Nike verliert gegen Puma im Markenrechtsstreit vor dem Europäischen Gericht

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 21. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Aufgrund einer Markeneintragung beim Europäischen Markenamt ist es zum Streit zwischen den berühmten Sportartikelherstellern Nike und Puma gekommen. Puma ist gegen die Eintragung der Marke „FOOTWARE“ für Nike im Rahmen eines Nichtigkeits­verfahrens vorgegangen. Vergangenen Mittwoch (12. Juni 2024) hat das Europäische Gericht hierzu entschieden (Rs. T-130/23).​

„FOOTWARE“ beschreibend für Technik-Produkte?

Der US-amerikanische Sportartikelhersteller Nike hat im Jahr 2019 den Begriff „FOOTWARE“ als Marke schützen lassen. Zu den geschützten Waren und Dienstleistungen gehörten z.B. Software, Computerhardware, elektro​nische Geräte, Telekommunikationsdienstleistungen, Computer- und Softwaredienstleistungen. Mit dem Begriff bezweckte Nike ein Wortspiel zwischen den Wörtern „Fuß“ und „Software“.
 
Gegen diese Markeneintragung ging Puma vor und begründete seinen Nichtigkeitsantrag damit, dass der Begriff „FOOTWARE“ von der Öffentlichkeit als falsche Schreibweise vom Begriff „footwear“ (Fußware/Schuhe) wahrgenommen werde. Deshalb sei der Begriff rein beschreibend.​
   

Smarte Schuhe?!

Der von Puma beim Europäischen Markenamt (EUIPO) gestellte Nichtigkeitsantrag gegen die Marke „FOOTWARE“ wurde von diesem zunächst zurückgewiesen. Hiergegen reichte Puma mit Erfolg Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Marke „FOOTWARE“ für die fragli­chen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.
  
Das Europäische Gericht (EuG) hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
  
Ein Zeichen könne nicht als Marke eingetragen werden, wenn es zumindest in seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen bezeichnet, für die der Markenschutz beansprucht wird.
 
Bei der Beurteilung der Bedeutung des Zeichens sei vorliegend auf die englischsprachigen Verkehrskreise abzustellen, die das Zeichen – etwa aufgrund der Annahme eines Schreibfehlers des Wortes „footwear“– als „Fußbekleidung“ verstehen würden.
  
Damit kam es auf die Frage an, ob „Fußbekleidung“ rein beschreibend für die von Nike beanspruchten Technik-Produkte und -Dienstleistungen ist. Das EuG hat dies spannenderweise bejaht. Denn es gebe – und dies gehe aus den vorgelegten Beweismitteln hervor – Schuhe mit eingebetteter Technologie, sog. „Smarte Schuhe“. Solche Schuhe würden z. B. „einen Computer im Schuh“, drahtlose Konnektivität oder eingebettete Chips mit Tracking-Technologie enthalten.
  
Wir haben uns auf die Suche nach Smarten Schuhen gemacht und sind fündig geworden: So gibt es z. B. Modelle, die Laufanalysen durchführen, Genesungen nach Verletzungen dokumentieren, Trainingsbelastungen messen oder sogar Alarme bei Stürzen abgeben. Ein Schuh von Adidas dient als Fahrkarte der Berliner Verkehrs­betriebe (BVG). Und der „Pizza Hut Pie Tops“ verfügt über zwei integrierte Buttons – einen für die Bestellung der Lieblingspizza und einen für die Pausierung des TVs.
  
Die Schlussfolgerung des Gerichts, der Begriff „FOOTWARE“ beschreibe auch Technik-Produkte und -Dienstleistungen, ist also alles andere als fernliegend.
  
Sofern Nike das Verfahren nicht noch vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bringt, wird die Marke „FOOTWARE“ folglich aufgrund ihres beschreibenden Charakters aus dem Markenregister gelöscht. Ob Nike die Marke tatsächlich für Smarte Schuhe genutzt hätte, bleibt ungewiss. Jedenfalls hat Nike selbst bereits mit dem „Nike Adapt“ einen Smarten Schuh entwickelt. Dieser kann mit Hilfe eines kleinen Motors die Schnür­senkel automatisch straffziehen.
  
Good to know: Nike ist Anfang des Jahres auch in den USA daran gescheitert, die Marke „FOOTWARE“ schützen zu lassen. Auch hier hatte sich ein Schuh-Hersteller erfolgreich mit der Begründung gegen die Markeneintragung gewehrt, dass der Begriff lediglich beschreibend sei.
  

Vorsicht bei der Markenanmeldung (vermeintlich) beschreibender Begriffe

Die Markenanmeldung von beschreibenden Begriffen oder solchen, die beschreibenden Begriffen ähneln, ist problematisch – und das auch, wenn sie vermeintlich nicht das bezeichnen, was sie schützen sollen. So besch­reiben Schuhwaren auf den ersten Blick keine technischen Produkte oder Dienstleistungen. Die Entscheidung des EuG zeigt aber, dass stets eine genauere Prüfung vorgenommen sollte. Im Zweifel bleibt es dabei, dass Marken nur dann unterscheidungskräftig und damit stärker sind, je fantasievoller und kreativer sie sind. Dies sollte bereits bei der Entwicklung der eigenen Marke bedacht werden.​

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Laura Münster

Rechtsanwältin

Associate

+49 221 9499 09682

Anfrage senden

Contact Person Picture

Dr. Susanne Grimm

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz

Associate Partner

+49 711 7819 144 10

Anfrage senden

Profil

MEHR LESEN?

 ​
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu