Mindestangabepflichten für Konzepte, Maßnahmen und Ziele – Übersicht und praktische Anwendung

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. Februar 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Nach Abschluss der im Rahmen der CSRD-Berichterstattung geforderten Wesent­lich­keits­​analyse stehen Unternehmen vor der Aufgabe, ihren Nachhaltigkeitsbericht ESRS-konform zu verfassen. Bei den zu berichtenden Datenpunkten soll dabei auch auf im Unternehmen existierende Konzepte, Maßnahmen und Ziele eingegangen werden. In den Themenstandards findet sich dabei stets der Verweis, dass diese Berichtselemente im Zusammenhang mit MDR-Angaben (Minimum Disclosure Requirement-Angaben) des ESRS 2 berichtet werden sollen. Doch was steckt hinter den MDR-Angaben? Und wie stehen diese im Zusammenhang mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs), die im Rahmen der Wesentlichkeits­analyse identifiziert wurden? Der folgende Artikel wird an einem Beispiel genau diese Fragen erläutern. 


In einem exemplarischen Musterunternehmen wurde folgendes IRO identifiziert:

​IRO​
​IRO-Art
​Thema
​Unternehmen
Unzureichende Arbeitssicherheitsmaßnahmen in der Produktion führen zu einer hohen Verletzungsrate.
Negative Auswirkung
​S1 Eigene Belegschaft
​Arbeitsbedingungen

Im Folgenden wird nun erläutert, wie diese negative Auswirkung mit Konzepten, Maßnahmen und Zielen adressiert werden könnte.

MDR-P – Konzepte zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

Gemäß dem ESRS Glossar handelt es sich bei einem Konzept (engl. „Policy“) um „eine Reihe oder einen Rahmen von allgemeinen Zielen und Managementprinzipien, die das Unternehmen für die Entscheidungs­fin­dung nutzt“. Typische Konzepte, die sich im Unternehmensalltag fin-den, sind zum Beispiel ein Unterneh­​mens­wertekodex, eine Treibhausgasminderungsstrategie oder ein Verhaltenskodex für Lieferanten. 

Die MDR-Angaben für Konzepte definieren die Mindestangabepflichten, die für jedes Konzept vorzunehmen sind. Folgende Informationen sind demnach verpflichtend zu berichten:
  • Beschreibung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Konzepts
  • Beschreibung der Überwachung des Konzepts
  • IRO(s), auf die sich das Konzept bezieht
  • Anwendungsbereich (gesamtes Unternehmen, bestimmte Geschäftsbereiche, bestimmte Länder etc.)
  • Oberste Ebene im Unternehmen, die für die Umsetzung des Konzepts verantwortlich ist
  • Wenn vorliegend: Standards und Initiativen Dritter, auf die sich das Konzept bezieht
  • Wenn vorliegend: Beschreibung, wie die Interessen der wichtigsten Stakeholder im Konzept Anwendung finden
  • Gegebenenfalls: Ob und wie das Konzept betroffenen Stakeholdern zur Verfügung gestellt wird
Im vorliegenden Beispiel hat das Musterunternehmen als Reaktion auf die mangelhaften Arbeits­sicher­heits­maß­nahmen in der Produktion eine Gesund­heits- und Sicher­heits­richt­linie aufgesetzt. D​ie Richtlinie definiert den allgemeinen Umgang des Unternehmens mit den Themen Arbeitsplatzsicherheit, Hygienevorschriften und Berichterstattungspflichten im Falle eines Unfalls. Durch regelmäßige Feedbackgespräche zwischen Personal- und Sicherheitsabteilung und monatliche Sicherheitsbegehungen wird gewährleistet, dass die Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinie effektiv umgesetzt wird. Als Anwendungsbereich der Richtlinie wurden alle Produktionsmitarbeiter und -standorte definiert. Die oberste verantwortliche Instanz im Unternehmen für die Umsetzung der Vorgaben ist die Leitung der Personalabteilung. Die Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinie kann im Intranet des Musterunternehmens abgerufen werden.

Sollte das betroffene Unternehmen bisher noch kein Konzept zum Umgang mit dem wesentlichen Nachhal­tig­keits­​thema haben, ist dies anzugeben (ESRS 2 Rz. 62). Weiterhin ist zu begründen, warum noch kein Konzept vorliegt, beispielsweise aufgrund fehlender Ressourcen oder Finanzmittel oder weil das Thema erstmalig aufgekommen ist. Optional kann ein Zeitrahmen definiert werden, bis wann ein Konzept ausformuliert wird. 

MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

Aufbauend auf beschriebenen Konzepten, welche im Rahmen von MDR-P definiert wurden, wird im nächsten Schritt eine „Liste der wichtigsten im Berichtsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen […]“ (ESRS 2, Rz. 68a) vorgelegt. Die Summe aller geplanten Maßnahmen zur Umsetzung eines Konzepts werden auch als Aktionsplan bezeichnet.

