Key Audit Matters (KAM) im Bestätigungsvermerk von kapitalmarktorientierten Unternehmen

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veröffentlicht am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Eine der wichtigsten Neuerungen, die mit der Reform der Abschlussprüfung durch die EU sowie die in Zusammenhang damit vorgenommene Überarbeitung der Prüfungs­standards zum Bestäti­gungs­vermerk (siehe „Der Bestätigungsvermerk des Abschluss­prüfers”) eingeführt wurde, ist die Auf­nahme von besonders wichtigen Prüfungs­sachverhalten (sog. Key Audit Matters, abgekürzt KAM) in den Bestätigungs­vermerk. Das ist nach der EU-APrVO für Unternehmen von öffentlichem Interesse („Public Interest Entities”, kurz: PIEs) verpflichtend, könnte aber auch bei anderen Abschluss­prüfungen freiwillig vereinbart werden.
 

 

Im Einzelnen fordert Art. 10 Abs. 2 EU-APrVO zur Untermauerung des Prüfungsurteils
  • eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, ein­schließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Dar­stellungen aufgrund von Betrug,
  • eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf die Risiken und
  • ggf. wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf die Risiken ergeben.

     

Ermittlung der KAM

Einzelheiten zur Ermittlung und Darstellung der Sachverhalte enthält der IDW Prüfungs­­standard: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 401). Demnach handelt es sich bei den KAM um die Sachverhalte, die „nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers am bedeut­samsten in der Prüfung des Abschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum waren”. Zur Ermittlung der maßgeblichen Sachverhalte knüpft der Standardentwurf an die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen an (zur Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan vgl. „Kommunikation zwischen Abschluss­prüfer und Aufsichtsorgan”):
  • In einem ersten Schritt sind aus den mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörterten Sach­verhalten diejenigen herauszufiltern, die eine besondere Befassung bei der Abschlussprüfung erforderten. Hierbei sind wiederum „Bereiche mit höher beurteiltem Risiko wesentlicher falscher Angaben”, identifizierte bedeutsame Risiken, Bereiche mit Beurteilungsspielräumen und Schätzunsicherheiten sowie Auswirkungen von bedeut­samen Ereignissen oder Geschäftsvorfällen im Berichtszeitraum zu berücksichtigen.
  • In einem zweiten Schritt sind aus den so ausgewählten Sachverhalten wiederum die bedeutsamsten zu bestimmen, die dann Gegenstand der Mitteilungspflicht sind.

     

Mitteilung der KAM

Die Mitteilung hat in einem entsprechend überschriebenen gesonderten Abschnitt des Bestätigungs­­vermerks zu erfolgen und zwar jeder einzelne Sachverhalt mit einer geeigneten Unterüberschrift. Dabei ist auf etwaige zugehörige Angaben im Abschluss zu verweisen, die Auswahl als besonders wichtiger Prüfungs­sachverhalt zu begründen und auf die Behandlung des Sachverhalts bei der Prüfung einzugehen. Ergeben sich keine mit­teilungs­­pflichtigen Sachverhalte, ist eine entsprechende Negativerklärung bzw. ein Hinweis auf die vor­rangige Behandlung des Sachverhalts als wesentliche Unsicherheit in Zusammenhang mit der Fortführung der Unter­nehmenstätigkeit oder als Einschränkungsgrund aufzunehmen. Nach den bisherigen Erfahrungen werden drei bis fünf Sachverhalte angegeben.

   

Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan und mit den Abschlussadressaten

Über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bzw. deren Fehlen ist nach IDW EPS 401 mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu kommunizieren. Dabei kann es sinnvoll sein, bereits bei der nach den Prüfungsstandards erforderlichen Besprechung von Umfang und Zeitplanung der Abschlussprüfung mit den für die Überwachung Verantwortlichen eine vorläufige Auffassung hinsichtlich der im Bestätigungsvermerk auf­zu­nehmenden KAM mitzuteilen. Eine weitergehende Erörterung wird dann i.d.R. erfolgen, wenn der Abschluss­prüfer das Gremium über Prüfungs­feststellungen informiert. Somit führt die Verpflichtung zur Bericht­erstattung über besonders wichtige Prüfungssachverhalte regelmäßig zu einem intensivierten Austausch zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan sowie gegenüber externen Abschlussadressaten zu einer erhöhen Transparenz über die Tätigkeit des Abschlussprüfers.

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Dr. Andreas Schmid

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