Tschechien verabschiedet eine Novelle des Gesetzes über geförderte Energiequellen und aktualisiert das staatliche Energiekonzept

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Nach intensiver Beratung im Parlament hat nunmehr auch der Senat die Novelle des Gesetzes über geförderte Energiequellen und des Energiegesetzes verabschiedet. Das Gesetz wurde vom tschechischen Präsidenten bereits unterzeichnet und tritt überwiegend am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen die wesentlichen Aspekte der Novelle darstellen.

 

Verlängerte Übergangsfrist für in der Realisierung befindliche Erneuerbare-Energien-Projekte

Wie zu erwarten war, ändert die Novelle des Gesetzes über geförderte Energiequellen nichts an dem jetzigen Sachstand, wonach Anlagen, mit Ausnahme von Wasserkraft, die nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb gegangen sind, keine Förderung für den erzeugten Strom erhalten. Es wurde lediglich die Übergangsfrist für Projekte verlängert, die zum 2. Oktober 2013 bereits über eine Baulizenz verfügten, die für Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW erforderlich ist. Dabei handelt es sich nicht um eine baurechtliche Genehmigung. Die Inbetriebnahme solcher Anlagen muss nach der Novelle nun nicht bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen, sondern innerhalb von 6 Jahren ab Erteilung der Lizenz. Für EE-Anlagen mit Ausnahme von PV-Anlagen, deren Gebietsentscheidsverfahren vor dem 18. August 2011 eröffnet worden ist, soll eine Frist von 6 Jahren ab Erteilung des Gebietsentscheids gelten.
 

Erneute Förderung von Wärme, erzeugt von Biogasanlagen

Die Novelle führt die Förderung von Wärme, erzeugt von Biogasanlagen, ab dem Jahr 2016 wieder ein. Hierzu muss die Biogasanlage an das Wärmeverteilernetz angeschlossen sein, eine installierte Leistung von maximal 500 kW besitzen und Biogas verwenden, welches zu mindestens 70 Prozent aus biologischen Düngemitteln oder aus biologisch abbaubarem Abfall hergestellt wird.
 

Geänderte Finanzierung der Förderung

Wesentlicher Gegenstand der Novelle ist die Finanzierung der Förderung von Bestandsanlagen. Um die stromintensive Industrie zu entlasten, entrichtet der Stromkunde laut Novelle die EE-Abgabe nicht mehr im Verhältnis zu dem von ihm verbrauchten Strom, mithin pro MWh, abgeführt sondern im Verhältnis zur Größe der Absicherung (bei Anschluss an das Niederspannungsnetz), mithin pro Ampere/Monat, oder in Bezug auf die reservierte Leistung (bei Anschluss an das Hochspannungsnetz), mithin pro MW/Monat. Weiterhin erfolgt die Finanzierung aber auch über die Solarabgabe und über Haushaltsmittel, wobei die Solarabgabe mittlerweile nur noch bei Anlage erhoben wird, die im Jahr 2010 in Betrieb genommen worden sind.
 

Keine weiteren retroaktiven Maßnahmen

Positiv zu bewerten ist, dass in die Novelle keine retroaktiven Maßnahmen Einzug gefunden haben, die von einzelnen Politikern diskutiert worden sind. Insbesondere wurde der Vorschlag im Gesetzgebungsprozess abgelehnt, die Förderung auf die Höhe zu begrenzen, wie sie eine durchschnittliche Anlage bei durchschnittlicher Sonneneinstrahlung erhalten würde.
 

Lizenz zur Stromerzeugung bei Umwandlungen

Die Novelle befasst sich ferner mit der Problematik bzw. Rechtsunsicherheit, sofern es im Rahmen einer Umwandlung zu einer Übernahme der lizenzierten Tätigkeit durch einen Rechtsnachfolger kam. Für derartige Umwandlungsfälle regelt das Energiegesetz nunmehr eindeutig, dass der Rechtsnachfolger die lizenzierte Tätigkeit auf Grundlage der dem Rechtsvorgänger erteilten Lizenz weiterführen kann, bis über die Erteilung der Lizenz für den Rechtsnachfolger entschieden ist. Dies setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats, nachdem die Rechtswirkungen der Umwandlung eingetreten sind, der Energieregulierungsbehörde anzeigt, die lizenzierte Tätigkeit fortführen zu wollen, und einen Antrag auf Erteilung der Lizenz stellt. Ferner wurde ausdrücklich geregelt, dass der Tag der Inbetriebnahme der Anlage in diesem Fall erhalten bleibt, welches für die Festsetzung der Förderung der Anlage von besonderer Bedeutung ist.
 

