Early Tax Birds 15/2024: Steuerfortentwicklungsgesetz mit Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 15/2024 (2. – 8. September 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. September 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

wir werden bereits 15! Eigentlich keine große Sache - dennoch freuen wir uns, dass wir Ihnen bereits seit 15 Wochen den Montagmorgen mit steuerlichen Neuigkeiten versüßen (oder manchmal - so Gesetzgeber oder Verwaltung wollen - versalzen) dürfen. Wussten Sie eigentlich, dass die Zahl 15 in vielen Kulturen eine besondere Bedeutung hat? So soll sie nicht nur für wichtige Veränderungen und Transformationen im Leben stehen, sondern auch Balance und Harmonie symbolisieren und auf eine Zeit des persönlichen Wachstums hinweisen. Nehmen wir dies doch zum Anlass, zu hoffen, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen Disruptionen der Gesetzgeber endlich erkennt, dass steuerliche Veränderungen, die die Wirtschaft entlasten, mehr als geboten sind und nicht nur für eine harmonischere Beziehung zwischen Gesetzgeber und Wirtschaft sorgen, sondern vielleicht auch in die ganze Gesellschaft ausstrahlen. Im Übrigen bringen solche Veränderungen vielleicht das Wachstum, das unser Land benötigt, um sich zukunftsfähig aufzustellen.

Und wenn noch Platz für einen kleinen Wunsch zum Ende ist, dann dieser ganz persönliche: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Ergänzungen des Entwurfs eines Steuerfortentwicklungsgesetzes

Bereits in der Ausgabe 9/2024 haben wir über das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) berichtet, das aus dem JStG 2024 II hervorgegangen ist und Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft aufgrund der Wachstumsinitiative der Bundesregierung enthält. Nachdem die Ziele der Bundesregierung zur Elektromobilität in den letzten Monaten unter Druck geraten sind, soll nun steuerlich gegengesteuert werden. Das Bundeskabinett hat daher zwei Formulierungshilfen beschlossen, die die Elektromobilität stärken sollen. 

Nach der ersten Formulierungshilfe für Anpassungen am Entwurf des SteFeGsoll eine degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge eingeführt werden. Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen gelten. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen soll hierbei nicht zulässig sein. Zudem ist mit einer weiteren Formulierungshilfe eine Anpassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG vorgesehen. Es soll der Höchstbetrag, der für die 0,25 %-Regelung für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen gilt, von 70.000 EUR auf 95.000 EUR erhöht werden. Beide Änderungen sollen erstmals für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2024 angeschafft werden. Die Regelungen sollen zeitlich beschränkt bis 31. Dezember 2028 gelten. Über den weiteren Gesetzgebungsprozess halten wir Sie stets informiert! ​
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV

Am 2. September 2024 hat das BMF die Vordrucke für die Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnung für Mitunternehmerschaften veröffentlicht. Für die elektronische Übermittlung stehen die amtlich vorgeschriebenen Datensätze nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStG zur Verfügung. Als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung sind ebenfalls die Anlage AVEÜR sowie die Anlage SZ zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt nach § 150 Abs. 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. In diesen Fällen sind die Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
​ 

Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

​Das BMF hat mit Schreiben vom 30. August 2024 die Rn. 10 des Schreibens vom 18. September 2017 geändert. Die Änderung erfolgt aufgrund des BFH-Urteils vom 15. März 2023, I R 41/19​. Nach Auffassung des BMF ist in der Anwartschaftsphase eine Pensionszusage körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist also nicht von vornherein eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit anzunehmen. In der Auszahlungsphase liegt indes keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer neben der Versorgungsleistung nur ein reduziertes Gehalt gezahlt wird und dieses Gehalt die Differenz zwischen der Versorgungsleistung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet. ​Somit liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Summe aus Versorgungszahlung und dem neuen Aktivgehalt das vor der Auszahlungsphase gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Dies gilt bei monatlichen Pensionsleistungen sowie bei der Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. 

Es wird somit an der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, festgehalten. Auch mit dieser geänderten Auffassung weicht das BMF daher weiterhin von der Rechtsprechung des BFH ab. Das Schreiben vom 30. August 2024 ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Mit Schreiben vom 4. September 2024 hat das BMF die Folgen aus dem BFH-Urteil vom 28. September 2022, VIII R 20/20​, aufgegriffen. Inkongruente Gewinnausschüttungen sind laut BMF steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Bei GmbHs ist dies der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt wurde und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Das Gleiche gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel enthält, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss mit den erforderlichen Gesellschafterzustimmungen gefasst worden ist. 

