muss der Verkäufer beachten, dass er vertraglichen oder gesetz­lichen Geheim­haltungs­pflichten unterliegt, die ihn dazu zwingen, dass er gewisse Tatsachen nicht offenlegen darf. Hier muss der Verkäufer den Käufer ausdrücklich darauf hinweisen bzw. das durch z.B. Schwärzen von Informationen kenntlich machen.


Fazit

In SPAs werden regelmäßig eigene Gewährleistungsregime und Offenlegungskonzepte vereinbart. Sie finden ihre Grenzen bei den gesetzlichen Aufklärungspflichten. Den Verkäufer treffen umfangreiche Aufklärungs­pflichten, die er im Falle von vorsätzlicher Unterlassung auch nicht wirksam ausschließen kann. Deswegen ist dem Verkäufer anzuraten, bei der Due Diligence die Unterlagen strukturiert und umfangreich offenzulegen und auf wesentliche haftungsbegründende Umstände noch einmal gesondert hinzuweisen.

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