Menschenrechtsbeauftragter – Teil 2

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 31. Oktober 2024

 

Gemäß LkSG sind die Unternehmen dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten bestimmte, im LkSG definierte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Konkret fordert das Gesetz in §3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §4 Abs. 3, dass eine betriebsinterne Zuständigkeit geregelt wird und danach dafür Sorge zu tragen ist, dass eine Festlegung darüber getroffen wird, wer innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist – etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.


Nachdem wir in dem letzten Beitrag unserer Artikelreihe „Anforderungen und U​msetzung des LkSG​” auf die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten, auf seine Aufgaben und seine Stellung im Unternehmen eingegangen waren, widmet sich dieser zweite Teil des Artikels über den Menschenrechtsbeauftragten seiner Bestellung und der Frage der eventuellen Haftungsrisiken in dem Zusammenhang.


1. Benennung/Bestellung​​​

Auch wenn in den vorangegangenen Abschnitten immer wieder vom Menschenrechtsbeauftragten gesprochen wurde, ist ein Unternehmen nach dem LkSG gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen solchen zu benennen.

Im LkSG wird der Menschenrechtsbeauftragte nur beispielhaft als zuständige Person aufgeführt. Grundsätzlich können jedoch auch ein oder mehrere Personen in anderen Funktionen-gemeinsam diese Aufgabe des LkSG-Verantwortlichen wahrnehmen.

 

Aus der Governance-Praxis Erfahrung heraus ist die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten jedoch unbedingt empfehlenswert, da zum einen hierdurch der gesetzlichen Empfehlung nachgekommen wird und es sich zum anderen in der Praxis zeigt, dass das BAFA als eine der ersten Prüfungshandlungen genau diese Benennung prüft. Man vermeidet durch eine ausdrückliche Benennung das Risiko, sich als Unternehmen bezüglich einer alternativen Ausgestaltung rechtfertigen zu müssen.

Gem. § 4 Abs. 3 LkSG muss das Unternehmen nämlich die wirksame Delegation des LkSG-bezogenen Risikomanagements nachweisen können.

 

Wie bei allen Beschäftigten besteht auch für den Menschenrechtsbeauftragten die Möglichkeit einer längeren urlaubsbedingten oder krankheitsbedingten Abwesenheit. Daher ist es sinnvoll, für eine ordnungsgemäße Vertretung im Unternehmen zu sorgen.


2. Haftungsrisiken

Gemäß § 24 LkSG können Verstöße gegen die Vorgaben des LkSG als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen von bis zu EUR 500.000 bzw. im Falle juristischer Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Millionen Euro mit Geldbußen von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden.


Die grundsätzliche Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen aus dem LkSG liegt zwar bei der Geschäftsführung, die die jeweiligen Aufgaben jedoch an nachgelagerte Stellen – hier den Menschenrechtsbeauftragten – delegieren kann.


Doch wie sieht es nun für den Fall, dass es zu einer Strafzahlung kommen sollte, mit der Haftung im Innenverhältnis aus, wenn eine Delegation stattgefunden hat? Die Haftung des Menschenrechtsbeauftragten selbst richtet sich nach seiner Stellung im Unternehmen. Ist er als Angestellter tätig, ist seine persönliche Haftung nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Eine solche dürfte nur dann zu bejahen sein, wenn der Schaden für das Unternehmen schuldhaft, also mit Vorsatz, herbeigeführt wurde.


Eine Haftung des Geschäftsführers ist dann ausgeschlossen, wenn eine wirksame Delegation vorliegt und den Überwachungspflichten nachgekommen wird. Hierzu gehört ein regelmäßiger, also mindestens jährlicher Bericht des Menschenrechtsbeauftragten an die Geschäftsführung. Die Überwachungspflichten erhöhen sich allerdings, wenn Missstände bekannt sind, die zu beseitigen sind. In einer solchen Situation würde sich also die reine Erstellung des Berichts und dessen Kenntnisnahme durch die Geschäftsführung für letztere nicht mehr bereits haftungsvermeidend auswirken.´

 

Im Ergebnis heißt dieses, dass die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten in jedem Fall – schon allein aus Nachweisgründen – sehr präzise im Organigramm und in dessen Tätigkeitsbeschreibung dargestellt werden. Enthalten sollten sein eine Beschreibung der organisatorischen Stellung, der Rolle, Unabhängigkeit, Befugnisse sowie Informations- und Zugangsrechte, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

FOLGEN SIE UNS!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

Associate Partner

+49 911 9193 3628

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu