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zuletzt aktualisiert am 29. April 2020 | Lesedauer ca. 8 Minuten
Wissen Sie noch, was für ein Tag der 25. Juni 2018 für Sie war? Für die steuerrechtliche Compliance stellt er einen Wendepunkt dar. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die ab dem Tag umgesetzt worden sind, müssen nämlich unter bestimmten Bedingungen den Finanzbehörden bis zum 31. August 2020 gemeldet werden. Für Gestaltungen ab dem 1. Juli 2020 bleiben sogar nur 30 Tage Zeit für eine Meldung. Ursächlich ist die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie „Directive on Administrative Cooperation“ (DAC) – die sog. „DAC 6”. Das deutsche Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie ist mittlerweile abgeschlossen. In diesem Mandanteninformationsschreiben erfahren Sie von uns, was auf Sie zukommen kann.
Nach dem Willen des Richtliniengebers soll DAC 6 für mehr Steuertransparenz sorgen. Unerwünschte Lücken und Gestaltungsmöglichkeiten in den nationalen Steuergesetzen sollen erkennbar gemacht und schließlich geschlossen werden. Erreicht werden soll das Ziel durch die Einführung einer Meldepflicht für „potenziell aggressive“ grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die bestimmte Kennzeichen („hallmarks“) erfüllen. Die Richtlinie ist bei allen Steuerarten außer der Umsatzsteuer und den harmonisierten Verbrauchsteuern anzuwenden – also z.B. bei der Einkommen- , Körperschaft-, Gewerbe-, Grunderwerb-, Lohn- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Grundsätzlich ist der sog. „Intermediär“ einer Steuergestaltung meldepflichtig. Er zeichnet sich dadurch aus, dass er eine grenzüberschreitende Gestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. U.U. können auch bloße Hilfsleistungen eine Meldepflicht begründen. Wer jetzt an den Steuerberater denkt, liegt richtig. Und auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die solche Dienstleistungen erbringen, sind die primären Adressaten der Meldepflicht. Doch ebenso Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister können wie sonstige wirtschaftliche Berater (z.B. M&A-Berater) als Intermediäre fungieren. Die Arbeit des Intermediärs kommt i.d.R. dem sog. „Nutzer“ zugute. Das ist derjenige, dem eine Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, der bereit ist, eine Gestaltung umzusetzen oder der bereits den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht hat. Der Nutzer ist z.B. selbst meldepflichtig, wenn es keinen Intermediär gibt (bspw. bei einer Inhouse-Steuergestaltung) oder ein Intermediär außerhalb der EU tätig wurde. Sowohl Intermediäre als auch ggf. meldepflichtige Nutzer müssen nur dann in Deutschland melden, wenn sie einen Inlandsbezug aufweisen, der sich z.B. durch die steuerliche Ansässigkeit oder eine Betriebsstätte in Deutschland manifestiert. Aber auch im EU-Ausland können bei einer grenzüberschreitenden Gestaltung Meldepflichten entstehen, sofern ein Berater in einem anderen EU-Staat eingeschaltet wird bzw. sich für den Nutzer bspw. durch eine beschränkte Steuerpflicht ein Nexus zu einem anderen EU-Staat ergibt.
Das Verhältnis zwischen Ihnen als Mandant und Rödl & Partner als Berater ist durch Ihr besonderes Vertrauen in unsere Verschwiegenheit geprägt. Dieses Vertrauensverhältnis darf durch die Einführung der Meldepflicht nicht beeinträchtigt werden. Das haben auch EU-Richtliniengeber und der deutsche Gesetzgeber eingesehen und für Berater, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, eine Sonderregelung geschaffen. Während DAC 6 dem Berater die Möglichkeit bietet, eine Meldung vollständig abzulehnen, können wir nach der deutschen Umsetzung nur die Meldung Ihrer personenbezogenen Daten verweigern. Wir bleiben allerdings weiter zur Meldung anonymisierter Daten zu einer Gestaltung verpflichtet. Wir werden uns in Ihrem Interesse selbstverständlich immer auf die Verschwiegenheitspflicht berufen und keinerlei persönliche Daten von uns aus an die Finanzbehörden melden. Unser Vertrauensverhältnis mit Ihnen wahren wir unter allen Umständen! Sie behalten die Hoheit über Ihre persönlichen Daten: Die Meldepflicht für die personalisierten Daten geht auf Sie als Nutzer über. Sie entscheiden, ob, wann und welche Informationen zu von Ihnen genutzten Gestaltungen dem Fiskus bekannt werden.