In seinem Urteil vom 28. September 2022 hatte der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Bei einer AG sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur anzuerkennen, wenn in der Satzung gem. § 60 Absatz 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung in diesem Verhältnis erfolgt. Eine inkongruente Gewinnausschüttung aufgrund einer Öffnungsklausel in der Satzung oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses erfüllen diese Voraussetzung nicht. 

Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013​ und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. 

elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2025

Mit Schreiben vom 5. September 2024 hat das BMF Hinweise zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 veröffentlicht. Das entsprechende Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist indes noch nicht veröffentlicht. Zwei wesentliche Änderungen sind bereits jetzt hervorzuheben:

  • Da ab dem Kalenderjahr 2025 die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 2 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anzuwenden ist, haben sich insbesondere bei den Nr. 9 bis 14 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Änderungen ergeben. Bislang waren unter Nr. 9 ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge und unter Nr. 10 ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z.B. Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis) und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten auszuweisen. Die auf diese Zahlungen entfallende Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer war in den Nr. 11 bis 14 einzutragen. Die ermäßigt versteuerten Beträge waren im Bruttoarbeitslohn nicht enthalten. Wurde für Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten beim Lohnsteuerabzug die Fünftelregelung nicht angewendet, waren die Zahlungen unter beim steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn anzugeben. Ab 2025 sind Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre nunmehr separat zu bescheinigen. 
  • Nach § 19a Abs. 1 EStG wird der geldwerte Vorteil im Jahr der Übertragung der Beteiligung noch nicht versteuert, ist aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die auf den nicht versteuerten Vorteil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar und deshalb unter den Nr. 22 bis 27 anzugeben. Hat der Mitarbeiter im Kalenderjahr steuerfreien Arbeitslohn bezogen (z.B. nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass), dürfen Sozialversicherungsbeiträge, die auf den steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht bescheinigt werden. Die Aufteilung muss nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums erfolgen. In diese Verhältnisrechnung sind Lohnbestandteile, die nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind, nicht einzubeziehen. Dies gilt z.B. für Abfindungen und für geldwerte Vorteile aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen gem. § 19a EStG im Jahr der aufgeschoben Versteuerung des Vorteils. 

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EuGH verhindert mehrfache Umsatzsteuererstattung 

Eine Steuer, die nur einmal gezahlt worden ist, wird nicht mehrfach erstattet (BGH vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182​; BFH vom 2. Februar 2022 – I R 22/20, BStBl. II 2022, 324​). Der EuGH hat nunmehr bestätigt, dass dies grundsätzlich auch bei der Umsatzsteuer gilt. Im Urteil in der Rechtssache H-GmbH vom 5. September 2024 - C-83/23​ hat das Gericht entschieden, dass der Leistungsempfänger nicht unmittelbar bei der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er ansässig ist, die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen kann, die er an einen Leistenden gezahlt hat, der irrtümlich die nationale Mehrwertsteuer dieses Mitgliedstaats statt der in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und an die Steuerbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats abgeführt hat, wenn diese dem Leistenden, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet, die Mehrwertsteuer bereits erstattet haben. Der BFH legte den Streitfall dem EuGH vor, weil er wegen des EuGH-Urteils in der Rechtssache HUMDA vom 13. Oktober 2022 - C 397/21 Zweifel hatte. Der EuGH stellt nun klar, dass die erst jüngere sog. Reemtsma-Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhalt übertragen werden kann, in dem die von dem Leistenden gezahlte Umsatzsteuer bereits wieder an diesen zurückerstattet worden ist. Sonst wäre die Finanzverwaltung verpflichtet, die Mehrwertsteuer zweimal zu erstatten. Dies lehnt der EuGH ab. Eine zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz des Leistenden ändert daran nichts. 

