BMWK – FAQs zu Energiepreisbremsen – Unklarheiten bleiben bestehen

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​veröffentlicht am 23. Februar 2023

 

Am 24. Dezember 2022 ist das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) in Kraft getreten. Wir verfolgen die Entwicklungen des StromPBG von Anfang an und berichteten bereits zur Abschöpfung von Überschusserlösen und zur operativen Umsetzung der Strompreisbremse. Möglicherweise liegt es an der Eile des Gesetzgebungsverfahrens, dass die Regelungen des StromPBG Unklarheiten nach sich ziehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erkannte offensichtlich den Klärungsbedarf aus der Praxis und veröffentlichte zuletzt am 01. Februar 2023 FAQ-Listen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen. Daneben sammelt das BMWK häufig gestellte Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen und veröffentlichte diese nebst eigener rechtlicher Einschätzung.


Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick zu ausgewählten Einschätzungen des BMWK bezüglich der Einordnung als Unternehmensverbund, unternehmensindividueller Höchstgrenzen, sowie Erklärungspflichten, die Sie einzuhalten haben.


1. Unternehmensverbünde

Die Energiepreisbremsen – gemeint sind sowohl Strompreisbremse als auch Gaspreisbremse – beziehen sich auf den gesamten Unternehmensverbund.


Die Bestimmung bzw. der Ausschluss des Unternehmensverbunds ist nicht zuletzt von sehr hoher Bedeutung, da sich die Entlastungshöchstgrenzen auf den gesamten Unternehmensverbund beziehen und die Entlastungen entsprechend im Unternehmensverbund aufgeteilt werden.

 

Zur Definition des Unternehmensverbunds

Das BMWK stellt klar, was als Unternehmen gilt und welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach dem Europäischen Beihilferecht und ist der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Definition verbundener Unternehmen in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 zu entnehmen.

 

Auch Gebietskörperschaften bilden Unternehmensverbünde

Von hoher Relevanz für Kommunen ist, dass auch Gebietskörperschaften und die von ihnen kontrollierten Unternehmen einen Unternehmensverbund darstellen können. Das BMWK geht davon aus, dass bei einer Beteiligung von mindestens 25 % der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen eine kommunale Kontrolle vorliegt, die den Unternehmensverbund nach sich zieht. Aus Sicht des BMWK, handelt es sich jedoch stets um eine Einzelfallbetrachtung.

 

  • Es liegt im originären Verantwortungsbereich der Unternehmen und Kommunen ordnungsgemäße Angaben zum Unternehmensverbund zu tätigen, da es sich bei den Verfahren um Selbstveranlagungen handelt.


 

Das BMWK stellt klar, dass auch verbundene Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Staaten oder Drittländern bei der Aufteilung des Höchstbetrags zu beachten sind, soweit deutsche Betriebsstätten Entlastungen nach den Energiepreisbremsen erhalten.

 

2. Entlastungs-Höchstgrenzen

Höchstgrenzen beziehen sich auf sämtliche Beihilfen aus sämtlichen einschlägigen Entlastungsprogrammen.


Das BMWK stellt klar, dass die Entlastungshöchstgrenzen jeweils für sämtliche Entlastungsmaßnahmen zusam-mengenommen gelten – d.h. sämtliche Entlastungen für Erdgas, Wärme (EWPBG und Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz), Strom (StromPBG) und sonstige Beihilfen von Bund, Ländern oder Kommunen auf Basis der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 und dem Energiekostendämpfungsprogramm, die das Unternehmen bzw. bei Unternehmensverbünden der Unternehmensverbund erhalten hat.

 

  • Sämtliche Entlastungsmaßnahmen, die ein Unternehmen bzw. ein Unternehmensverbund erhält sind zusammenzurechnen und dürfen zusammengerechnet die Entlastungshöchstgrenze nicht überschreiten.
  • Es liegt im originären Verantwortungsbereich der Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde ordnungs- und wahrheitsgemäß Angaben zu sämtlichen erhaltenen Entlastungen zu machen. Verstöße hiergegen sind bußgeld- bzw. strafbewehrt.