Nicht jeder (potenzielle) Steuervorteil begründet auch eine Meldepflicht. Sie wird erst akut, wenn eine Gestaltung gesetzlich definierte Kennzeichen erfüllt. Es ist zu unterscheiden zwischen Kennzeichen, die ohne weitere Voraussetzung eine Meldepflicht auslösen, und solchen, bei denen zusätzlich ein sog. „Main-Benefit-Test“ erfüllt sein muss. Unbedingte Kennzeichen sind z.B. die, die mit der Ausnutzung von sog. „Qualifikationskonflikten“ zusammenhängen. Dazu zählt u.a. die doppelte Nutzung von Abschreibungen für ein Wirtschaftsgut in zwei Staaten, die durch unterschiedliche Bilanzierungsvorschriften ermöglicht wird. Doch auch abzugsfähige Zahlungen an verbundene Unternehmen, die steuerlich nicht ansässig sind oder bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen, wie die Nutzung unilateraler Safe-Harbour-Regelungen, fallen darunter. Kennzeichen in Verbindung mit dem Main-Benefit-Test sind bspw. Gestaltungen in Zusammenhang mit der Umwandlung von Einkünften in eine niedriger besteuerte Form. Nach Meinung des deutschen Gesetzgebers ist davon schon auszugehen, wenn steuerpflichtige Einkunftsquellen (z.B. eine verzinsliche Darlehensforderung) in eine ausländische Tochtergesellschaft eingelegt werden, deren künftige Dividenden bei der inländischen Mutter steuerbefreit sind und das insgesamt zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Auch die Nutzung einer standardisierten Dokumentation oder Struktur kann eine Meldepflicht auslösen. Darunter können Sachverhalte wie die Gründung und der Einsatz einer Finanzierungsgesellschaft im Ausland fallen. Ein Ausweg aus der Meldepflicht kann aber der Main-Benefit-Test sein. Die Inanspruchnahme des mit der Gestaltung verbundenen Steuervorteils muss nämlich einer der Hauptzwecke für die Wahl der Gestaltung sein. Das kann durch zwingende außersteuerliche Motive widerlegt werden. Die Beweislast liegt jedoch beim Steuerpflichtigen.
Zum einen müssen personenbezogene Daten zu beteiligten Intermediären, Nutzern und ggf. verbundenen Unternehmen sowie anderen beteiligten Personen wie Name, Anschrift, Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer gemeldet werden. Zum anderen ist die Gestaltung zu konkretisieren, indem sie beschrieben und ihr wirtschaftlicher Wert angegeben wird. Ebenso interessiert sich die Finanzverwaltung für die Rechtsvorschriften, die der Gestaltung zugrunde liegen, und welche Kennzeichen durch die Gestaltung erfüllt werden.
Grundsätzlich ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu melden, an dem eines der nachfolgenden Ereignisse zuerst eintritt: die Gestaltung wurde zur Umsetzung bereitgestellt, der Nutzer ist zur Umsetzung der Gestaltung bereit oder mind. ein Nutzer hat den ersten Schritt zur Umsetzung der Gestaltung gemacht. Es kommt also nicht darauf an, dass die Gestaltung tatsächlich Anwendung findet! Das gilt für alle Gestaltungen ab dem 1. Juil 2020. Allerdings sind auch sämtliche Gestaltungen, deren erster Schritt zur Umsetzung zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 unternommen wurde und wird, bis zum 31. August 2020 zu melden. Es ergibt sich also ein mehr als zwei Jahre umfassender Rückwirkungszeitraum!
Aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Umsetzung auf Seiten der Finanzverwaltung hat sie angekündigt, dass Fristversäumnisse bis zum 30. September 2020 nicht geahndet werden. Aktuell setzen wir uns daher dafür ein, dass es aufgrund der Corona-Pandemie europaweit zu einem deutlichen Aufschub bei der Abgabe von Meldungen kommt.
Es ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über eine Schnittstelle an das Bun-deszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Das BZSt vergibt für jede Meldung verschiedene Nummern. Es handelt sich zum einen um die Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung (ArrangementID); zum anderen um die Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung (DisclosureID). Ein meldender Intermediär muss diese an den Nutzer und ggf. weitere beteiligte Intermediäre weitergeben. Beide Nummern hat der Nutzer dann in der Steuererklärung des Jahres anzugeben, in dem sich der steuerliche Vorteil der Gestaltung erstmals auswirken soll.
Wer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden soll. Das gilt auch für die Angabe der Registrier- und Offenlegungsnummer in der Steuererklärung. Die Verhängung einer Geldbuße kann weitere Folgen, wie den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder die Abschöpfung des durch die Ordnungswidrigkeit erzielten wirtschaftlichen Vorteils nach sich ziehen. Die Sanktionen sollen aber erst für die Gestaltungen zum Tragen kommen, bei denen das meldepflichtige Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eintritt. Die rückwirkend zu meldenden Gestaltungen unterliegen somit keinen Sanktionen. Geldbußen in anderen EU-Staaten können noch deutlich empfindlichere Höhen erreichen.
Die nicht immer einfache Identifikation einer (potenziell) meldepflichtigen Gestaltung, Unklarheiten bei den Kennzeichen, die Fülle an zu sammelnden und zu übermittelnden Informationen und die sehr knapp bemessene 30-Tages-Frist stellen sowohl Nutzer als auch Intermediäre vor große Herausforderungen. Wir von Rödl & Partner werden Sie in jeder Situation passgenau unterstützen – sei es, weil wir uns um Ihre Meldung kümmern oder weil wir mit Ihnen und für Sie Ihren eigenen Meldeprozess implementieren.
Als Ihr Intermediär sind wir gesetzlich verpflichtet, bestimmte gestaltungsbezogene Daten anonym innerhalb der vorgegebenen Frist von 30 Tagen zu melden. Die Meldung wird unter strenger Beachtung unserer Verpflichtung zur Verschwiegenheit keine Rückschlüsse auf Sie als Nutzer zulassen. Bei den personenbezogenen Daten zu Ihnen als Nutzer und ggf. verbundenen Unternehmen oder anderen beteiligten Personen geht die Meldepflicht auf Sie über. Dabei haben Sie die Wahl: Sie befreien Rödl & Partner von der Verschwiegenheitspflicht. In dem Fall melden wir gestaltungs- und personenbezogene Daten in einer einzigen Meldung innerhalb der vorgegebenen 30 Tage. Auch wenn das ein einfacher Weg ist, empfehlen wir ihn nicht. Es sollte immer gesichert sein, dass unsere Vertraulichkeit gegenüber den Finanzbehörden uneingeschränkt gilt und keine Zweifel an ihrer Reichweite aufkommen können. Sie befreien Rödl & Partner nicht von der Verschwiegenheitspflicht. Dann ergeben sich die folgenden Optionen:
Nur in den letzten beiden Fällen verlängert sich die Meldefrist, da die Frist zur Abgabe der personenbezogenen Daten nicht vor Erhalt der Offenlegungsnummer durch das BZSt zu laufen beginnt. Daher empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:
Mithilfe unseres Meldeprozesses und des dafür verwendeten Systems stellen wir unabhängig von Ihrer Entscheidung die Integrität Ihrer Daten sowie die fristgerechte und korrekte Erledigung der Meldung sicher.
