Vorsichtsmaßnahme: Indien verhängt Einreisesperre für Deutsche

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veröffentlicht am 13. März 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Indien: Die Einreisebeschränkungen wurden aktualisiert und treten am 13. März 2020 um 17:30 Uhr Ortszeit in Kraft.

 

 

Weitere Details: Bureau of Immigration India » 

 

  • Die Aussetzung der Visagültigkeit gilt nun für Staatsangehörige aller Nationen und ist zunächst befristet bis zum 15. April 2020.
  • Nicht betroffen von der Aussetzung der Visagültigkeit sind Personen, die über ein gültiges Arbeits- oder Projektvisum verfügen oder Personen, die sich schon im Land befinden.
  • Es kann ein neues Visum beantragt werden, wenn dargelegt werden kann, dass eine Einreise nach Indien aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Es bleibt abzuwarten, welche Umstände einen zwingenden Grund für eine Neubeantragung rechtfertigen.
  • Alle Reisende aus Risikoländern, unter anderem Deutschland, die nach diesen Regelungen noch nach Indien einreisen können, müssen sich nach Ankunft in Indien allerdings einer zwingenden mind. 14-tägigen Quarantäne unterziehen.

 
Diese Aktualisierung stellt eine willkommene Erleichterung zum ursprünglichen Erlass dar, da nun zumindest Inhaber von Arbeits- und Projektvisa weiter nach Indien einreisen können. Zudem haben andere Personen unter gewissen Umständen die Möglichkeit, ein neues Visum zu beantragen.

 

Um kurzfristige Beeinträchtigungen von Projekten ausländischer Unternehmen z.B. im Bereich Montage von Maschinen und Anlagen zu vermeiden, ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Auftraggebern oder alternative Umsetzungsmöglichkeiten notwendig.

 

Aus rechtlicher uns steuerlicher Sicht werden dabei sofort drei Themen relevant:

  • Einrede der höheren Gewalt gegen etwaige Drohungen mit Vertragsstrafen wegen Lieferverzug,
  • Gleichzeig möglichst Sicherung der Zahlungen aus Indien,
  • Eventuell Unterbrechung der Frist für die Entstehung einer Montagebetriebsstätte (6 Monate – mehr dazu „Indien: FAQ Bau- und Montagebetriebsstätten”) – das kann aus indischer steuerlicher Sicht kritisch sein.

 

Mittelfristig wird die Frage relevant ob indische Tochtergesellschaften für eine begrenzte Zeit aus Deutschland heraus geführt werden müssen, da Treffen des Board of Directors vor Ort unter Umständen nicht möglich sein werden. Eventuell müssen Videokonferenzen abgehalten werden oder Beschlüsse im Umlaufverfahren getroffen werden. Sollte sich die Situation nicht wieder bald normalisieren, könnte das für die indische Gesellschaft bedeuten, dass sie aus deutscher steuerlicher Sicht eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland begründet.

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Rahul Oza

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