Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung – neue Pflichten in der Lieferkette in Polen zu beachten

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veröffentlicht am 16. August 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Was die Vorschriften des Lieferkettengesetzes betrifft, so sind diese Fragen in Polen noch nicht gesetzlich geregelt. Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union, ist jedoch von zunehmendem Interesse für Unternehmen.
      




Katalog von Rohstoffen und Erzeugnissen

Die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung ist ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets der EU, das unter anderem zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Bekämpfung des Verlustes an biologischer Vielfalt erforderlich ist. Rohstoffe wie: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Kautschuk und Holz erhalten Sonderschutz. Die Verordnung führt in einer Anlage auch Erzeugnisse auf, die aus den oben genann­­ten Rohstoffen hergestellt werden und die einer besonderen Überwachung unterliegen, z.B. Schokolade, Luft­schläuche aus Kautschuk und Holzwaren zur Verwendung in der Küche. 
 

Neue Anforderungen

Die Verordnung führt neue Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt und die Ausfuhr ein. Die Einfuhr und das Inverkehrbringen ist nur dann zulässig, wenn die gegenständlichen Roh­stoffe und Erzeugnisse: 
  • entwaldungsfrei sind;
  • gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
 
Diese Pflicht gilt für alle an der Lieferkette beteiligten Unternehmen. Wenn die Rohstoffe oder Erzeugnisse ihren Ursprung außerhalb der EU haben, obliegen die Pflichten aus dieser Verordnung der ersten in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die diese Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt. Die an der Lieferkette beteiligten Unternehmen haben die gehörige Sorgfalt zu wahren. Unter die Sorgfaltspflicht fallen: Die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu erfüllen sowie dasErgreifen von Maßnahmen zur Risikobewertung und das Ergreifen von Maßnahmen zur Risikominderung. So sind beispielsweise Informationen über das Her­stellungs­land und die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Rohstoffe, die das relevante Er­zeug­nis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung erforderlich. Diese Informationen sind 5 Jahre aufzubewahren.
 

Compliance-System

Die an der Lieferkette beteiligten Unternehmen müssen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren verfügen, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den einschlägigen Anforderungen zu mindern und wirksam zu steuern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören u.a. Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management. Auch in diesem Bereich müssen unabhängige Prüfungen durchgeführt werden. Die Rechtsträger mit dem Status eines Großunternehmens haben die meisten Pflichten. 
 

Womit man beginnen sollte

Polnische Unternehmen, die Waren unter Verwendung von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Kautschuk und Holz herstellen, sollten sich bereits jetzt mit den neuen Pflichten vertraut machen und sich angemessen auf deren Erfüllung vorbereiten. 

Es ist nämlich nicht möglich, die genannten Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen oder auszuführen, wenn nicht zuvor eine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde. Die Abgabe einer solchen Erklärung bedeutet, dass die Haftung für die bereitgestellten Informationen übernommen wird und kein oder nur ein geringes Risiko eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Verordnung besteht. Die Verordnung sieht auch die Möglichkeit vor, einen Bevollmächtigten zu benennen, der in ihrem Namen eine Sorgfaltserklärung abgibt. 

Es ist ratsam, bereits jetzt mit der Einführung eines Compliance-Systems zu beginnen und den Prozess zur Erfüllung der verschiedenen Pflichten zu organisieren, einschließlich der Abgabe der entsprechenden Er­klä­rungen und der Sammlung von Informationen. Auch bei Subunternehmern müssen geeignete Verfahren ein­ge­führt werden, damit dem Handel mit den genannten Waren nichts im Wege steht. 

Inkrafttreten und Kontrolle

Die Verordnung sieht eine Übergangszeit vor, damit betroffene Unternehmen sich auf die neuen Sorg­falts­pflich­ten vorbereiten können. Ab dem 30. Dezember 2024 gelten die Anforderungen für große Marktteilnehmer. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird eine längere Überganszeit eingeräumt – sie sind erst ab 30. Juni 2025 verpflichtet. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung zu kontrollieren. Jeder Mitgliedstaat muss außerdem sicherstellen, dass das Sanktionssystem wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. 

Die Verordnung (EU) 2023/1115, die ab Dezember 2024 für bestimmte polnische Unternehmer gelten wird, kann auch das Verständnis für die Bestimmungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die damit verbundene Notwendigkeit für polnische Lieferanten verbessern, sich an die entsprechenden Anforderungen für die Zusammenarbeit mit deutschen Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegen, anzupassen. Die genannten Bestimmungen der Verordnung können auch ein Impuls für den polnischen Gesetzgeber sein, eine umfassende gesetzliche Regelung der Pflichten in Lieferketten einzuführen.
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