Als Steuerabteilung oder, falls Sie selbst Intermediär für Ihre Kunden sind, brauchen Sie einen eigenen Meldeprozess. Sie müssen die richtigen und vollständigen Informationen im passenden Format und fristgerecht mitteilen. Das wird dadurch erschwert, dass relevante Gestaltungen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe nicht nur durch die interne Steuerabteilung betrieben werden. Daher muss das Aufgabenspektrum der Meldepflicht um die Fragestellung erweitert werden, welche denkbaren Anwendungsfälle der DAC 6 es im Unternehmen geben kann, wer die Anwendungsfälle in der Organisation des Unternehmens verantwortet, wie sie identifiziert sowie einer sachgerechten Meldung zugeführt werden. Unserer Ansicht nach ist dafür ein ganzheitliches Vorgehen notwendig: Der Prozess muss mit einem Screening des Unternehmens nach potenziell meldepflichtigen Gestaltungen beginnen und erfasste Gestaltungen und Prozesse strukturiert in einer Richtlinie abbilden. Unsere dafür entwickelte DAC 6 SUITE unterstützt bei der manuellen oder automatisierten Umsetzung des Erfassungsprozesses, stellt ein workflowgesteuertes Vier-Augen-Prinzip zur Qualitätssicherung zur Verfügung, übernimmt die finale Meldung sowie die Verwaltung der Registrier- und Offenlegungsnummern. Auch Intermediäre können auf die DAC 6 SUITE berechtigt werden. Der erste Schritt einer erfolgreichen Implementierung ist die vollumfängliche Erfassung aller möglichen Gestaltungen und deren Würdigung. Dafür haben wir ein Workshopkonzept entwickelt, das eine umfassende, quantitative und qualitative Würdigung potenzieller Gestaltungen beinhaltet. Für ein möglichst effizientes und risikoorientiertes Vorgehen kommt der DAC 6 SUITE DETECTOR zum Einsatz. Dahinter verbirgt sich ein kennzahlenbasiertes Analyseverfahren, das eine schnelle Betroffenheitsanalyse ermöglicht. Gemeinsam mit unseren DAC 6-Consultants und den unternehmensseitigen DAC 6-Verantwortlichen werden die Analyseergebnisse besprochen und dokumentiert. Das Ergebnis ist ein DAC 6-Bericht, der individuell auf Sie zugeschnitten ist, inklusive einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einer Empfehlung für das weitere Vorgehen. Um meldepflichtige Gestaltungen dauerhaft im Blick zu behalten, bedarf es Regelungen, die Prozesse beschreiben und v.a. Verantwortlichkeiten zuordnen. Diese Richtlinie wird von uns individuell an Ihr Unternehmen und dessen Gestaltungen angepasst und fungiert so als unterstützendes Instrument zur Sicherstellung Ihrer Tax Compliance. Das DAC 6 SUITE-Tool dient der (teil)automatisierten, zweistufigen Erfassung, Prüfung und Übertragung der meldepflichtigen Gestaltungen. In der ersten Stufe wird der Bearbeiter anhand strukturierter Fragebögen durch den Erfassungsprozess geführt. In der zweiten Stufe werden häufig vorkommende Gestaltungen, die aus Primärsystemen erfasst werden können, mittels Schnittstelle übertragen und verifiziert. Nach finaler Freigabe werden die als meldepflichtig identifizierten Gestaltungen übertragen. Die DAC 6-SUITE ist unsere Antwort auf die Meldepflicht für Steuergestaltungen zur Sicherstellung maximaler Tax Compliance bei minimalem Administrationsaufwand.
Dr. Isabel Bauernschmitt
Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
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Profil
Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Partner, Niederlassungsleiter