Aufhebung der Lizenzpflicht für Anlagen bis 10 kW

Auch wenn momentan keine Förderung von Strom aus Neuanlagen erfolgt, hebt das Gesetzespaket zumindest die Pflicht auf, für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW eine Lizenz zur Stromerzeugung einzuholen. Dieses gilt aber nur für Anlagen, die Strom zum Eigenverbrauch erzeugen. Es besteht aber die Möglichkeit, den überschüssigen Strom in das Stromverteilernetz einzuspeisen, wofür allerdings keine Vergütung zum Marktpreis erfolgen darf. Selbstverständlich ist daher weiterhin mit dem Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit des Anschlusses abzuklären. Zwar besteht grundsätzlich Anschlusszwang für EE-Anlagen, aber nur, sofern der Anschluss den zuverlässigen und sicheren Betrieb des Verteilernetzes nicht gefährdet.
 

Aufhebung der Befreiung des grünen Stroms von der Stromsteuer

Der Wegfall der Lizenzpflicht führt zu einem Abbau des administrativen Aufwands für die Betreiber solcher Anlagen; Leider erhöht die Novelle den administrativen Aufwand an anderer Stelle wieder, denn die Steuerbefreiung von grünem Strom von der Stromsteuer entfällt. Daher müssen sich die Stromerzeuger, die ihren Strom an Endkunden verkaufen bzw. selbst verbrauchen, unter Umständen zur Stromsteuer anmelden und diese bezahlen. Diese Änderung ist sehr umstritten. Es wird darauf hingewirkt, dass diese Änderung bis zu deren Inkrafttreten in 2016 wieder aufgehoben wird.
 

Reparaturproblematik

Der Gesetzgeber hat sich auch mit der Problematik befasst, dass die Modernisierung und Rekonstruktion, die eine Bestandsanlage auf den technologischen und ökologischen Stand einer Neuanlage hebt, nach geltendem Recht als neue Inbetriebnahme der Anlage gilt. Aufgrund der mangelnden Förderung für Neuanlagen kommt diese Fiktion einem Verlust der bisherigen Förderung gleich. Nunmehr wurde zwar klargestellt, dass eine Reparatur oder Wartung der Anlage grundsätzlich keine Modernisierung oder Rekonstruktion darstellt. Diese Regelung knüpft aber an eine gesetzlich vorgeschriebene Reparatur oder Wartung an. Das führt leider nicht zu der bezweckten Rechtssicherheit, da keine Vorschriften bestehen, die eine Reparatur oder Wartung vorschreiben. Dem Anlagenbetreiber obliegt lediglich die allgemeine Pflicht, die Anlage in einem Zustand zu unterhalten, welcher für einen sicheren und verlässlichen Betrieb erforderlich ist.
 

Verabschiedung des aktualisierten staatlichen Energiekonzepts 2040

Fast zeitgleich mit der Novelle hat die tschechische Regierung auch die Aktualisierung des staatlichen Energiekonzepts verabschiedet. Dieses befasst sich mit der Entwicklung im Zeitraumbis 2040. Dieses staatliche Energiekonzept ist nicht unumstritten, da wichtige mit dem Konzept zusammenhängende Fragen, wie zum Beispiel die Entwicklung des Limits zum Abbau von Kohle oder die Finanzierung von Atomstrom, nicht behandelt worden sind.
 
Nach dem aktualisierten Konzept sollen die beiden Atomkraftwerke ungefähr die Hälfte des tschechischen Stroms erzeugen, wofür deren Modernisierung und Erweiterung vorgesehen ist. Um die 20 Prozent des erzeugten Stroms sollen aus erneuerbaren Energiequellen stammen, wobei das größte Potenzial der Biomasse und der Verbrennung von Kommunalabfall eingeräumt wird. Zudem soll ein erheblicher Ausbau von Photovoltaik an Gebäuden und auf Dächern erfolgen – abhängig von der Konkurrenzfähigkeit dieser Stromerzeugung. Für Erdgas ist ein Anteil um 10 Prozent vorhergesehen, die Verstromung von Kohle reduziert sich auf ca. 15 Prozent des erzeugten Stroms.
 
Als legislative Maßnahme zur Förderung von Erneuerbaren Energien, sieht das Konzept vor, dass langfristig die Förderung nicht mehr über den Strompreis, sondern über Beiträge und Steuern erfolgen soll. Auch ist angedacht, über Maßnahmen wie ein Auktionsmodell, Net-Metering oder andere Investitionsanreize, den Ausbau von Erneuerbaren Energien zu fördern.
 
Weiteren Aufschluss über deren Förderung wird aber erst der nationale Aktionsplan für Erneuerbare Energien geben, welcher bereits Ende 2014 hätte aktualisiert werden sollen.
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