Base Erosion and Profit Shifting (BEPS): Das müssen Familienunternehmen beachten

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zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2018

 

Das sog. BEPS-Projekt der OECD (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting), mittels dessen das internationale Steuerrecht weiter vereinheitlicht und Schlupflöcher für die internationale Steuer­planung geschlossen werden sollen, ist nach dem Abschluss der Vorarbeiten inzwischen mitten in der Umsetzung. Sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch die EU arbeiten parallel daran.
 

   

Die Aktionspunkte, die die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen betreffen (bspw. die Änderung der Betriebsstättendefinition, verbindliche Streitbeilegungsmechanismen und die Verhinderung von Ab­kom­mens­missbrauch), werden durch ein sog. Multilaterales Instrument (MLI) umgesetzt. Dabei handelt es sich um ein mehrseitiges Abkommen, das von der Mehrheit der OECD-Staaten im Juni 2017 unter­zeichnet wurde und durch das die zwischen den Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen unmittelbar geändert werden. Aufgrund verfassungsrechtlicher Probleme bei der Umsetzung wird für Deutschland jedoch nicht mit einer Änderung eines konkreten DBA vor Ende 2019 zu rechnen sein. Zudem hat Deutschland die Möglichkeiten, die das MLI bietet, nur in sehr eingeschränktem Umfang genutzt. Die Änderungen bei Vertreterbetriebsstätten bspw. werden dem Vernehmen nach nicht von Deutschland umgesetzt.

 
Für die nicht-abkommensbezogenen Aktionspunkte gilt hingegen: Welche Aktionspunkte mit welchem Inhalt in das deutsche Recht umgesetzt werden, ist abseits des sog. BEPS-Umsetzungsgesetzes I noch nicht abschließend bekannt. Eines ist aber bereits heute mit hinreichender Sicherheit anzunehmen: BEPS wird auch in Deutschland bei der Ermittlung sowie der Dokumentation von Verrechnungspreisen zu umfangreichen Änderungen führen. Das BEPS-Projekt beinhaltet wesentliche Änderungen zu den Verrechnungspreisen in den Aktionspunkten 8 und 13.

 

BEPS Maßnahme 8

Der Aktionspunkt 8 beinhaltet insbesondere das Ziel der Zusammen­führung des Einkommens aus immateriellen Wirtschaftsgütern mit der Wertschöpfung im Konzern. Denn zumindest nach der Auffassung der OECD kann durch die Verlagerung von immateriellen Wirtschaftsgütern in Niedrigsteuerländer eine Trennung zwischen dem steuerlichen Gewinnausweis und der realen wirtschaftlichen Aktivität erreicht werden. Im Fokus steht hier die Vermeidung von Gewinnzuweisungen an funktionsarme Prinzipal­gesellschaften. Eigens hierfür soll auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinie angepasst werden.

  

Inhaltlich regelt der Aktionspunkt 8 sowohl die Definition des immateriellen Wirtschaftsguts als auch die Zusammenführung von Wertschöpfung und Gewinnausweis. Die Definition des immateriellen Wirtschaftsguts der OECD ist dabei losgelöst von Definitionen wie die im IAS 38 oder Art. 12 OECD-MA. Als Beispiele werden insbesondere Patente, Markenrechte, vertragliche Rechte, staatliche Lizenzen und Konzessionen genannt.

 

Bei der Zusammenführung von Wertschöpfung und Gewinnausweis ist zum einen nach der Zuordnung von Erträgen aus dem immateriellen Wirtschaftsgut und zum anderen nach der Verrechnungspreismethode zu unterscheiden. Für die Zuordnung der Erträge bildet das zivilrechtliche Eigentum an dem immateriellen Wirt­schafts­gut den Ausgangspunkt. Jedoch ist allein dieses für eine entsprechende steuerliche Zuordnung noch nicht ausreichend. Hierfür muss der rechtliche Eigentümer alle wesentlichen Funktionen selbst ausüben, entsprechende Wirtschaftsgüter einbringen und die wesentlichen Risiken tragen. Als Verrechnungs­preis­methode soll grundsätzlich die Gewinnaufteilungsmethode, in Sonderfällen auch die Preisvergleichsmethode, zur Anwendung kommen. Dies betrifft insoweit auch Familienunternehmen.

 

BEPS Maßnahme 13

Der Aktionspunkt 13 hingegen erfasst nur Familienunternehmen einer bestimmten Größenklasse und beinhaltet eine umfassende Erweiterung der Dokumentationspflichten betreffend die Verrechnungspreise internationaler Unternehmen. Dabei soll die Verrechnungspreisdokumentation künftig aus den folgenden 3 Stufen bestehen: Master File, Local File und Country by Country Reporting.

 

Das Master File soll einen Überblick über die weltweiten Aktivitäten des Unternehmens, der Geschäfts­tätigkeit und Verrechnungs­­preis­politik geben. Dagegen beinhaltet das Local File die relevanten Geschäftstätigkeiten in einem bestimmten Land. Die dritte und derzeit meist diskutierte Stufe ist das sog. Country by Country Reporting (CbCR). Hierbei handelt es sich um eine zu erstellende Übersicht von ausgewählten Unternehmens­daten, wobei die OECD hierfür ein standardisiertes Muster vorsieht. In diesem Muster müssen bspw. Angaben zu Erträgen, Steuern, Mitarbeiterzahlen und Geschäftstätigkeiten (z.B. Forschung und Entwicklung, Vertrieb und Marketing) verteilt auf die betroffenen Staaten gemacht werden.   

 

Die Pflicht zur Abgabe des CbCR besteht für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Dabei ist das CbCR grundsätzlich in dem Staat abzugeben, in dem die Konzernspitze ihren Sitz hat. Von der Abgabe befreit werden voraussichtlich Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von 750 Mio. Euro. 

 

Weitere Maßnahmen

Weitere Aktionspunkte des BEPS-Projekts – wie etwa betreffend die Hinzu­rechnungs­besteuerung oder die Vermeidung eines Zinsabzugs in mehreren Staaten – werden erst in Kürze umgesetzt. Hierfür ist inzwischen die sog. Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) von der EU verabschiedet worden, die eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorsieht. Mit einem Gesetzesentwurf ist im ersten Halbjahr 2018 zu rechnen. Insbesondere im Hinblick auf Familienunternehmen, die häufig in KG-Strukturen operieren, bereitet das sog. Sonder­betriebs­vermögen der deutschen Finanzverwaltung Schwierigkeiten: Es ist im Ausland unbekannt und kann so zu einer unterschiedlichen Qualifikation von Einkünften führen.

 

Fazit

Insgesamt gilt für Familienunternehmen: BEPS ist kein theoretisches Konstrukt aus der Zeitung, sondern nimmt ganz konkret Formen an. Ein „BEPS-Check” durch den steuerlichen Berater ist daher sinnvoll, um weiterhin gut für die Zukunft aufgestellt zu sein.  

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