Go oder nicht go: Schonfrist für Güterhändler bei der Registrierung auf dem Meldeportal „goAML“

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veröffentlicht am 21. Februar 2024 Lesedauer ca. 1 Minute
 

Seit dem 1. Januar 2024 besteht eine Registrierungspflicht im elektronischen Melde­portal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Verpflichtete nach dem Geldwäsche­gesetz sind nicht nur Kredit- und Finanzinstitute, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Güterhändler.  

 



Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen sind zur Einhaltung bestimmter Kunden­sorgfalts­pflichten, zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems und zur Abgabe einer sog. Geld­wäsche­verdachts­meldung auf dem elektronischen Portal der „goAML“ der FIU verpflichtet, sofern sie befürchten, für Geld­wäsche­zwecke missbraucht zu werden. Für die Güterhändler besteht insoweit eine Privilegierung, als dass sie zur Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz erst bei Bargeldgeschäften von 10.000 Euro (bei hochwertigen Gütern ab 2.000 Euro) verpflichtet sind. Dies gilt jedoch nicht für die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung, die auch bei unbaren Transaktionen und unabhängig vom Erreichen eines Schwellenwertes gilt.

Da die Abgabe der Geldwäscheverdachtsmeldungen künftig ausschließlich über dieses elektronische Portal erfolgen soll, ist eine vorherige Registrierung aller Verpflichteten erforderlich.

Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nunmehr berichtet hat, ist für die meisten Güter­händler die Registrierungspflicht auf den 1. Januar 2027 verschoben worden. Das gilt jedoch nicht für den Handel mit sog. hochwertigen Gütern, wie z.B. Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraft­fahr­zeugen, Schiffen, Motorbooten. Diese Güterhändler müssen sich jetzt schon registrieren. Es ist aber immerhin eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027 vorgesehen, wonach die Nichtregistrierung auch für diese Güterhändler keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Aus Compliance-Sicht ist eine frühzeitige Registrierung wünschenswert, da dadurch im Hinblick auf die Aufsichtsbehörden ein Signal gesetzt wird, dass man die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ernst nimmt und auch in der Lage ist bei Bedarf unverzüglich eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben – denn es gilt: Ohne Registrierung auf dem Portal, keine Geldwäscheverdachtsmeldung!

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Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin, Geldwäschebeauftragte

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