Gesundheitsförderung der Beschäftigten im Lichte von ESG – So gelingt die erfolgreiche Umsetzung

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​​​​​​​​​​ veröffentlicht am 13. September 2023 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Mit der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) werden Adressatenkreis und Pflichten des Lageberichts erweitert. Neben den damit verbundenen Obliegenheiten, Haftungsrisiken und Offenlegungspflichten, bieten sich allerdings auch eine Vielzahl von Möglichkeiten. Nimmt man diese wahr, können sie oftmals zur Wertsteigerung des Unternehmens und positiven Wahrnehmung führen. In bestimmten Fällen können auch finanzielle Vorteile generiert werden.



Die CSRD und ihre Folgen

Am 5. Januar 2023 trat die CSRD auf EU-Ebene in Kraft und ist in allen Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die CSRD wird dabei ab dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen gelten, die bereits der seit 2017 geltenden Non-Financial Reporting Directive (NRFD) unterliegen. Bis spätestens zum 1. Januar 2026 (Berichterstattung ab 2027) sind alle anderen Unternehmen, die keine sog. Kleinstunternehmen sind, davon betroffen. Für all diese Unternehmen hat die CSRD unmittelbare Auswirkungen. Allein in Deutschland werden in den nächsten Jahren schätzungsweise 15.000 bis 18.000 Unternehmen betroffen sein – in der EU etwa 50.000.

Dabei wird die CSRD in Deutschland unmittelbar an die Lagerberichtserstattungspflicht anknüpfen bzw. diese prägen, welche im Handelsgesetzbuch (im Folgenden „HGB“) geregelt ist. Unternehmen sind zukünftig dazu verpflichtet, über nachhaltige Aspekte Bericht zu erstatten. Dabei handelt es sich um Themenfelder, welche insbesondere die ökologische, soziale sowie ökonomische Nachhaltigkeit betreffen. Wird hierüber nicht oder nicht richtig berichtet, drohen Sanktionen und Bußgelder. Daher muss das vorderste Ziel sein, den Lagebericht richtig aufzustellen und dabei auch korrekt über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten.

Nicht zu verkennen ist dabei, dass der Lagebericht – neben seinen haftungstechnischen Aspekten – insbeson­dere auch für Share- und Stakeholder von herausragendem Interesse (Investitionen, Bewerbung, etc.) ist. Nicht zuletzt werden Nachhaltigkeitsaspekte eines Unternehmens zudem immer häufiger im Rahmen von Unter­nehmensbewertungen berücksichtigt und prägen die Unternehmensbewertung zunähmst. Gerade vor diesen Gesichtspunkten ist es sinnvoll, dass Unternehmen in Nachhaltigkeit investieren; der langfristige Unterneh­mens­wert kann durch erfolgreiche Nachhaltigkeitsmaßnahmen erhöht werden.
 
Wie vorbezeichnet kommen dabei nicht nur „klassische“ Nachhaltigkeitsaspekte der Ökologie in Betracht, vielmehr ist der Begriff der Nachhaltigkeit im Sinne der CSRD weit zu verstehen. So dürften u.a. Aspekte, welche die Gesundheit von angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen im Rahmen der CSRD zu berücksichtigen sein, über welche ebenfalls im (künftigen) Lagebericht berichtet werden dürfte.


Steuerrechtliche Vorteile von CSR-Maßnahmen

Richtig beraten, lassen sich – neben den vorbezeichneten Aspekten – weitere Vorteile generieren. Denn auch aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht ist die gesundheitliche Förderung der Beschäftigten attraktiv. Durch gezielte Gesundheitsmaßnahmen kann nicht nur die individuelle Leistungsfähigkeit erhöht, die krankheitsbedingten Ausfallzeiten reduziert, sondern auch das kollegiale Miteinander gestärkt werden. Die anfallenden Betriebsausgaben können mit Hilfe der Steuerersparnisse finanziert werden und tragen mittel­fristig zum Erfolg des Unternehmens bei.

