EuGH: Mehr Kompetenzen für die BNetzA?

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veröffentlicht am 18. Januar 2021; zuletzt aktualisiert am 19. Januar 2021

  

​Wird die Bundesnetzagentur bald (noch) mächtiger? Folgt der EuGH (was meistens der Fall ist) den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH, steht das zu erwarten.

  

  

In seinen Schlussanträgen vom 14.01.2021 in der Rechtssache C-718/18 hat der Generalanwalt beim EuGH nämlich die Auffassung vertreten, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Verordnungsermächtigungen in § 24 Abs. 1 EnWG, auf deren Grundlage die wesentlichen energierechtlichen Verordnungen wie GVV, NAV, NEV ARegV usw. erlassen wurden, gegen europäisches Recht verstoßen hat. Nach Auffassung des Generalanwalts verbieten die Binnenmarktrichtlinien (2009/72 und 2009/73) jegliche äußere Einflussnahme auf die Regulierungsaufgaben der Regulierungsbehörden. Es sei einzig Aufgabe der Regulierungsbehörden, über die Modalitäten des Netzzugangs und der Netzentgelte zu entscheiden, ohne dass der nationale Gesetzgeber hierzu Vorgaben machen dürfe. 
Was bedeutet das? Sollte der nationale Gesetzgeber den Regulierungsbehörden auch keine grundsätzlichen Vorgaben mehr zu Regulierungsentscheidungen machen, wird sich die zuletzt immer deutlicher abzeichnende Tendenz insbesondere des Bundesgerichtshofs, Regulierungsentscheidungen wie die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes oder des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nur noch sehr eingeschränkt zu überprüfen, noch deutlich verstärken. Fraglich ist dann jedoch, wie und wo die Netzbetreiber gegen die teilweise ökonomisch kaum nachvollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörden noch vorgehen können. Damit stellen sich grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere die des effektiven Rechtsschutzes. Man darf gespannt sein auf die Entscheidung des EuGH – die Zeichen für die Netzbetreiber stehen aber eher auf Sturm.

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