Investitionsschutz in Iran: Möglichkeiten zur Absicherung deutscher Direktinvestitionen

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veröffentlicht am 25. April 2018


Trotz der anhaltend komplexen außen- wie innenpolitischen Lage Irans sowie des massiven Nach­holbedarfs beim Ausbau der Infrastruktur ist das Investitionspotenzial des Landes ungebrochen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ausländischer Direktinvestitionen sind als grundsätzlich gut zu bezeichnen, auch unter den Gesichtspunkten des Investitionsschutzes. Deutsche Investitionen sind in Iran nicht nur durch den bilateralen Investitionsschutzvertrag von 2002 auf international üblichem Niveau geschützt, sondern es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen umfassenden Investi­tionsschutz nach dem iranischen FIPPA in Anspruch zu nehmen.

 

Völkerrechtlicher Schutz deutscher Investitionen in Iran

Am 17. August 2002 unterzeichneten Deutschland und Iran mit dem „Abkommen über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen” bereits ihren 2. bilateralen Investitions­schutzvertrag, der zum 23. Juni 2005 in Kraft trat und somit den seit 06. April 1968 geltenden Investi­tionsschutzvertrag von 1965 ersetzte, unter dem deutsche Investitionen in Iran auch schon zuvor umfassend geschützt waren.

  

Den von Deutschland üblicherweise abgeschlossenen Investitionsschutzverträgen entsprechend, enthält auch das aktuell gültige Abkommen mit Iran folgende Instrumente des Investitionsschutzes:
  • Förderung, Zulassung und Schutz von Kapitalanlagen
    sowie gerechte und billige Behandlung gemäß Art. 2 des Abkommens
  • Diskriminierungsverbot von Investoren des jeweils anderen Vertragsstaats gegenüber einheimischen Investoren (Inländergleichbehandlung) sowie Investoren aus Drittstaaten (Meistbegünstigung) gemäß Art. 3 des Abkommens
  • Schutz der Kapitalanlagen gegen Enteignung ohne Entschädigung gemäß
    Art. 4 des Abkommens und
  • uneingeschränkter Transfer von Kapital und Erträgen gemäß Art. 5 des Abkommens


Dabei sind Kapitalanlagen im Sinne des Abkommens sämtliche Vermögenswerte, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den dort geltenden Gesetzen vornehmen – inkl. dem Erwerb von Eigentumsrechten an beweglichen und unbeweglichen Sachen, jegliche Beteiligungen an Gesellschaften, jegliche Zahlungs- oder Leistungsansprüche von wirt­schaftlichem Wert, Rechte des geistigen Eigentums etc.


Als Streitbeilegungsmechanismus bietet das Abkommen neben der Anrufung eines nationalen Gerichts auch eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit an. Dabei sollen Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Abkommens nach Art. 10 zunächst gütlich durch die Regierungen der Vertragsparteien beigelegt und nur sofern das nicht gelingt ein internationales Schiedsgericht zur Streitentscheidung eingeschaltet werden. Streitigkeiten über Kapitalanlagen im Sinne des Abkommens sollen nach Art. 11 zunächst den nationalen Gerichten derjenigen Vertragspartei zu einer Streitentscheidung übertragen werden, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage gelegen ist. Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ohne Streitent­schei­dung durch das angerufene nationale Gericht, können die Streitigkeiten einem internationalen Schieds­gericht vorgelegt werden. In beiden Fällen sind die Schiedssprüche endgültig, bindend und vollstreckbar.


Inländischer Schutz deutscher Investitionen in Iran

Als einseitige Maßnahme der iranischen Handelspolitik erging 2002 der sog. „Foreign Investment Promotion and Protection Act” (FIPPA), der unabhängig von der Gültigkeit völkerrechtlicher Abkommen bereits wesentliche Standards bei Ansiedlung und Behandlung ausländischer Direktinvestitionen in Iran setzt.


Als nationales Investitionsgesetz bietet FIPPA nicht nur den grundsätzlichen Rechtsrahmen für Irans bemerkenswert liberales Investitionsklima, sondern setzt auch im Bereich des Schutzes auslandsfinan­zierter Investitionen Standards, die einen Vergleich mit den Schutzstandards internationaler Abkommen nicht scheuen  müssen. So garantiert FIPPA bspw. die uneingeschränkte Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Investoren für jede Form der Beteiligung in allen Branchen, soweit sie Privatinvestoren offen stehen. Des Weiteren sieht FIPPA einen Schutz gegen entschädigungslose Enteignung und Verstaat­lichung, eine uneingeschränkte Rückführung von Kapital und Erträgen ins Ausland sowie eine erleichterte Vergabe von Arbeits- und Aufenthaltstiteln an Mitarbeiter von FIPPA-lizenzierten Investitionsvorhaben vor.


Der Schutzbereich von FIPPA ist grundsätzlich für alle ausländischen juristischen und natürlichen Personen, aber auch für iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland stammendes Kapital in Iran investieren wollen, offen, soweit die Personen zuvor einen bewilligungsfähigen Antrag auf Erteilung einer FIPPA-Lizenzierung ihres Investitionsvorhabens bei der „Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran” (OIETAI) gestellt haben.


Zwar ist die Beantragung einer FIPPA-Lizenzierung keine zwingende Voraussetzung zur erfolgreichen Ansiedlung ausländischer Investitionsvorhaben in Iran; jedoch kann eine solche Lizenzierung in Abhängig­keit von Umfang und Dauer der betreffenden Investition zur Schaffung des Quäntchens Rechtssicherheit beitragen, das zur Umsetzung nachhaltiger Projekte regelmäßig erforderlich ist. Die Lizenzierungsverfahren nach FIPPA sind gut strukturiert und verlaufen auch in der Praxis regelmäßig unbürokratisch und zuverlässig.

 

Fazit

Deutsche Investitionen genießen am unternehmerisch vergleichsweise herausfordernden Standort Iran gleich doppelten Schutz: den internationalen Schutz des bilateralen Investitionsschutzvertrages von 2002 sowie den unilateral-iranischen Schutz gemäß FIPPA, soweit dort ein entsprechender Antrag erfolgreich gestellt wurde.


Beide Regelwerke setzen einen Schutzstandard von international üblichem Umfang und ermöglichen deutschen Investoren damit eine langfristige Investitionsplanung für Iran. Gerade bei investitionsinten­siveren Vorhaben sollten regelmäßig auch investitionsschutzrechtliche Aspekte Eingang in die Projekt­planung finden. In Iran ist der Bereich gut plan- und umsetzbar, was insbesondere in der Region des Nahen Ostens, in der rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten nicht immer den rechtsstaatlichen Erwartungen europäischer Investoren genügen, einen erheblichen Vorteil darstellt. Selbst wenn einer FIPPA-geschützten Investition dort willkürliches Verwaltungshandeln droht, müssen Investoren zum Schutz ihrer Kapitalanlagen nicht auf den unsicheren Klageweg vor iranischen Gerichten bauen oder aber auf politische Intervention warten. Aufgrund des Investitionsschutzvertrages von 2002 steht ihnen der Klageweg vor einem internationalen Schiedsgericht offen.


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Carla Everhardt

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