Für jede einzelne Maßnahme sind laut MDR-A folgende Mindestanforderungen anzugeben:
  • Erwartete Ergebnisse der Maßnahme
  • Beschreibung, wie die Maßnahme zur Umsetzung des Konzepts beiträgt
  • Anwendungsbereich (gesamtes Unternehmen, bestimmte Geschäftsbereiche, bestimmte Länder etc.)
  • Zeithorizont zum Abschluss der Maßnahme
  • Wenn möglich: qualitative oder quantitative Informationen zu Fortschritten im Vergleich mit früheren Berichtszeiträumen (vor allem ab Jahr 2 relevant)

Für Aktionspläne sind darüber hinaus weitere Angaben vorzulegen, wenn sie erhebliche operative Ausgaben (OpEx) und/oder Investitionsausgaben (CapEx) verursachen. Dies könnte vorliegen, wenn ein Produktions­pro­zess von fossiler Energie auf grüne Energie umgestellt wird, beispielweise in der Stahlproduktion bei der Transformation vom Hochofenprozess (Kohle) auf Direktreduktion (Wasserstoff). In solch einem Fall sind folgende Angaben vorzunehmen
  • Angabe der Finanzierungsart (eigene Finanzmittel, grüne Anleihen, etc.)
  • Betrag der aktuellen Finanzmittel + Relation zu anderen Investitionsausgaben
  • Betrag der zukünftig geplanten Finanzmittel

Im vorliegenden Beispiel führt das Musterunternehmen unter anderem Gesundheitsinformationstage für die Mitarbeiter in der Produktion ein, um diese über mögliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei der Arbeit zu informieren bzw. diese präventiv vorzubeugen. Davon verspricht sich das Unternehmen, dass die Zahl der Arbeitsunfälle gesenkt werden kann. Die Maßnahme wird im nächsten Jahr getestet und anschließend von Vertretern der Personalabteilung ausgewertet. Da die Maßnahme neu eingeführt wurde, kann noch keine Fortschrittsberichterstattung vorgenommen werden. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Kosten dieser Maßnahme müssen keine ergänzenden Angaben zu OpEx und CapEx vorgenommen werden. 

Sollte das betroffene Unternehmen bisher noch keine Maßnahmen zum Umgang mit dem wesentlichen Nachhaltigkeitsthema haben, ist dies anzugeben (ESRS 2, Rz. 62). Weiterhin ist zu begründen, warum noch keine Maßnahmen vorliegen, beispielsweise aufgrund fehlender Finanzierung oder weil das Thema erstmalig aufgekommen ist. Optional kann ein Zeitrahmen definiert werden, bis wann entsprechende Maßnahmen ausformuliert sind. 


MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben

Um sicherzustellen, dass die definierten Konzepte und Maßnahmen auch effektiv umgesetzt werden, sind Unternehmen dazu angehalten, entsprechende Ziele zu formulieren. Diese sind im ESRS-Glossar wie folgt definiert: „Messbare, ergebnisorientierte und terminierte Zielvorgaben, die das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen erreichen will […]“.

Laut MDR-T sind für jedes Ziel folgende Angaben vorzunehmen:
  • Beschreibung, wie das Ziel im Einklang mit dem Konzept steht
  • Angabe des Zielwerts und dessen Einheit
  • Anwendungsbereich (gesamtes Unternehmen, bestimmte Geschäftsbereiche, bestimmte Länder etc.)
  • Bezugswert und Bezugsjahr
  • Zielzeitraum
  • Methoden und Annahmen hinter dem Ziel
  • Für Umweltziele: Angabe, ob die Zielwerte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (z.B. Pariser 1,5-Grad-Ziel, ökologischen Schwellenwerten etc.)
  • Beschreibung, ob und wie Stakeholder bei der Zielformulierung involviert waren
  • Änderungen beim Zielwert oder den Methoden und Annahmen im Vergleich zum Vorjahr
  • Aktueller Bestandwert
  • Informationen zur Zielüberwachung

Im vorliegenden Beispiel hat sich das Unternehmen für das kommende Jahr das Ziel gesetzt, die durch­schnit­tliche Anzahl der Krankheitstage in der Produktion im Vergleich zum Vorjahr um 15% zu senken. Eine solche Verbesserung steht im Einklang mit der Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinie (siehe Kapitel MDR-P). Die Krankheitstage werden zentral von der Personalabteilung erfasst, sobald eine Krankmeldung eingeht. Das Ziel wurde während der Jahresbesprechung der Geschäftsführung mit dem Betriebsrat festgelegt. Da das Ziel erstmals gemessen wird, gab es keine Änderungen beim Zielwert oder den Methoden und Annahmen im Vergleich zum Vorjahr. Die Zielkennzahl wird monatlich erhoben und von der Personalabteilung kontinuierlich überwacht.

Sollte das betroffene Unternehmen keine Ziele festgelegt haben, muss es angeben, ob es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen in einer anderen Weise nachverfolgt und wenn ja, welche Verfahren dabei zum Einsatz kommen (ESRS 2 Rz. 81).


Fazit

Für die im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse identifizierten IROs sind gemäß den Thementandards Konzepte, Maßnahmen und Ziele anzugeben, sofern diese innerhalb des Unternehmens vorhanden sind. Dabei sind gewisse Mindestangabepflichten umzusetzen. Deshalb sollten sich Unternehmen nach Abschluss der We­sent­lich­keitsanalyse frühzeitig damit beschäftigen, welche Konzepte, Maßnahmen und Ziele bereits existieren und ob diese die MDR-Anforderungen erfüllen. Sollten hierbei Lücken identifiziert werden, empfiehlt es sich, recht​­zeitig gegenzusteuern.​


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