Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Wie weit sind die Krankenhäuser in Deutschland?

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 31. Juli 2024

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das seit dem 1. Januar 2023 in Deutschland wirksam ist, spielt auch für die Leistungserbringer im Gesundheitswesen eine wesentliche Rolle. Eine aktuelle Studie des Deutschen Krankenhausinstituts zeigt, dass viele Krankenhäuser sich auf die Anforderungen des LkSG vorbereiten, jedoch weiterhin gewisse Handlungsbedarfe und Unsicherheiten bezüglich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bestehen.


Am 01.01.2023 trat in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz LkSG) in Kraft. In der Zwischenzeit wurde es sowohl in der Presse als auch in den bereits im Jahr 2023 berichtspflichtigen Unternehmen intensiv diskutiert.


Das Gesetz verpflichtet seit Anfang 2023 alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und seit Anfang dieses Jahres auch alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden zur Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte sowie in Bezug auf ökologische Aspekte. Diese gelten sowohl für den eigenen Geschäftsbereich, als auch für das Handeln von Vertragspartnern sowie von direkten und teilweise indirekten Lieferanten.

Damit endet die Verantwortung der betroffenen Unternehmen nicht mehr am eigenen Werkstor, sondern geht in die bestehenden Lieferketten des Unternehmens hinein.

​Da das Gesetz ausdrücklich keine Einschränkung bezüglich der Rechtsform vornimmt, fallen auch die typischen Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft unter das Gesetz und müssen die definierten Sorgfaltspflichten umsetzen.

Die Beratungspraxis zeigt, dass einige der betroffenen Unternehmen schon sehr gut aufgestellt sind und sich bereits mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten beschäftigen, andere jedoch noch einen Weg zu gehen haben. Dies liegt teils daran, dass das konkrete Umsetzungswissen fehlt, in vielen Fällen aber auch schlicht an fehlenden personellen Ressourcen.

Das spiegelt sich auch in den Ergebnissen der Anfang des Jahres 2024 veröffentlichten Studie „Klinikreport Nachhaltigkeit” vom Deutschen Krankenhausinstitut (DKI) in Kooperation mit der imug | research, Beratungsgesellschaft für sozial-ökologische Innovationen mbH (imug) wider.

Innerhalb der Studie wurde eine Repräsentativbefragung von 386 Allgemeinkrankenhäusern durchgeführt und dabei u.a. gezielt nach der Vorbereitung, dem Umsetzungsstand und den implementierten Prozessen im Zusammenhang mit den Anforderungen des LkSG gefragt.

Ein Großteil der befragten Häuser geht zum Zeitpunkt der Befragung von einer möglichen Betroffenheit aus (22 Prozent) bzw. ist sich bereits klar, betroffen zu sein (59 Prozent).

Die eigene Vorbereitung auf die Anforderungen aus dem LkSG sehen 44 Prozent der befragten Krankenhäuser als sehr gut bis gut an, 50 Prozent sehen ihre Vorbereitung jedoch eher als befriedigend, ausreichend oder gar mangelhaft an.

Die Ergebnisse der Studie decken sich mit der aktuellen Branchenwahrnehmung des Unternehmensbereichs Gesundheits- und Sozialwirtschaft von Rödl & Partner. Häufig sind erste Ideen zur Umsetzung vorhanden sowie erste Maßnahmen ergriffen (z.B. die Etablierung eines Beschwerdeverfahrens zur Meldung von Vorfällen und Verdachtsfällen oder eine personelle Zuständigkeit für die Umsetzung bestimmt sowie eine erste grobe Risikoanalyse und -bewertung). Es zeigt sich aber auch, dass in vielen Fällen noch kein wirklich systematischer und strukturierter Ansatz bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten sowie dem Aufbau des damit verbundenen Managementsystems verfolgt wird.

Doch gerade auch mit Blick auf weitere anstehende Rechtspflichten bzgl. der Nachhaltigkeit, sei es die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) oder auch das europäische Lieferkettengesetz (CSRD), ist es ratsam ein – vor dem Hintergrund knapper personeller Ressourcen – pragmatisches und skalierbares System zu implementieren.

Das Gesetz selbst lässt hier an vielen Stellen durchaus Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung z.B. der Risikoanalyse.

Nichtsdestotrotz gibt es Elemente die bereits heute bei Unternehmen, die unter die Gesetzespflicht in 2024 fallen, vorhanden sein müssen. So ist mit Beginn der Berichtsperiode – also zum 01.01.2024 – die Verantwortung für das Thema Menschenrechte im Unternehmen festzulegen und im Optimalfall extern zu kommunizieren sowie ein öffentlich zugänglicher Beschwerdekanal einzurichten.

Worauf es bei diesen, aber auch bei der Umsetzung der anderen Sorgfaltspflichten zu achten gilt, das wird in der Artikelreihe „Das LkSG im Fokus” in den nächsten Monaten knapp und kompakt vermittelt.

So geht der kommende Artikel gezielt auf die Frage ein, welche Unternehmen bzw. in welchem Umfang Unternehmen innerhalb der Gesundheits- und Sozialwirtschaft vom LkSG betroffen sind und stellt Kriterien vor, anhand derer Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft prüfen können, ob sie unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.​​
 


Quelle:
Deutsches Krankenhausinstitut, & imug | research. (2024). Klinikreport Nachhaltigkeit: Wie weit sind Deutschlands Krankenhäuser? Mitentwickelt und gefördert durch Die Techniker (TK). Verfügbar unter: ​https://www.tk.de/resource/blob/2164494/0199944ba768e7695f4a1bd19dbb3ab2/klinikreport-nachhaltigkeit-data.pdf​



AUTORINNEN

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Katja Pfannenmüller


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Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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