Neufassung: Artikel 1-A des mexikanischen Umsatzsteuergesetzes

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veröffentlicht am 14. Januar 2020 | Lesedauer ca. 2,5 Minuten

 

Vereinzelte in Mexiko an­gesiedelte Unternehmen informierten bereits ihre Lieferanten, dass mit Hin­weis zu dem neuen Artikel 1-A Nr. IV des Umsatz­steuergesetzes („Ley del Impuesto al Valor Agregado”) künftig ein Teil des Umsatz­steuerbetrages direkt an das Finanzamt abgeführt werden soll und demzufolge ein verkürzter Brutto­betrag an den Lieferanten beglichen wird. 

 

 

 

Hintergrund

Im Faden­kreuz der mexikanischen Steuer­behörden stehen bereits seit geraumer Zeit sog. „Outsourcing­unternehmen”. Das Arbeits­gesetz definiert sie als gesonderte Unternehmen, die lediglich Personal be­schäftigen, das ausschließlich für ein drittes Unternehmen tätig ist, wobei der Auftrag­geber die Aufsicht über die Arbeit übernimmt. Die Struktur dieser Outsourcingunternehmen wurde in der Ver­gangenheit oftmals ein­geführt, um eine Trennung vom operativ tätigen Betrieb und von der Personal­beschäftigung zu erlangen, insb. aus dem Grund zur Vermeidung der Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer (die sog. „PTU”). Einige dieser Outsourcing­unternehmen haben jedoch auch den Ruf der mangelnden Steuer­compliance mit der Folge un­zureichender Abführung von Lohnsteuer und Sozial­­versicherungsbeiträge, aber auch der Umsatzsteuer.

 

Umkehrung der Steuer­schuldnerschaft

Der Gesetz­geber hatte die klare Intention, die Abführung der Umsatzsteuer dieser Out­sourcing­unternehmen zu forcieren, indem ein Teil des sechzehnprozentigen Umsatzsteuerbetrages – nämlich sechs Prozent des Netto­betrages – direkt vom Auftraggeber an das Finanzamt abzuführen ist. Der Gesetzgeber ver­deutlichte seine In­tention in einer Begründung zum Gesetzesentwurf („exposición de motivos”). 

 

Änderung des Artikel 1-A des Umsatzsteuergesetzes

Im Gesetz findet sich allerdings eine eher vage For­­mulierung wieder, denn die Ziffer IV des Artikel 1-A sieht die Umkehrung der Steuerschuld­nerschaft umfassend für leistungs­empfangende juris­tische oder natürliche Per­sonen vor, die Leistungen von einer ver­bundenen Partei oder eines Dritten empfangen, die in den Räumen des Leistungsempfängers oder sogar außerhalb davon aus­­geführt wurden, unabhängig von der Beauf­sich­tigung, Anweisung oder Koordination und sogar der Be­­zeichnung der Tätig­keit. In diesen Fällen müssen sechs Prozent des Wertes ein­behalten werden.

 

Anwendung

Der Rechnungsbetrag wäre demnach wie folgt auszuweisen:

​Leistungsbetrag 100 MXN ​100 ​MXN
​Umsatzsteuer (16 Prozent)​16​​MXN
​Umsatzsteuer Einbehalt
(6 Prozent)
​6​​MXN
​Rechnungsbetrag​110​​MXN


Insofern begleicht der Auftrag­geber zehn Prozent Umsatzsteuer direkt an den Leistenden und sechs Prozent an das Finanz­­amt. In der Zahlungs­be­­stätigung, der „complemento de pago”, werden die Beträge bestätigt, sodass die Vor­gehens­weise grds. nicht zum Nach­teil des Lieferanten ist. 

Nachdem die Regelung jedoch sehr neu und vage ist, bleibt zu beobachten, ob eine Durchführungs­bestimmung stringenter eingrenzt für welche Arten von Leistungen bzw. welche Lieferanten die Bestimmung anzuwenden ist.​

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