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft für im wege der Anwachsung übernommenen Gewerbeverlust

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 25. April 2024, III R 30/21. Darin hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob ein festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust wegen der Veräußerung des den Verlust ursprünglich verursachenden Geschäftsbereichs untergegangen ist. Maßgeblich war, inwieweit ein festgestellter Gewerbeverlust, der aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen wurde, bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft aufgrund der Unternehmensidentität weiterbesteht. Klägerin ist eine GmbH, die im Rahmen einer Anwachsung 2011 Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG wurde. Für diese war zum 31. Dezember 2010 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust bestandskräftig festgestellt worden. 2013 veräußerte die Klägerin ihr operatives Geschäft zu Buchwerten als Asset Deal. Infolgedessen führte sie den früheren Betrieb der GmbH & Co. KG nicht mehr weiter. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass aufgrund des Asset Deals in 2013 die Unternehmensidentität für die Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlusts der GmbH & Co. KG weggefallen sei und die Klägerin diesen insoweit nicht mehr nutzen könne. Der Einspruch gegen die Bescheide wies das FA als unbegründet zurück. Das Sächsische FG gab mit Urteil vom 7. September 2020​ der Klage statt. Das FA rügt mit der Revision die Verletzung von Bundesrecht. Das FG berücksichtige nicht die sich aus § 10a GewStG ergebenden Anforderungen. Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Für die Geltendmachung eines Gewerbeverlusts müssen das Kriterium der Unternehmeridentität sowie der Unternehmensidentität vorliegen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Argumente gegen den Fortbestand der Unternehmeridentität. Unternehmensidentität liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand. Eine Kapitalgesellschaft gilt grundsätzlich in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, sodass eine Unternehmensidentität unproblematisch angenommen werden kann. Eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Betätigung berührt die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiterhin existiert. Der Gewerbebetrieb der Klägerin wurde nicht gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG eingestellt, da er beim Asset Deal nicht "im Ganzen" auf einen anderen Unternehmer überging. Die für die Gewerbeverlustnutzung erforderlichen Unternehmensidentität blieb durch den Asset Deal unberührt.


Die Frage, ob bei einer Anwachsung eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft zu machen ist, ist in der Literatur sowie in der Rechtsprechung umstritten. Der BFH entschied, die Unternehmensidentität sei nur im Zeitpunkt der Anwachsung erforderlich. Nach der Anwachsung verbleibe bei der Körperschaft ein einheitlicher Gewerbebetrieb. Die Unternehmensidentität sei gewahrt, solange nicht der (gesamte) Betrieb der aufnehmenden Kapitalgesellschaft veräußert oder aufgegeben werde. Laut BFH bedürfte es ansonsten einer rechtlichen Grundlage, die die Verlustnutzung von der identitätswahrenden Fortführung des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft abhängig macht. Nach der Anwachsung festgestellte vortragsfähige Gewerbeverluste sind bei der Kapitalgesellschaft nicht mehr in ihren ursprünglichen Bestandteilen unterscheidbar. Aus den Verlustfeststellungsbescheiden sei nicht ersichtlich, dass die vortragsfähigen Fehlbeträge teilweise von einer Personengesellschaft stammten. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilen des Gewerbeverlusts ist im GewStG nicht ersichtlich. Soweit ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, entfällt der bei der Kapitalgesellschaft als vortragsfähig festgestellte Fehlbetrag nicht dadurch, dass sie den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 12/21​
​15. Mai 2024
Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer 
​​IV R 17/21


​20. Juni 2024
Zum Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG 
IV R 35/21
11. Juli 2024
​Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
VIII R 28/20
8. Mai 2024
​Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung
I B 75/22
28. Juni 2024
Rechtsprechungsdivergenz als Zulassungsgrund - Fehlen der Entscheidungsgründe - Selbstbindung des BFH
IX R 6/22
16. Juli 2024
Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten 
​VIII B 59/23
​13. August 2024

Zahlungen von Verwertungsgesellschaften 

XI R 18/22
​17. Juli 2024
​Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen im Falle einer Nullfestsetzung 
XI B 37/23​

​16. Juli 2024
​Keine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
​C-639/22 bis C-644/22​
​5. September 2024
​Vorabentscheidungsersuchen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL - Verwaltung von Sondervermögen 

Aus dem Newsletter

 


 Early Tax Birds​​

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Partner, Niederlassungsleiter

+49 40 2292 975 20

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Philip Nürnberg

Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

Associate Partner

+ 49 40 2292 975 17

Anfrage senden

Profil

​​Haben Sie Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie uns.


​  
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu