Geldwäscheprävention: In Krisenzeiten wichtiger denn je!

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veröffentlicht am 9. April 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

  

Mit dem Begriff der Geldwäsche verbindet man auf den ersten Blick das organisierte Verbrechen und internationale Kriminalität in ganz großem Stil. Die Erfahrung lehrt aber, dass nicht nur weltweit agierende Konzerne betroffen sein können, sondern auch regional tätige Betriebe unbemerkt in Geldwäscheaktivitäten verwickelt sein können. Kriminelle Subjekte versuchen, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und infolgedessen die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann. Compliant handelnde Unternehmen werden auf diese Weise von Kriminellen missbraucht, um Geld zu waschen – und diese Art der Kriminalität nimmt auch in der Corona-Krise nicht ab, das steht fest!

  

  
 

Gegen solche Entwicklungen stellt sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) – und regelt für die im Gesetz genannten Verpflichteten einen umfangreichen Katalog an Sorgfaltspflichten, um bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Aktuell wurde das Gesetz durch die jüngsten Bestrebungen der EU, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver zu bekämpfen, in seinem Anwendungsbereich erweitert und in Bezug auf die Sorgfaltspflichten weiter verschärft.

 
Am 29. November 2019 verabschiedete der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ( besser bekannt als „5. EU-Geldwäscherichtlinie“). Nun ist am 1. Januar 2020 dieses Umsetzungsgesetz als neues Geldwäschegesetz in Deutschland in Kraft getreten. Welche neuen Sorgfaltspflichten müssen im Zuge des neuen Geldwäschegesetzes vom Kreis der Verpflichteten, der im Rahmen der Gesetzesumsetzung weiter ausgedehnt wurde, künftig beachtet werden?

 

 

Erweiterung des Verpflichtetenkreises nach § 2 Abs. 1 GwG

Neben den bereits bislang als Güterhändler geldwäscherechtlich Verpflichteten treffen nun auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter geldwäscherechtliche Pflichten. Nach der neu eingefügten Definition ist ein Kunstvermittler, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt. Hiervon umfasst sind insbesondere Kunstgalerien und Auktionshäuser. Kunstgegenstände sind unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Des Weiteren zählen Unternehmen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern, wie Schmuck, Uhren undEdelsteinen handeln, schon immer zum Kreis der Verpflichteten: Allerdings waren diese Händler bislang zur Implementierung eines Geldwäschepräventionssystems, sobald Bartransaktionen im Wert von 10.000 Euro vorgenommen werden, verpflichtet. Dies konnte auch durch die Vornahme mehrerer Einzeltransaktionen, die kumuliert den Schwellenwert von 10.000 Euro erreichen, erfüllt werden. Diese Schwelle wurde mit der jüngsten Novellierung des GwG für Edelmetallhändler, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, auf 2.000 (!) Euro herabgesetzt.
Damit sind somit fast alle gewerblichen Händler von Antiquitäten, Schmuck,  Uhren und Edelsteinen in Deutschland betroffen und aufgefordert, entsprechende Maßnahmen gegen Geldwäsche zu ergreifen.

Immobilienmakler gehören bereits heute ausdrücklich zu den gesetzlich Verpflichteten. Nunmehr werden vom Begriff des Immobilienmaklers nicht mehr nur diejenigen, deren Tätigkeit sich auf den Erwerb von Immobilien bezieht, erfasst, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln – sog. „Mietmakler.

 

Neben den nach der bisherigen Regelung verpflichteten Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten unterliegen künftig alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten geldwäscherechtlichen Pflichten, soweit sie als wesentliche geschäftliche Tätigkeit Hilfe in Steuerangelegenheiten leisten. Im Hinblick auf die Verpflichteteneigenschaft ist die tatsächlich erbrachte Tätigkeit maßgeblich, unabhängig von der Berufsbezeichnung, unter der die konkrete Tätigkeit ausgeübt wird. Auch ist unerheblich, ob die Tätigkeit unmittelbar oder durch Dritte erfolgt, mit denen der Dienstleister verbunden ist. Auf dieser Grundlage werden künftig z.B. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, künftig dem Geldwäschegesetz unterfallen.