 


4- und 2-Millionen-Höchstgrenze können gemeinsam ausgeschöpft werden

Unternehmen, die nicht zu dem Kreis der besonders von den hohen Energiepreisen betroffenen Letztverbrau-chern gehören und die weder energieintensiv sind noch einer der gesetzlich bestimmten Branchen angehören, haben die Möglichkeit eine Entlastungssumme in Höhe von

  • 50 Prozent ihrer krisenbedingten Energiemehrkosten und maximal 4 Millionen Euro bzw.
  • 100 Prozent ihrer krisenbedingten Energiemehrkosten und maximal 2 Millionen Euro

zu erhalten.


Das BMWK stellt klar, dass beide Höchstgrenzen in Anspruch genommen werden können. Am Beispiel von kri-senbedingten Energiemehrkosten in Höhe von 3 Millionen Euro:

  • die ersten 2 Millionen Euro der krisenbedingten Energiemehrkosten werden in voller Höhe entlastet und
  • von den „übrig bleibenden” 1 Millionen Euro können 50 Prozent entlastet.

 

Ermittlung des EBITDA

Im Rahmen der Ermittlung der Entlastungshöchstgrenzen ist bei Unternehmen bzw. Unternehmensverbünden das EBITDA zu berücksichtigen und ein Vergleich zum EBITDA im entsprechenden Zeitraum im Kalenderjahr 2021 vorzunehmen.


Das BMWK stellt klar, dass der maßgebliche Vergleichszeitraum auf Monatsebene betrachtet wird. Ein Unternehmen kann Entlastungen für Monate in Anspruch nehmen, in denen es Preissteigerun-gen ausgesetzt war und EBITDA-Rückgänge im Vergleich zu den entsprechenden Monaten des Referenzjahres 2021 hatte. Es muss sich jeweils um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln.

 

Das BMWK lässt offen, wie Unternehmen, die keine monatliche EBITDA-Betrachtung anstellen, verfahren können.

 

3. Selbsterklärung und Mitteilungspflichten

Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, müssen gegenüber ihren Lieferanten eine Selbsterklärung abgeben.


Das BMWK stellt klar, dass so lange keine Selbsterklärung vorliegt der zu gewährende Entlastungsanspruch über sämtliche (Netz-)Entnahmestellen auf 150.000 Euro beschränkt ist.


Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde, bei denen die ihnen gewährte Entlastungssumme 2 Millionen Euro überschreitet, haben gegenüber ihren Lieferanten und der Prüfbehörde Mitteilungspflichten einzuhalten. Hierunter fällt eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und dem an der jeweiligen Entnahmestelle erhaltenen Entlastungssumme.


Das BMWK stellt klar, dass die Mitteilungspflichten die einzelnen Letztverbraucher oder Kunden treffen. Bei Unternehmensverbünden besteht die Möglichkeit eine einheitliche Gesamtaufstellung für alle verbundene Unternehmen mit sämtlichen Informationen zu erstellen und zu übermitteln. Die gegenüber den Lieferanten kommunizierten Höchstbeträge können bis zum 30.11.2023 monatliche angepasst werden. Wichtig ist, dass über alle Anpassungen, der einschlägige Höchstbetrag weiter eingehalten wird.

 

Das BMWK versucht auf die Fragen der betroffenen Unternehmen zu reagieren, jedoch verbleiben Unklarheiten. Letztlich liegt die Verantwortung der ordnungsgemäßen Einhaltung aller Erklärungspflichten bei den betroffenen Letztverbrauchern und Kunden. So stellt die Durchführung des „EBTIDA-Vergleichs” auf Monatsbasis die Unter-nehmen vor Herausforderungen. Insbesondere bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein Unternehmensverbund vorliegt, sind die betroffenen
Unternehmen auf sich allein gestellt.

 

Unser interdisziplinäres Team kann Sie umfassend bei sämtlichen Fragen rund um die Energiepreisbremsen unterstützen.

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