Auf Ebene des Arbeitgebers stellen sämtliche Aufwendungen abzugsfähige Betriebsausgaben dar, welche zur Minderung des zu versteuernden Einkommens des Unternehmens und einer damit verbundenen Steuer­ersparnis führen. Inwiefern diese Sachleistungen und Barzuschüsse auf Ebene der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen führen könnten, erfordert einer differenzierten Betrachtung. Schließlich stellen Ausgaben für die Gesundheit grundsätzlich Aufwendungen der privaten Lebensführung von Personen dar, selbst wenn sie dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dienen. Allerdings gewährt der Gesetzgeber gewisse steuerliche Anreize. Bei der Betrachtung dieser Anreize sind zwischen Arbeitgeberleistungen zu unterscheiden, welche im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens erbracht werden und denen, die im bestimmten Umfang steuerfreie oder steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen darstellen.

Als erste Ausnahme sind die Arbeitgeberleistungen zu nennen, welche im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens erbracht werden. Solche Leistungen sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Anzumerken sei jedoch, dass aufgrund des persönlichen Interesses der Beschäftigten an ihrer eigenen Gesundheit nur wenige Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Zur Klärung der Frage, ob das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers überwiegt, sind die allgemeinen Kriterien einzubeziehen. Also inwiefern die Maßnahme auf spezielle Erfordernisse und Risiken des Unternehmens abgestimmt oder ob die Teilnahme für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig oder verpflichtend ist. Beispielsweise fallen jedoch Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes oder Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach einer längeren Ausfallzeit darunter.

In allen anderen Fällen wäre grundsätzlich zu prüfen, ob es sich bei den Sachleistungen und Barzuschüssen um einen steuerfreien bzw. -pflichtigen Arbeitslohn handelt. Der Gesetzgeber stellt einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 600 Euro steuerfrei, sofern die erbrachten Leistungen den Anforderungen der §§ 20 und 20b des fünften Buch Sozialgesetzbuch erfüllen. Hierbei kann der Freibetrag auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Begünstigte Maßnahmen sind sowohl verhaltensbezogene als auch gesundheitsfördernde Präven­tions­maßnahmen, welche außerhalb und innerhalb des Betriebes angeboten werden können. Sofern die Leistung außerhalb des Betriebes in Anspruch genommen werden, muss die Teilnahme sowie die Zertifizierung des Kurses von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachgewiesen und vom Arbeitgeber geprüft werden, um den Steuerfreibetrag nutzen zu können. Für den Fall, dass die Maßnahme innerhalb des Betriebs ausgeführt wird, erfordert es keine Zertifizierung, jedoch sollte im Vorfeld die Maßnahme mit der Krankenkasse abgestimmt werden. Unter anderem können zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen Bewegungskurse, Ernährungs- und Stressbewältigungsberatungen, sowie verhaltensbezogene Suchtpräventionskurse zählen, welche zwingend im Lohnkonto des/der jeweiligen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu erfassen sind.

Sofern jedoch die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, welcher auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Hierunter sind insbesondere die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für Massagen, Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen und Fitnessstudios, Eintrittsgelder in Schwimmbäder oder Thermen, sowie Zuschüsse für Sportgeräte und zur Kantinenverpflegung zu erfassen. Diese Arbeitgeberleistungen sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten, üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, wobei Zuzahlungen der Beschäftigten auf den Endpreis anzurechnen sind. Sofern die steuerpflichtigen Arbeitgeberleistungen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Sachleistungen gewährt werden, könnten die Beschäftigten von der monatlichen Freigrenze in Höhe von 50 Euro profitieren, sodass eine Besteuerung unterbleiben könnte. Ferner könnte der Arbeitgeber den Zuschuss für das arbeits­tägliche Mittagsessen der pauschalen Besteuerung in Höhe von 25 Prozent unterwerfen und somit durch ein gesundes, nachhaltiges Essensangebot einen positiven Einfluss auf die Ernährung und folglich auf die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich insoweit festhalten, dass Unternehmen die Gesundheitsförderung ihrer Beschäftigten unterstützen und dabei auf attraktive steuerrechtliche Anreize zurückgreifen können. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind Unternehmerinnen und Unternehmer also in der Lage, die Steuerersparnisse als Vehicle zur Finanzierung von gesundheitsfördernden Maßnahmen zu nutzen und dabei gleichzeitig von einer höheren Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu profitieren sowie die eigene Arbeitgeberattraktivität zu steigern.

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