 

Der Gesetzgeber wird auch der fortschreitenden Digitalisierung gerecht: Auch Anbieter von Umtauschplattformen, auf denen virtuelle Währungen in Banknoten (sog. Fiatgeld) und umgekehrt getauscht werden können, werden als Verpflichtete erfasst. Auch Anbieter von virtuellen Geldbörsen (sog. Wallets), welche Kunden-Konten beziehungsweise Geldbörsen anbieten, die auf eine virtuelle Währung lauten und über die Zahlungen in virtuellen Währungen geleistet oder empfangen werden können, sollen ebenso wie die Umtauschplattformen Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sein.

 

Was sich der Gesetzgeber durch diese Neuregelungen des Geldwäschegesetzes erhofft, liegt auf der Hand: Es sollen unter anderem die Risiken der Anonymität beim Austausch virtueller Währungen, wie beispielsweise Bitcoins, eingedämmt werden. Ein Zahlungsempfänger wird künftig nur dann zur Annahme von E-Geld berechtigt sein, wenn es in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Land mit vergleichbaren Niveau der Geldwäscheprävention emittiert wurde.

 
Sowohl die Anbieter von elektronischen Geldbörsen als auch virtueller Umtauschplattformen müssen Kunden-Sorgfaltspflichten umsetzen und beitragen, die Nutzer virtueller Währungen zu identifizieren und transparent zu machen. So wurde auch der bisher geltende Schwellenwert für die Durchführung einer Identifikation nach dem Geldwäschegesetz bei der Abgabe von nicht wieder aufladbaren Prepaid-Produkten von bisher 250 Euro auf 150 Euro herabgesetzt.


Verschärfung der Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen in Hochrisikoländern

Bereits in der alten Fassung des Geldwäschegesetzes gehörte es zu den verstärkten Sorgfaltspflichten, dass die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Verpflichteten bedarf. Im Zuge der Novellierung des nationalen Geldwäschegesetzes als Umsetzungsgesetz zur Richtlinie sind die Sorgfaltspflichten erneut erweitert worden: So ist die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nicht mehr darauf beschränkt, dass der Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als natürliche oder juristische Person in einem Drittstaat mit erhöhtem Risiko niedergelassen sein muss.

 
Einer verstärkten Sorgfaltspflicht unterliegen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dann, wenn Drittstaaten mit hohem Risiko auf andere Art und Weise involviert („beteiligt“) sind. Umfasst sind Fälle, in denen die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in dem Drittstaat ansässig sind.

 
Des Weiteren werden Verpflichtete künftig bei Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko zusätzliche Informationen einholen müssen. Informationen, die künftig eingeholt werden müssen, sind unter anderem solche über den Vertragspartner, dessen wirtschaftlich Berechtigten sowie Informationen über die Herkunft des Vermögens des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten an sich, so dass schon fast eine Art „Due Diligence“ des Vertragspartners erfolgen muss.

 
Unstimmigkeitsmeldungen in Bezug auf die Eintragungen in das Transparenzregister

Da die Datenqualität und Richtigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Ansicht der Aufsichtsbehörden oft als mangelhaft bewertet wird, sollen künftig Unstimmigkeiten bei der Dokumentenlage unverzüglich an die registerführende Stelle zu melden sein. Die Meldung hat durch Verpflichtete und bestimmte Behörden (Aufsichtsbehörden und Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) zu erfolgen. Die Meldepflicht für Behörden gilt aber nur insoweit als dadurch die Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. Dies wäre bei einer Gefährdung laufender Ermittlungen gegen Vereinigungen der Fall. Die registerführende Stelle, d.h. der Bundesanzeiger, ist mit der Prüfung der Meldung betraut. Sofern keine weiteren Dokumente und Erklärungen seitens des Unternehmens vorgelegt werden, welche zur Auflösung der Unstimmigkeiten führen, kann mit der Abgabe an das Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsicht- und Ordnungsbehörde gerechnet werden.

