Umsetzung der DAC 6: Ein kritischer Seitenblick

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veröffentlicht am 30. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822/EU vom 25. Mai 2018, kurz: DAC 6, in nationales Recht verfolgt der Gesetzgeber konsequent sein Ziel, weitergehende Mel­dep­flichten im Steuerrecht einzuführen. Sie treffen insbesondere die Berater. Damit aber noch nicht genug: Der Verstoß gegen die Meldepflichten wird künftig auch sanktioniert.
 

  

Was ist der verfolgte Zweck?

Mit der Umsetzung der DAC 6 werden nun rückwirkend (teilweise für Gestaltungen nach dem 24. Juni 2018) Meldepflichten für bisher völlig legale Gestaltungen eingeführt. Ziel ist es, sog. potenziell aggressive Steuerplanungen einzudämmen und damit etwaige Gewinnverlagerungen ins Ausland zu verringern bzw. sogar zu vermeiden. Nebenaspekt der Meldepflicht ist gleichzeitig, sich abzeichnende Gesetzeslücken und Gestaltungsmöglichkeiten aufzudecken, die der Gesetzgeber als unerwünscht betrachtet. Somit wird für solche Fälle den Finanzbehörden ohne deren eigenes Zutun ein neuer Schauplatz der Informationsgewinnung beim Steuerpflichtigen eröffnet.

Was der Gesetzgeber als sog. „potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltung“ ansieht, ergibt sich aus dem vorliegenden Regierungsentwurf: Zum einen wird eine Meldepflicht dann sozusagen automatisch ausgelöst, sobald die Steuergestaltung einem bestimmten Katalog von definierten Kennzeichen (sog. Hall­marks) zugeordnet werden kann und zudem bestimmte Steuerarten betroffen sind. Zum anderen wurden bestimmte Kennzeichen festgelegt, bei deren Erfüllen in jedem Fall eine Meldepflicht ausgelöst wird, aber auch solche, die nur bei einem positiven „Main-Benefit-Test“ zu einer Meldepflicht führen.

Weitere Informationen finden Sie in den Beiträgen „Kennzeichen mit Main-Benefit-Test: Der Steuervorteil zählt“ sowie „Kennzeichen ohne Main-Benefit-Test: Es gibt (FAST) keinen Exit“.


Ausdehnung von Meldepflichten auf die Berater

Das Geldwäschegesetz machte den Anfang: Berater – insbesondere Steuerberater –  Wirtschaftsprüfer, aber auch Rechtsanwälte wurden dazu verpflichtet, Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis preiszugeben. Betrachtet man die gesetzgeberische Motivation, so lag sie in der Bekämpfung des Einschleusens illegaler bzw. illegal erlangter Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf oder der Terrorismusfinanzierung. Soweit noch nachvollziehbar, auch wenn die Beraterschaft mit deutlichem Missfallen auf die Meldeverpflichtung reagierte.
Dass dieser Weg sich nun jedoch bei Vorliegen grundsätzlich legaler cross-border-Steuergestaltungen fortsetzen soll, ist unter Berücksichtigung des bestehenden Mandatsverhältnisses und den damit verbundenen Verschwiegenheitsverpflichtungen durchaus kritisch zu beäugen. Insoweit erscheint es fast so, als ob man grenzüberschreitende steueroptimierende Gestaltungen auf das gleiche Level mit kriminellen Aktionen heben würde.

An der Einflussnahme auf die Berufsausübung der Berufsgeheimnisträger besteht kein Zweifel, denn betrachtet man die gesetzliche Regelung im Regierungsentwurf, ist der sog. „Intermediär“ – der die Gestaltung konzipiert, vermarktet, zur Umsetzung bereitstellt oder sie verwaltet – zu deren Meldung verpflichtet.

Neben dieser Meldeverpflichtung für den sog. „Intermediär“, sieht der Regierungsentwurf allerdings auch vor, dass unter gewissen Voraussetzungen der Steuerpflichtige selbst zur Meldung verpflichtet ist.

Das ist dann der Fall, wenn sich der Intermediär auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung beruft oder wenn er die Steuergestaltung selbst entwickelt hat. Das stellt allerdings nur einen Tropfen auf den heißen Stein dar. Voraussetzung für einen derartigen Übergang der Meldepflicht vom Intermediär auf den Steuerpflichtigen selbst ist nämlich, dass der Berater den Steuerpflichtigen hierüber unverzüglich aufgeklärt hat. Daneben bleibt jedoch der Berater weiterhin verpflichtet, Angaben zu seiner Person und abstrakte Angaben zu der Gestaltung zu machen.   

  

Doch auch bei dieser verbleibenden Verpflichtung der Berater ist zu hinterfragen, ob damit nicht schon der Straftatbestand des Geheimnisverrats verwirklicht wird, sollte sich daraus ein Zusammenhang zur Gestaltung einerseits und zum Steuerpflichtigen als Mandanten andererseits ableiten lassen.
  

Und immer wieder Sanktionen…

Im Verlauf der letzten Jahre lässt sich feststellen, dass vermehrt rein formale Pflichten (wie Meldepflichten) mit Sanktionen belegt werden.  Auch der Regierungsentwurf fügt sich nahtlos in diese Entwicklung ein. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten wird als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zur Verfügung stehende Daten nicht vollständig übermittelt. Jeder Meldepflichtverstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Sicherlich wird bei einem ersten Verstoß nicht gleich der Schlag ins Kontor und damit die Geldbuße am oberen Rand verhängt werden. Aber Geldbußen, die über 200 Euro betragen, können trotz des geringen Betrages weitreichendere Folgen haben. Bereits hier ist eine Eintragung in das Gewerbezentralregister zwingend vorzunehmen. Das hat zur Folge, dass das Unternehmen, gegen das Bußgeld erhoben wurde, bei Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für fünf Jahre ausgeschlossen ist. Weiterhin führt die Ausgestaltung der Sanktion als Ordnungswidrigkeit auch dazu, dass die Einziehung des etwaig dadurch erlangten Vorteils ermöglicht wird.

  

Fazit

Der vorliegende Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie DAC 6 gliedert sich in vorange­gangene Gesetzesvorhaben ein, v.a. in Bezug auf steigende Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Die end­gültige Ausgestaltung der Vorschriften wird zwar noch abzuwarten sein, dennoch wäre es angezeigt, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen, ob und inwieweit im geschilderten Kontext Meldepflichten vorliegen und sie  im Rahmen des eigenen Compliance Management Systems zu berücksichtigen.

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