 
Bei der Verhängung der Geldbuße für eine Falsch- oder Nichteintragung ist entscheidend, ob der Verstoß vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen wurde (Faktor I), wie groß das Unternehmen ist bzw. welchen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme es ausweist (Faktor II) und ob es sich um einen schwerwiegenden wiederholten Verstoß handelt (Faktor III). Sehr schnell können hier, abhängig von der Größe des Unternehmens, Geldbußen in hohem fünf- bis sechsstelligem Bereich verhängt werden.

 
Künftig soll auch die Vernetzung unter den einzelnen Mitgliedstaaten noch verstärkt werden. Durch die sich gerade noch im Aufbau befindliche zentrale europäische Plattform (Europäisches Transparenzregister) sollen künftig länderüberschreitende Abrufe aus den nationalen Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten zentral möglich sein, um dadurch auch länderübergreifend Verstöße festzustellen und zu ahnden.

Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen zum GwG den Zugang zum Transparenzregister angepasst: Nunmehr sollen nicht nur die Behörden unbeschränkten Zugang zum Transparenzregister erhalten, sondern jeder, der sich zuvor auf der Internetseite des Bundesanzeiger Verlags registriert hat.

 
Des Weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister um dessen Staatsangehörigkeit erweitert werden.


Stärkung der Befugnisse der Behörden

Es sollen außerdem zentrale nationale Register bzw. Datenabrufsysteme für Bank- und Zahlungskonten von Kunden eingeführt werden. Hierdurch soll die schnelle Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person durch die Financial Intelligence Unit (FIU), der Behörde für die landesweite Bearbeitung der Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, gewährleistet werden. Der Entwurf sieht außerdem eine Zusammenarbeit der FIU mit nationalen Bankenaufsichtsbehörden vor, um einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.


Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten werden streng bestraft

Verstöße gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Hierbei ist der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, sogar noch das geringere Übel.

 
Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keinen direkten Bezug zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, können bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Mio. Euro oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.

 

Neben dem finanziellen Schaden droht auch jederzeit der Imageverlust: Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt (Prinzip des naming & shaming). Damit ist quasi der elektronische Pranger eingeführt – eine Maßnahme, welche unserer Rechtsordnung bislang vollkommen fremd war!

Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden.


Fazit: Was muss ich als betroffenes Unternehmen tun?

Der administrative Aufwand für die Unternehmen steigt durch die neuen Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie deutlich an. Angesichts der verschärften Bußgeldvorschriften und dem drohenden Imageschaden kann sich kein Unternehmen heutzutage leisten, seine internen Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (KYC Prozesse) auf Vollständigkeit und Effizienz zu überprüfen.
Die neu hinzukommenden Verpflichteten stehen vor der Herausforderung, wirksame und effiziente KYC- Prozesse schnellstmöglich zu implementieren. Die Praxiserfahrung zeigt jedoch, dass die Aufsichtsbehörden entschlossen sind, die Umsetzung der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten bei den Güterhändlern, Immobilienmaklern etc. zu prüfen.

 

Die aktuelle Corona-Krise wird, wenn überhaupt, hier nur eine kurze „Verschnaufpause“ ermöglichen, da die Behörden dazu angehalten sind, eine bestimmte Prozentzahl an Verpflichteten jedes Jahr zu überprüfen und nach Abflachen der Krise mit verstärkten Prüfungen zu rechnen ist. Nutzen Sie deshalb die vermeintliche „Verschnaufpause“, um ein KYC-Prinzip zu implementieren oder ein bestehendes auf Schwachstellen zu überprüfen. Beides geht weitgehend ohne größeren persönlichen Kontakt!

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